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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1909
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- Deutsch
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9584 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 194, 23. August 1909. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Strafbarer Nachdruck eines Musterbuches. — Vom Landgerichte Dort mund ist am 23. März der Tischler Fr. in Düren wegen Nach drucks und unlauteren Wettbewerbs zu insgesamt 300 ^ Geld strafe verurteilt worden. Dem Möbelfabrikanten F. in Münster i. W. wurde die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils zugesprochen. Zugleich wurde auf Vernichtung des inkri- minierten Musterbuches nebst Preisverzeichnis sowie der zur Her stellung des Musterbuches bestimmten Platten erkannt. F. stellt hauptsächlich Renaissance-Möbel her und hat ein Musterbuch nebst Preisliste zusammengestellt. Er hat zunächst die Muster zu den Möbeln zum größten Teile selbst, zum Teil auch zusammen mit seinem Bruder, der Kunsttischler ist, und einem Bildhauer entworfen, wobei er eigene künstlerische Ideen zu Grunde legte. Diese Möbel hat er dann in seiner Fabrik Her stellen und photographieren lassen. Die einzelnen Photographien stellte er darauf zu einem Musterbuche zusammen. Der Angeklagte veranlaßt«: einen gewissen I., der bei ihm angestellt war, an F. zu schreiben und um ein Musterbuch nebst Preisliste zu bitten, da er beabsichtige, sich Möbel anzuschaffen. F. schrieb zurück, er könne das Gewünschte nicht senden. Darauf erschien einige Tage später bei F. der Angeklagte, der sich unter Vorzeigung der von F. an I. gesandten Karte als I. ausgab, und erklärte, er wolle sich Möbel kaufen. Man zeigte ihm ver schiedene Möbel und legte ihm auch das Musterbuch vor. Er erzählte dann, er sei verlobt, aber seine Braut könne nicht ab- kommen; man möge ihm deshalb das Musterbuch für kurze Zeit nach Düren schicken. Er gab zu diesem Zwecke die Adresse des Technikers I. an, als der er sich ausgegeben hatte. F. sandte im guten Glauben an die Kauflust des angeb lichen Technikers das Musterbuch ab. Der Angeklagte ließ dann sofort durch einen Bekannten die sämtlichen Photo graphien des Musterbuches photographieren und stellte sie zu einem Musterbuche zusammen, das er mit seinen eigenen Preisen versah und unter seinem Namen herausgab. Musterbuch und Preisliste des F. hatte er sofort nach Benutzung zurückgesandt« Mit seinem neuen Musterbuche ging nun der Angeklagte zu einem Freiherrn, der bisher von F. Möbel bezogen hatte, und sagte, er könne solche Möbel auch von ihm bekommen. Kurze Zeit darauf erfuhr F., daß der Augeklagte sein Musterbuch photographiert habe. Er begab sich zu ihm und ließ sich dessen Musterbuch vorlegen. Darauf veranlaßte er die Beschlagnahme des Druck werkes. Dem Gerichte kamen Zweifel, ob nicht § 18 des Kunstschutz gesetzes vom 9. Januar 1907 Anwendung finde, wonach die Ver vielfältigung erlaubt ist, wenn sie zu eigenem Gebrauch erfolgt und unentgeltlich gewesen ist. Das Gericht kam aber doch zu der Ansicht, daß § 18 nicht zutreffe, da die Vervielfältigung offenbar zu dem Zweck des Wettbewerbs erfolgt sei. Der Angeklagte ist als Vervielfältiger anzusehen. Den §9,2 des Gesetzes über den unlauteren Wett bewerb hat er gleichfalls verletzt, und zwar dadurch, daß er dem Freiherrn sein Musterbuch gab. Er hat gegen die gute Sitte zum Zwecke des Wettbewerbs die Ideen eines anderen verwertet oder an andere mitgeteilt Ein Geschäftsgeheimnis wurde als vorliegend angenommen. Daß der Nebenkläger F. sein Muster buch aus der Hand gab, ist nebensächlich, denn er hat es lediglich in der Hoffnung getan, eine Bestellung zu erhalten. In seiner Revision, die am 19. d. M. vor dem Reichs gericht zur Verhandlung kam, suchte der Angeklagte nach zuweisen, daß der § 18 doch anzuwenden sei, denn er habe für sein Musterbuch kein Geld erhalten. Daß die Tat gegen die guten Sitten verstoße, wurde nicht bestritten; behauptet wurde aber, es liege kein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis vor. Das Reichsgericht verwarf die Revision als unbegründet Die Vorschriften des neuen Gesetzes waren auf den vorliegenden Tatbestand