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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1909
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 198, 27. August 1909. der junge Darwin werde sich nachher niemals wieder zu einem seßhaften und stetigen Leben entschließen können; die Bequem lichkeit werde äußerst viel zu wünschen übrig lassen; man werde es von neuem als einen Wechsel des Berufs auffassen, und endlich werde es ein ganz nutzloses Unternehmen sein. Schließlich gelang es nur der Überredungskunst von Josiah Wedgewood, dem Sohne des berühmten Töpfers, dem Vater Darwin seine Zu stimmung abzugewinnen. (nach: Norddeutsche Allgem. Ztg.) Voltaire als unsittlicher Schriftsteller. — Ein eigenartiger Rechtsstreit um die Frage, ob Voltaire als ein unsittlicher Schrift steller bezeichnet werden dürfe, beschäftigte, wie »?ublisbtzl>' 'Wsekl)'« mitteilt, am letzten Juni d. I. den Obersten Gerichtshof von New Uork als Berufungsinstanz. Peter I. Quinn hatte mit der dortigen 8t. Hubert Ouilck einen Vertrag auf Lieferung einer vollständigen Voltaire-Ausgabe abgeschlossen, für die er 200 Dollars zu zahlen bereit war. Als er den Vertrag abschloß, wurde Quinn nach seiner Angabe die Versicherung gegeben, daß die Bücher vor trefflicher Lesestoff und für jedermann geeignet seien. Nach seiner Ansicht war das indessen nicht der Fall; er fand vielmehr, daß die Bücher Inhalt von einer Art hätten, die »zum Lesen in seiner Familie nicht geeignet« sei, und verweigerte infolgedessen die Be zahlung. Die 8t. Ludert Ouilck brachte nun beim neunten städtischen Bezirksgericht eine Klage vor, die zu Gunsten Quinns entschieden wurde. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung mit dem Erfolg ein, daß Richter Seabury nebst zwei andern Richtern das Urteil aufhob und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Erstinstanz zurückwies. In seiner Begründung der Ansicht, daß das Geschäft rechtsverbindlich sei, führte Richter Seabury u. a. aus: »Der Zweck des Gesetzes, das den Vertrieb oder die Veröffentlichung unsittlicher Literatur verbietet, ist die Ver hinderung der Verbreitung einer Literatur, die der Allge meinheit anstößig ist. Diese Regel auf die Verhinderung des Vertriebs oder der Veröffentlichung Voltairescher Werke anzuwenden, würde ihrem Zweck nicht entsprechen. Mögen die Ansichten der Leute in bezug auf Voltaire in vieler Beziehung auseinandergehen, so kann doch niemand den großen Einfluß feiner Lebensarbeit auf die Förderung der Gerechtigkeit und Menschlichkeit und die Herrschaft der Vernunft im öffentlichen Leben leugnen.« Der Richter bemerkte dabei, daß das Urteil der niedereren Instanz allerdings nicht das erste war, das Voltaires Werke ver urteilte, und daß sogar im Jahre 1766 ein junger Mann, in dessen Besitz sich ein Exemplar des »Oiotionnairo pbiloZO^bigue« fand, in Paris öffentlich verbrannt wurde. (nach: »l'bs kudliZÜsrü' ^solcl^«.) Sprechsaal. Vüchervertrieb durch Zeitungen. Die Schleizer Zeitung bietet in großem Inserate ihren Lesern O. F. Rammlers Universal-Briefsteller zum Vorzugspreise von 2 »(sonst 3.75)« an. Als die Ankündigung zum ersten Male erschien, lag der Zeitung außerdem ein Prospekt über den Briefsteller bei, auf dem stark gedruckt steht »Gebunden 3.76«, später »Zu beziehen durch jede Buchhandlung« und sodann auffällig mit rotem Druck: Für die Leser dieses Blattes zum Vorzugspreise von 2.00 durch die Geschäftsstelle zu beziehen. -MW Jeder Leser dieses Prospekts muß natürlich glauben, daß der Briefsteller beim Buchhändler 3 75 H, bei der Zeitung da gegen nur 2 kostet. Auf meine Anfrage beim Verleger, O. Wigand in Leipzig, wurde mir mitgeteilt, daß laut Börsenblatt 153/154 der Laden- preis aufgehoben sei; es sei daher selbstredend, daß die Schleizer Zeitung das Buch unter dem Ladenpreis anzeigen könne. Trotz dem hat aber der Verlag nach Aufhebung des Ladenpreises obigen Prospekt fix und fertig zur Beilage an die Schleizer Zeitung gesandt mit der unwahren Preisangabe von 3 k 75-H. Auf eine Reklamation des Inhabers der Schleizer Zeitung, der mir erklärte, durch die falsche Angabe des Preises bezw. durch die Verschweigung der Preisaushebung selbst getäuscht zu fein, schreibt der Verlag: »Die Tatsache, daß der Ladenpreis des Rammler ausge hoben ist, führt nicht die Notwendigkeit nach sich, daß dies Ihren Lesern bekannt gegeben wird. Sie können in Ihrem Inserat lediglich ändern das Wort »sonst« in »früher«. Den Ladenpreis offiziell als aufgehoben anzugeben, ist nur meine Pflicht gegenüber dem Buchhandel, zu der ich nach der Verkehrs sitte genötigt bin.