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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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197, 26 August ISO». Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9701 grellen Tag- und düsteren Nachtseiten und die Natur mit ihren unberechenbaren Gewalten. Von den zahlreichen Schülern Hokusais ist der Land schafter Hiro sh ige mit einer Kollektion von ungefähr fünfzig Blättern am besten vertreten. Unter diesen befinden sich ausgezeichnete Leistungen, Blätter von höchstem künstlerischen Reiz, aber auch schon solche, deren ungezügelte Buntheit den wünschenswerten koloristischen Takt schon vermissen lassen. Zum Schluffe sei die Aufmerksamkeit noch ans einige Blätter gelenkt, die von der Hand Kuniyoshis herrühren (gestorben 1861) und ein den visionären Vorstellungen Alfred Kubins verwandtes Traumkünstlertum offenbaren. Wahl verwandtschaft zeigt sich schon in den Themen. Da finden wir: Gespensterhaupt in Nachtwolken; eine Bauernfamilie von der Klaue eines riesigen Teufels erschreckt; schlafender Mann, von einem Geist im Schlafe aufgeschreckt, und ähn liches. Es sind Bilder von überzeugender Anschaulichkeit und starker visionärer Kraft. In einem letzten Abschnitt gilt es die in der Aus stellung vorgeführten illustrierten Bücher- und Farben» albums kurz zu würdigen. Da fesseln in erster Reihe durch ihre reiche Schönheit, ihre intimen Reize und ihren japanisch-distinguierten Geschmack die naturhistorischen Bücher Utamaros. Obenan steht dasJnsektenbuch (erste Ausgabe 1788) mit dem prachtvollen Pflanzenarrangement und dem kunstvoll hineingesetzten Tiermotiv, ein Dokument ersten Ranges, das in seiner minutiösen Feinheit und liebevollen Vertiefung an gewisse Studienblätter Albrech! Dürers erinnert. Ihm reiht sich ebenbürtig an die Seite das Buch der Vögel, »die 100 Schreier- (erste und zweite Ausgabe), dessen große Blattseiteu ein ähnliches Arrangement von Pflanzen- und Tiermotiven aufweisen. Neben diesen beiden Farbenalbums, die ihresgleichen nicht haben, finden wir von dem gleichen Künstler unter anderm in je einem Exemplar vertreten das Muschelbuch und das zweibändige Jahrbuch der grünen Häuser, Schilderungen des Uoshiwara-Lebens enthaltend. Ein robusteres Farbenempfinden und ein ungezügelteres Wollen spricht aus den Büchern der neueren Japaner, den »Fuji- Publikationen» des Hokusai und den fast gleichzeitig ent standenen >55 Ansichten des Tokaido» von Hiroshige. Da ist Licht und Farbenfeuer, fiebernde Beweglichkeit und zu gleich intimster landschaftlicher Stimmuugsreiz. Von neueren Publikationen seien ferner ewähnt eine Anzahl Schauspieler bücher von Toyokuni I und Toyokuni II, das Buch der 51 berühmten Dichter von Shumaun und vier illustrierte Romane von Hokusai. Auch ältere Werke liegen auf: die klassischen Liebesromane »Genf! Monogatart« und »Iso Monogatari«, jener mit Illustrationen von einem primitiven Meister vor Moronobu, dieser mit Zeichnungen von Shunsho; dann ein Roman mit Schwarzdrucken von Harunobu und außerdem zwei Bände Schwarzweißdrucke verschiedener primitiver Meister. Besonderes Interesse wecken drei Sammelwerke aus dem Besitz des japanischen Botschafters in Berlin: »Meisterwerke 30 großer Maler von Japan«, »Galerie chinesischer und japanischer Malereien- und endlich eine »Sammlung der Korinschule«. Die Japan-Ausstellung in München, die neben den graphischen Arbeiten auch Werke der Malerei und der Plastik und Gegenstände des Kunstgewerbes in großer Zahl vorführt, vermittelt durch ihre reiche Fülle ein treues Bild von den künstlerischen Anschauungen Ostasiens, speziell Japans. Eugen Rentsch. Kleine Mitteilungen. Rutzlaud. Zollfreie Durchfuhr chinesischer Waren aus der Mandschurei nach Westeuropa, — Nach einer Mit teilung der »Handels- und Industrie-Zeitung« Nr. 143 vom Börsenblatt sltr de» Deutschen Buchhandel. 70, Jahrgang, SS, Juni/8, Juli d, I, hat das russische Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Verkehrswege die zoll freie Durchfuhr chinesischer Waren aus der Mandschurei nach Westeuropa mit der Maßgabe gestattet, daß der Transport aus dem Zollamt Mandschurin nach den mit ihm in ununterbrochener Eisenbahnverbindung stehenden Zollämtern an der Westgrenze unter Haftung der Eiseubahnverwaltungen und unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 313 bis 331 des Zollustaws und der allgemeinen Dienstanweisung für die Einfuhr mit der Eisen bahn vom 9. September 1904 zu erfolgen hat. Beförderung ausländischer Waren aus dem Zollamt Wladiwostok Laut Verfügung des russischen Finanzministers vom 28. Mai 1909 ist außer dem schon gestatteten Transport chinesischer Waren aus dem Zollamt Wladiwostok auch die Be förderung anderer ausländischer Waren unter Haftung der Eisen bahnverwaltung aus dem genannten Zollamt zwecks Verzollung nach denjenigen Zollämtern, nach denen der Transport von Gütern aus dem Zollamt Irkutsk zulässig ist, gestattet. (Russische Gesetzsammlung I Nr. 103 vom 16/29. Juni 1909.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Königreich Prcutzcn, Haftung des Staats »nd der <«tc- incindc» für Pflichtverletzungen der Beamten. — Der Deutsche Reichsanzeiger und Kgl. Preußische Staatsanzeiger veröffentlicht (in Nr. 199 vom 24. August 1909) das Gesetz über die Haftung des Staats und anderer Ver bände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt. Vom 1, August 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw-, verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: § I, Verletzt ein unmittelbarer Staatsbeamter IN Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im §839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl der Staat den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last siele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert. Die Verantwortlichkeit des Staats ist ausgeschlossen bei Be amten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei solchen Amtshandlungen anderer Beamten, für welche die Beamten eine besondere Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben. § 2. Wird der Staat auf Grund der Vorschrift des § 1 Abs. 1 in Anspruch genonimen, so finden aus die Feststellung, ob der Be- amte sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig ge macht hat, die für den Fall der Verfolgung des Beamten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. z 3. Der Staat kann von dem Beamten Ersatz des Schadens ver langen, den er durch die im § I Abs. I bestimmte Verantwortlich keit erleidet. Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Staate anerkannt oder dem Staate gegen über rechtskräftig sestgestellt ist. § 4, Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf die für den Dienst eines Kommunalverbandes angestellten Beamten mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Staats der Kommunalverbaud tritt. Jedoch trifft bei Amtspflichtverletzungen von Standes beamten die Verantwortlichkeit den Staat. Einem Kommunalverbande stehen gleich die Gutsbezirke, die Amtsverbände und die zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten gebildeten Zweckverbände. iS«!
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