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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1909
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- Deutsch
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9380 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. „'G 189. 17. August 1909. Der vor mehreren Jahren auf Vorschlag von P. K. Wahl ström und O. W. Widstrand hierzu eingesetzte Ausschuß, dem außer diesen Wilhelm Bille, Otto Hirsch und Gustos Palmquist angehören, legte in der Sitzung einen vollständigen Entwurf zu einem Versicherungsfonds mit ausführlicher Begründung und Berechnung über seine erforderliche Größe vor. Die ersten Jahre werden bedeutende Zuschüsse sowohl von Sortimentern, als auch von Verlegern fordern. Der Fonds sollte schon am 1. Januar 1910 in Tätigkeit treten nach folgenden Hauptgrundsätzen: Dem Fonds treten sämtliche Mitglieder beider Verlegervereine und alle ihre Sortimenterkunden bei. Letztere werden in zwei Gruppen eingeteilt: ^.) Sortimenter, die jetzt beiden Verlegervereinen oder einem derselben Bürgschaft stellen. Diese sollen 20 Jahre lang eine Abgabe von 360 bzw. 200 oder 100 Kronen entrichten; L. Sortimenter, die gegen-^ wärtig keine Bürgschaft stellen. Diese sollen 10 Jahre lang eine ähnliche Abgabe entrichten. Die Verleger sollen eine Gruppe 6 bilden und, je nach der Höhe ihres Umsatzes, 10 Jahre lang eine Jahresprämie von 2000, 1000. 500, 300, 200 oder 100 Kronen leisten. Um den Versicherungsfonds zu festigen, wird eine fünfjährige Übergangszeit notwendig sein, während der die bisherige Kautions pflicht neben der neuen Ordnung aufrechterhalten werden müßte, ganz in den ersten drei, teilweise in den letzten zwei Jahren. (nach: »Lveuslr LokllauäslstiäniuA«.) Ungültigkeit des Wechsels bei 'Angabe von zwei Wohn sitzorten. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Bei Gewerkschaften, größeren Aktiengesellschaften usw. ist es vielfach üblich, den Sitz des Vorstandes und den Ort, an dem sich das Unternehmen befindet oder eingetragen ist, anzugeben. Geschehen solche doppelten Angaben auf Wechselurkunden, so sind diese nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts ungültig. Nachdem im vorliegenden Falle vom Landgericht Versäumnis urteil ergangen war, hatte das Oberlandesgericht Namburg a. S. den Kläger mit seiner Wechselklage abgewiesen. Dieses Urteil bestätigte der I. Zivilsenat des Reichsgerichts mit folgenden Entscheidungsgründen: »Der eingetragene Wechsel ist ge zogen auf: Titl. Gewerkschaft . . . ., Sitz Leipzig, Verwaltungssitz Magdeburg, und von der Bezogenen mit der Zeichnung: Gewerkschaft , Sitz Leipzig, Verwaltungssitz Magdeburg, akzeptiert. Das Oberlandesgericht hat den Wechsel für ungültig erachtet. Mit Recht. Die Angabe des Zahlungsorts gehört nach Art. 4 Nr. 8 zu den wesentlichen Erfordernissen eines Wechsels. Sie wird ersetzt und das Unterbleiben der Angabe ist unschädlich, wenn bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ein Ort im Wechsel angegeben ist. Dieser Ort gilt dann sowohl als Zah lungsort wie als Wohnort (Sitz) des Bezogenen. Dieser Fall ist hier vorliegend. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts kann der Zahlungsort nur ein einheitlicher sein. Ist ein besonderer Zahlungsort im Wechsel nicht angegeben und sind bei dem Namen des Bezogenen zwei Wohnorte (Sitze) angegeben, so ist der Wechsel ungültig, weil aus ihm nicht entnommen werden kann, an welchem der mehreren Wohnorte der Wechsel zu zahlen ist oder die zur Erhaltung des Wechselrechts erforderlichen Hand lungen vorzunehmen sind. (Vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 2. Mai 1903, Rep. I 47/03, abgedruckt in Holdheim's Monatsschrift Jahrgang XII, S. 217.) Die Ausgabe »Sitz Leipzig, Verwaltungssitz Magdeburg« ent hält die Angabe eines doppelten Wohnsitzes. Es ist unmöglich, den Zusatz »Verwaltungssitz Magdeburg« als Angabe eines Zahlungsortes aufzufassen. Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen und hinsichtlich der Kosten nach § 97 Z.-P.-O zu erkennen. (10. Juli 1909. I. 261/09.) (Mißlack.) * Lchiffsliste für billige Briefe nach den Bereinigten Staaten von Amerika (10 ^ für je 20 — »Kaiser Wilhelm II.« ab Bremen 17. August, »Cleveland« ab Hamburg 19. August, »George Wasbington« ab Bremen 21. August, »Kronprinz Wilhelm« ab Bremen 24. August, »Kaiserin Auguste Victoria« ab Hamburg 26. August, »Kronprinzessin Cecilie« ab Bremen 31. August, »Deutschland« ab Hamburg 2. September, »Prinz Friedrich Wilhelm« ab Bremen 4. September, »Kaiser Wilhelm der Große« ab Bremen 7. September, »Cincinnati« ab Hamburg 9. September, »Kaiser Wilhelm II.« ab Bremen 14. September. Postschluß nach Ankunft der Frühzüge. Alle diese Schiffe, außer »Cleveland« und »Cincinnati«, sind Schnelldampfer oder solche, die für eine bestimmte Zeit vor dem Abgang die schnellste Beförderungsgelegenheit bieten. Es empfiehlt sich, die Briefe mit einem Leitvermerk wie »direkter Weg« oder »über Bremen oder Hamburg« zu versehen. Die Portoermäßigung erstreckt sich nur auf Briefe, nicht auch auf Postkarten, Drucksachen usw. und gilt nur für Briefe nach den Vereinigten Staaten von Amerika, nicht auch nach anderen Gebieten Amerikas, z. B. Canada. * Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. Festschrift zur Feier des 200jährigen Bestehens der Buchdruckerei I. G. Kisling in Osnabrück. 4°. 64 Seiten mit zahlreichen Abbildungen. Sprechsaal. Veröffentlichung von Vorzugspreisen für Behörden und Beamte. Das Neichenbacher Kreisblatt, das der vollen Öffentlichkeit zugänglich ist, bringt folgende Bekanntmachung: »Nr. 314. Auf die in einer Sonderbeilage zu Nummer 27 des Regierungs-Amtsblattes für 1909 zur Veröffentlichung ge langte Polizeiverordnung vom 18. v. Mts., betreffend die bau liche Anlage, die innere Einrichtung und den Betrieb von Theatern und öffentlichen Versammlungsräumen und Zirkus anlagen, mache ich die Ortspolizeibehörden mit dem Bemerken aufmerksam, daß das Muster zu dieser Verordnung von Be hörden bei direktem Bezüge aus dem Verlage von Wilhelm Ernst und Sohn in Berlin 'iV. 66, Wilhelmstraße 90, zum Nettopreise von 1 50 Z für das Stück bezogen werden kann, während der Preis im Buchhandel 2 ^ 50 -Z beträgt. Welcher allgemeine Schaden durch solche öffentlichen Be kanntgaben von Vorzugspreisen dem Sortimentsbuchhandel zu gefügt wird, bedarf keiner näheren Ausführung. Reichenbach i/Schles. P. Wiese. Entgegnung. Berlin 66, den 14. Angust 1909. An die Redaktion des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel, Leipzig. Unter dankender Rückgabe der uns eingesandten für den Sprechsaal bestimmten Veröffentlichung verweisen wir den Herrn Einsender auf unsere Anzeige vom 22. April d. I., veröffentlicht in Nr. 92 und 94 des Börsenblattes für den Deutschen Buch handel, worin es heißt: »Auf Grund getroffener Vereinbarungen mit dem Herrn Minister sind wir verpflichtet, diese Druckschrift bei direktem Be züge vom Verlage nur den Behörden zum Vorzugspreise zu liefern, worauf wir hiermit besonders aufmerksam machen.« Hochachtungsvoll und ergebenst Wilhelm Ernst L Sohn
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