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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1909
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- Deutsch
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10052 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 205, 4. September 1909. Es wird dem heimatlichen Verleger nicht immer leickt sein, mit den in aller Welt zerstreuten Deutschen Fühlung zu nehmen. Aber wie wir gesehen haben, findet er in fast allen größeren deutschen Siedelungen eine Presse, die ihn in seinem Bestreben unterstützt; Konsulate, Pfarrer, Lehrer, Kaufleute und die in der Heimat ansässigen Exporteure werden ihm dort, wo Berufsgenossen nicht am Platze sein sollten, bei dem Vertrieb seiner Werke ihre Unterstützung ebenfalls angedeihen lassen. Jedenfalls sehen wir, daß der Besitzstand des Deutschtums auf der Erde groß und weit ausgedehnt ist. Die Erhaltung dieses dingung, ohne deren Erfüllung wir kaum daran denken dürfen, im Wettstreit der Nationen zu bestehen. Wir Deutschen werden unseren völkischen Aufgaben und Pflichten ständig Nachkommen müssen, und die deutsche Sprache und ihre Pflege in Literatur und Kunst wird immer die Grund lage alles Gedeihens unseres Volkstums im Auslande sein. Insofern wird die gänzlich unpolitische Kulturarbeit, die der deutsche Verleger treibt, unbewußt zu einem politisch wichtigen Faktor. Aber ohne genaue Kenntnis über die Mittel, Wege und Lage des zu wahrenden und zu pflegenden Besitzstandes ist es nicht möglich, dieser Aufgabe gerecht zu werden. Charlottenburg. Costa Franco. Kleine Mitteilungen. I. Deutscher Richtertag. — Der Vorstand des Deutschen Richterbundes (I. Vorsitzender: Landgerichtsrat vr. Leeb in Augsburg) beruft die Angehöriger: des Bundes zu dessen erster Tagung auf den 12. und 13. September nach Nürnberg. Be grüßungsabend am Sonntag, 12. September, in der Gesellschaft »Museum«, Königsstraße 1. Beratungen am Montag, 13. Sep tember (Beginn: ^9 Uhr früh), im Hause des »Industrie- und Kulturvereins«, Frauentorgraben 01. Sie betreffen: I. Die Besetzung der Strafgerichte. Berichterstatter: Landgerichts präsident de Niem, Limburg. Leitsätze. 1. Das Kollegialgericht ist gegenüber dem Einzelrichter das bessere Gericht. Deshalb ist der Ersatz des Schöffengerichts durch den Einzelrichter eine Verschlechterung der Rechtspflege. 2. Der gelehrte Richter ist gegenüber dem Schöffen der bessere Richter. Deshalb ist das kollegiale Gelehrtengericht gegenüber dem Schöffengericht das bessere Gericht. Daher ist der Ersatz der Strafkammer durch das Schöffen gericht eine Verschlechterung der Rechtspflege. rufungsinstauz ist eine Unmöglichkeit. Deshalb ist die Beteiligung der Laien an der Rechtspflege auf die erste Instanz zu beschränken. II. Die bedingte und unbedingte Strafverfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft. Berichterstatter: Landgerichtsrat Kade, Berlin. Leitsätze. In der neuen deutschen Strafprozeßordnung soll unter Aufrechterhaltung des Grundsatzes, daß jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung zu ahnden ist, der staatlichen Straf-^ Verfolgungsbehörde unter Nachprüfung durch die Straf gerichte sowie diesen selbst die Befugnis gegeben werden, in geeigneten Füllen jeder Art, in denen entweder durch die einzelne Straftat die Rechtsordnung nicht bedroht ist, oder aus der Persönlichkeit des Täters oder des Verletzten sich besondere Straffortfallsgründe ergeben, von der Durch führung der Strafverfolgung Abstand zu nehmen. III. Die Stellung des Richters zu den Parteien im Vorverfahren. Berichterstatter: Landgerichtsrat und Privatdozent vr. Fried rich, Gießen. Leitsätze. 