anzuwenden. Der § 18 traf deshalb nicht zu, weil die Vervielfältigung nicht unentgeltlich erfolgt ist; der Photograph hat seine Arbeit bezahlt erhalten. Der Begriff des Betriebs geheimnisses ist nicht verkannt. Es liegt auch dann vor, wenn ein Teil der Kunden davon Kenntnis hat. Lentze. Lamuel Heinicke - Ausstellung im Deutschen Buch gewerbehause zu Leipzig, 1. bis 10. Oktober 1901. — Gern entsprechen wir der Aufforderung zur Veröffentlichung des nach, folgenden Aufrufs: (Red.) Mit Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts soll in Verbindung mit der im Herbste dieses Jahres in Leipzig stattfindenden Versamm lung der deutschen Taubstummenlehrer eine Samuel Hein icke- Ausstellung veranstaltet werden. Samuel Heinicke gründete im Jahre 1778 mit Unter stützung der Kursächsischen Regierung in Leipzig eine Taub stummenanstalt, die als erste in Deutschland den Anfang einer großen Entwicklung bedeutet. Von Samuel Heinicke hauptsächlich geht aber auch die Methode des Taubstummenunterrichts aus, die heute in allen Erdteilen geübt wird, die Methode, die Stummen reden zu lehren. Samuel Heinickes Tätigkeit beschränkte sich nicht auf die Angelegenheit der Taubstummenbildung. Er forderte neue, naturgemäße Lehrarten für die Volks schule uud schuf sie selbst, er kämpfte für die sittliche und geistige Hebung des Lehrerstandes. Seine rege Publizistik, seine philosophischen und literarischen Streitigkeiten verknüpfen ihn mit dem gesamten Geistesleben seiner Zeit und stempeln ihn zu einer kulturhistorisch außerordentlich interessanten Persönlichkeit. Aber das authentische Material für die Lebensgeschichte Samuel Heinickes (1727—1790) ist dürftig und schwer zugänglich, seine Schriften sind zum größten Teile von außerordentlicher Seltenheit, zum Teil überhaupt noch nicht aufzusinden gewesen, zum Teil in Journalen und Tageszeitungen verstreut. Nur wenigen Pädagogen und Literarhistorikern ist es bisher möglich gewesen, ihre Kenntnis von Samuel Heinicke aus ersten Quellen zu schöpfen. Deshalb findet sich auch in seiner Biographie so viel Tradition und bloße Vermutung, in seiner Beurteilung so viel Unsicherheit und Irrtum. Es soll aus diesen Gründen bei Gelegenheit der VIII. deutschen Taubstummenlehrerversammlung in Leipzig versucht werden, in einer Samuel Heinicke-Ausstellung alles Erreichbare zu vereinigen, was geeignet ist, sein Leben und Wirken zu ver anschaulichen. Die Ausstellung soll also erstens die Person Samuel Heinickes lebendig machen: Büsten, Abbildungen seiner Denk mäler, Bildnisse. — Bilder seines Geburtshauses, seiner Wirkungs stätten. — Dokumente aus seinem Leben. Zeugnisse über seine Herkunft, seine Familie, seine Nachkommen (die zum größten Teile mit der Bildung Taubstummer verknüpft sind). Die Ausstellung soll zweitens sein Werk zeigen: Manuskripte, Briefe. — Druckschriften in Originalen und Neudrucken. — Aufsätze in Journalen und Tageszeitungen. — Das Arkanum. — Die Entwicklung seiner Anstalt. Heinickes Werk im Urteil der Zeitgenossen. Heinickes Werk in seiner Entwicklung (seine unmittelbaren Vorgänger, von ihm benutzte Quellenschriften). Schüler). Heinickes Werk im Lichte der Konkurrenz (Gleichzeitige Be strebungen in Deutschland — Gegensatz zu Abbe de l'Epöe und Stork). Heinickes Werk in seinem Siege (die Ausdehnung der deutschen Schule in der Gegenwart). Befindet sich auch ein großer Teil des auszustellenden Materials im Besitze der Königlichen Taubstummenanstalt in Leipzig, so muß doch ganz wesentlich auf die gütige Mithilfe von Privat lungen gerechnet werden. Mit Vorwissen des Königlich Sächsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts ersucht die in Ergebenheit Unterzeichnete Leitung des Unternehmens die Herren Buch händler und Antiquare um leihweise Überlassung zweckdien- Die Ausstellung findet statt vom 1. bis 10. Oktober 1909 in dem Ausstellungsraum 3 im Erdgeschosse des Deutschen Buch gewerbehauses zu Leipzig. Sie wird in den üblichen Besuchsstunden zu besichtigen sein. Die sichere Verwahrung und pflegliche Behandlung der gütigst überlassenen Ausstellungsgegenstände wird gewährleistet; soweit tunlich, werden sie in verschlossenen Schaukästen ausgelegt.
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