« Also Otto Wigand hat den Ladenpreis nur »offiziell« dem Buchhandel als aufgehoben angegeben, »genötigt nach der Ver kehrssitte«; er rät aber den Zeitungen, ihren Lesern die Preis aufhebung zu verschweigen, und täuscht Zeitungsverleger und Publikum durch den angegebenen Prospekt mit der unwahren Preisangabe. Kommentar wohl überflüssig. Schleiz, 19. August 1909. Franz Laemmel, Erwiderung. sich den der Schleizer Zeitung beigelegten Prospekt genau an gesehen hätte, so hätte sie leicht finden können, daß der rote Auf druck auf die vorhandenen Prospekte nachträglich erfolgt ist. Es war also ausgeschlossen, auf dem Prospekt eine Änderung vorzu nehmen, zumal die vermeintliche Irreführung des Publikums, es sei der Briefsteller nur bei der Zeitung und nicht beim Buch händler zu einem billigeren Preis zu beziehen, wohl dadurch aus geschaltet ist, daß auf dem Prospekt, der an die Geschäftsstelle eingegeben ist, deutlich vorgedruckt ist: »Zu beziehen durch jede Buchhandlung«. Eine Veranlassung, die noch vorhandenen ca. 100 000 Pro spekte dem Wunsche des Herrn Hofbuchhändler Laemmel ent sprechend abzuändern und den von ihm in Verkennung der Tat sache als unwahre Preisangabe und als Täuschung des Publikums bezeichneten früheren Preis von 3 ^ 75 H wegzulassen oder zu Überdrucken, lag nicht vor, denn Herr Laemmel würde mich hier für doch durch nichts entschädigen können. Die Hofbuchhandlung von Franz Laemmel hat, nebenbei ge sagt, von mir seit dem Jahre 1906 überhaupt nichts bezogen, weder bar, noch in Kommission — es sei denn, daß sie durch das Barsortiment Festverlangtes meines Verlages bezog —, es lag deshalb kein Grund vor, nachdem sie bisher kein Interesse für meinen Verlag zeigte, sie auf den jetzt durch Aufhebung des Ladenpreises so leicht verkäuflichen »Rammler« aufmerksam zu machen. Zur Aufhebung des Ladenpreises zwang mich der in den letzten Jahren ganz erheblich zurückgegangene Absatz im Sorti ment, durch den ich gezwungen war, neue Vertriebswege zu der Verkauf des Briefstellers durch Zeitungen an Plätzen, an denen das Sortiment versagt. Daß nun in erster Linie Schleiz und die jetzt in der An schuldigung plötzlich so rührige Hofbuchhandlung Franz Laemmel von meiner Maßnahme betroffen wird, zeigt besonders, daß der Notschrei des Provinzsortimenters stets dann erfolgt, wenn die Konkurrenz ihm den Beweis liefert, daß mit Artikeln, die im Sortiment nicht beachtet werden, doch ein Geschäft zu machen ist. Erwähnen möchte ich noch, ohne auf den stereotypen Schluß satz der Hofbuchhandlung Franz Laemmel »Kommentar wohl überflüssig« einzugehen, daß die Schleizer Zeitung die Kosten der Beilage wie auch der Inserate selbst trägt, zu welchem Opfer sich die Hofbuchhandlung von Franz Laemmel in Anbetracht ihrer bisherigen geringen Verwendung für meinen Verlag wohl schwerlich herbeigelassen hätte. Zum Schluß möchte ich noch be merken, daß in den Briefen an die Zeitungen, von denen ich ein Exemplar ebenfalls der Redaktion des Börsenblattes vorgelegt habe, direkt gesagt ist, daß der Ladenpreis aufgehoben ist. Der Inhaber der Schleizer Zeitung, Herr Hoffmann, hat also zum mindesten meinen ihm zugesandten Brief nicht richtig gelesen, da er sonst die Angabe, daß ihm die Preisaufhebung verschwiegen worden wäre, nicht gut hätte machen können. Vielleicht ist Herr Hofbuchhändler Laemmel so freundlich, mein Originalschreiben bei Herrn Hoffmann selbst einzusehen. Leipzig, 24. August 1909. Verlagsbuchhandlung Otto Wigand m. b. H.
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