1. Gesetzestechnik. Die Terminologie zur Bezeichnung des mutmaßlichen Täters (der Verdächtige, der Beschuldigte, der Angeschuldigte, der Angeklagte) ist dahin zu vereinfachen: der Beschuldigte, der Angeklagte (gegen den die öffentliche Klage erhoben ist). 2. Beschlagnahme. Die »Sollvorschrift« in § 89 Satz 2 ist durch eine »Mußvorschrift« zu ersetzen, jedoch von einem Antrag der Beteiligten «wer die Sachen in Eigentum, Be sitz oder Gewahrsam hat, der Beschuldigte oder Angeklagte, der Staatsanwalt) abhängig zu machen. 3. Durchsuchung. Die »Sollvorschrift« des § 103 Abs. 2 Satz 2 ist entweder durch eine »Mußvorschrift« zu ersetzen oder zu streichen. 4. Sicherheitsleistung bei Verhaftung. In § 121 Abs. 2 sind die Worte »Der Beschuldigte sowie« zu streichen. 5. Verteidigung. § 137 Abs. 1 muß einen die Zahl der Verteidiger nach oben abgrenzenden Zusatz erhalten, etwa des Inhalts: »Will der Beschuldigte (Angeklagte, Ver urteilte) mehr als drei Verteidiger zuziehen, so hat er die Genehmigung des Gerichts einzuholen.« § 148 Abs. 2 muß hinter den Worten »die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren« den Zusatz erhalten: »oder ist durch diesen Verkehr der Zweck der Untersuchung in anderer Weise gefährdet«. Die Zuziehung des Verteidigers und des Beschuldigten im Vorverfahren, wie sie die §8 168, 170, 191 (früher 190) des Entwurfs vorsehen, ist grundsätzlich nicht zu bean standen, wenn sie auch keine Beschleunigung des Ver- Augenscheins, eidliche Vernehmung von Zeugen nach 8 65 Abs. 2 und die Vernehmung des Beschuldigten hätte be schränkt werden können. 6. Entgegen der Gestaltung, welche der Entwurf der Stellung des Richters zur Staatsanwaltschaft im Vorver fahren zuteil werden läßt, ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß beiden Behörden ein größeres Maß von gegenseitiger fachen könnte im Vorverfahren dadurch Rechnung getragen werden, daß man alle Strafkammer- und Schwurgerichts sachen, in welchen der Beschuldigte geständig ist, ohne vor- von drei Berufsrichtern überwiese, wenn der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft es beantragen. IV. Die Gestaltung der Rechtsmittel. Berichterstatter: Oberamts richter Riß, München. Leitsätze. 1. Eine wirksame Strafrechtspflege verlangt die rasche Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung. Daraus folgt, daß grundsätzlich die erste Entscheidung endgültig sein soll. Zu diesem Zwecke muß das Verfahren der ersten Instanz so ausgestaltet werden, daß es alle Gewähr für die Gewinnung eines gerechten Urteils bietet. 2. Die Anfechtung einer Entscheidung soll nur soweit zu gelassen werden, als dieses zur Herbeiführung eines ge rechten Urteils notwendig ist. Diesem Gedanken entspräche eine Erleichterung der Wiederaufnahme des Verfahrens mehr als die erweiterte Zulassung der Berufung. gerichten den Landesjustizverwaltungen freigegeben werden. 4. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, in solchen Fällen, in denen es sich um die Herbeiführung einer grund sätzlichen Entscheidung handelt, die Berufungsinstanz aus zuschalten und gegen die Entscheidung der ersten Instanz unmittelbar das Nevisionsgericht anzurufen. 5. Es ist, unzweckmäßig, in den Füllen der sofortigen Beschwerde dem Gerichte, dessen Entscheidung angefochten wird, die Befugnis zu deren Abänderung zu versagen. *Die HauSkalts-Ergebnisse des Deutschen Reichs im Rechnungsjahr I9V8. — Der Deutsche Reichsanzeiger (Nr. 207 vom 2. September) gibt einen ausführlichen Bericht über die Er gebnisse des Neichshaushalts im Rechnungsjahr 1908. Der Bericht kommt zu folgendem Schluß: Von den dem Reiche zustehenden Einnahmen haben Mehr erträge gebracht: die Zigarettensteuer 1288000 die Zuckersteuer
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