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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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9270 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 186, 13. August 1909. mittel begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs (§ 8) > in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist; 2. wenn steuerpflichtige Beleuchtungsmittel vom Hersteller in andern als den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden; 3. wenn, abgesehen vom Falle des § 7, steuerpflichtige Be- lcuchtungsmittel aus der Erzeugungsstätte oder aus dem Ausland in den Jnlandsverkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise verpackt und mit den im § 6 bezeichneten Angaben und den zutreffenden Steuer zeichen versehen sind; 4. wenn Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel in Gewahrsam haben, die der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen nicht ver sehen sind; 6. wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift des § 16 zuwider nachgefüllt werden; 6. wenn vorgeschriebene Anschreibungen (H 10) vom Hersteller oder Bezieher unrichtig geführt werden. Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich ihrer eine Hinter ziehung der Steuer stattgefunden hat, erwirbt oder in Verkehr Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Steuer nicht stattgefunden hat oder nicht beab sichtigt worden ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 27 statt. 8 19. Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. Soweit der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden kann, tritt eine Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark ein. Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 20. Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach voraus gegangener Bestrafung werden die im § 19 vorgesehenen Strafen verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen der im § 19 vorgesehenen Strafen erkannt werden. Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straf tat drei Jahre verflossen sind. 8 2l. Die Vorschriften über die Hinterziehung der Steuer finden Anwendung auf die Erwirkung einer Steuerbefreiung, Steuer vergünstigung oder Steuervergütung, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war. Der zu Unge bühr empfangene Betrag ist zurückzuzahlen. Einziehung. 8 22. Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die nicht vorschriftsmäßig verpackt und bezeichnet oder deren Packungen mit den erforder lichen Steuerzeichen nicht versehen sind, unterliegen, abgesehen von dem Falle des § 7, der Einziehung, gleichviel, wem sie ge- gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird. Fälschung von Steuerzeichen. 8 23. Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuerzeichen (§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Steuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte erkannt werden. 8 24. Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen ver wendet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 8 25. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung von Steuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt; 2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 8 26. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält. O r d n u n g s st r a f e n. 8 27. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach §§ 19 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft. Haftung für andere Personen. 8 28. Inhaber der unter Steueraufsickt stehenden Betriebe (§ 11) haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungsmitgliedern ver wirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, wenn nachgewiesen wird, 1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder 2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Ge schäftsführer, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen sind. Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer ver pflichtet sind, für die Steuer. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geld strafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen. § 29. Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe be drohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des § 19 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung außer Betracht. Zwangsmaßregeln. 8 30. Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuer behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes ge troffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen Herstellen lassen. Die Einziehung der Kosten und Geldstrafen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren
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