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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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^ 199, 28 August 1909, Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9793 Niederlanden am 31. v. M., mit Luxemburg am 1. d. M., mit Norwegen am 2. d. M. abgegeben worden sind. Der Austausch der Erklärungen ist mit den Niederlanden am 31. v. M. in Berlin, Berlin, den 16. August 1909. Der Reichskanzler. Im Aufträge: (gez.) Stemrich. Erklärung. Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Niederländischen Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 die nach stehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechts hilfeverkehrs getroffen worden. Artikel 1. Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 ist den deutschen und den niederländischen gericht lichen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander in allen Fällen gestattet, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden sowie für die Er- Doch steht es jedem Teile frei, die Mitteilung gericht licher und außergerichtlicher Urkunden auch gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens durch den Konsul beantragen zu lassen. Artikel 2. Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf seiten des Reichs: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegen nahme von Zustellungs- und sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Landgerichtspräsidenten; auf seiten der Niederlande: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs und sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Staatsanwälte bei den Arrondissementsgerichten. Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde ab- zugebcn und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu be- Artikel 3. In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre werden die Schreiben der beiderseitigen Behörden in deren Landessprache abgefaßt. Die Bestimmungen des Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß wegen Abfassung oder Übersetzung der dort stücken die vorgeschriebenen Übersetzungen nicht beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten d.er ersuchenden Behörde beschafft. Artikel 4. Die Bestimmungen des Artikel 3 Abs. 2 dieser Er klärung finden Anwendung auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichnten Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Artikel 5. Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Ab kommens über den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in allen Fällen, wo es sich nicht um bewirken lassen. Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel l5 des Abkommens für die Erledigung von Ersuchungsschreiben. Artikel 6. Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Ab werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren nicht zum Ziele führt. Ferner soll gemätz dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich ge wordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen. Artikel 7. Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung mit dem Artikel 6 dieser Erklärung Kosten in Rech nung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten. Artikel 8. Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des Die Bestimmungen der Artikel 6, 7 der Erklärung treten für sich allein außer Kraft, sobald der eine Teil dem anderen Teile eine entsprechende Mitteilung macht. Die Erklärung wird gegen eine entsprechende, im Namen der Königlich Niederländischen Regierung und in deren Aufträge von dem hiesigen Königlich Niederländischen Gesandten abzugebende Berlin, den 31. Juli 1909. Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung: Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts. (gez ) Freiherr von Schoen. Erklärung. Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Groß herzoglich Luxemburgischen Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Nechtshilfeverkehrs getroffen worden. Artikel 1. Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 ist den deutschen und den luxemburgischen gerichtlichen Be hörden der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander in allen Fällen gestattet, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfe verkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gericht licher und außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben geregelt ist. Artikel 2. Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf seiten des Reichs: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegen nahme von Zustellungs- und sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Landgerichtspräsidenten; auf seiten Luxemburgs: der Generalstaatsanwalt in Luxemburg sowie die Staatsanwälte in Luxemburg und Diekirch, für die Entgegennahme der Ersuchen jedoch nur die bezeichneten Staatsanwälte. Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde ab- zugcben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Artikel 3. In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre sind die Schreiben der beiderseitigen Behörden sowie die im Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten Schriftstücke in deutscher Sprache abzufassen. Die luxemburgischen Behörden können sich auch der franzö sischen Sprache bedienen; doch müssen in diesem Falle die im Artikel 3 bezeichneten Schriftstücke von einer deutschen Übersetzung begleitet sein. Artikel 4. Die Bestimmungen des Artikel 3 dieser Erklärung finden An wendung auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten Schriftstücke, die den auf diplomatischem Arti k e l 5. Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Ab kommens über den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die 1273
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