NrstliM für den JenAen Luchdnndel. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 >6, bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 205. Leipzig, Sonnabend den 4. September 1909. 76. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Von dem Außerordentlichen Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht ist dem Unterzeichneten Vorstande die nachfolgende Denkschrift überreicht worden. Wir veröffentlichen sie mit der Bitte, daß weitere Wünsche des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels sowie des Zeitungsoerlages zu der bevorstehenden Urhebcrrechtsgesetz-Novelle dem Vor sitzenden des Außerordentlichen Ausschusses, Herrn Geh. Kommerzienrat W. Spemann in Stuttgart, bis zum 20. September d. Js. mitgeteilt werden mögen. Leipzig, den 4. September 1909. Der Vorstand des Vörsenvcreins der Deutschen Buchhändlerzu Leipzig. I)r. Ernst Bollert, vr. Erich Ehlermann. Karl Siegismund. Emil Behrend. Alfred Voerster. Hermann Seippel. Denkschrift betreffend die für Herbst dieses Jahres zu erwartende Urheberrechtsgesetzes-Novelle zum Schriftwerkgesetz vom 19. Juni >901 und zum Kunstwerkgesetz vom 9. Januar >907. Am 13. Mai d. I. erklärte der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes von Schön, im Reichstage, die Berliner Revision der Berner Konvention würde einige Abänderungen der neuen deutschen Urheberrechts-Gesetzgebung nach sich ziehen. Eine diesbezügliche Vorlage werde »später» dem Reichstage zugehen. Wir tun daher wohl gut, anzunehmen, daß dies im Herbst der Fall sein wird; dann ist es aber jetzt Zeit, zu erwägen, welche Wünsche der Buchhandel ge legentlich dieser Novelle äußern will. Nun führt die dem Reichstag überreichte Denkschrift folgende 4 Punkte an, die mit Rücksicht aus die Berliner Revision der Berner Konvention zu verändern seien: 1. die Frage der mechanischen Wiedergabe von Werken der Tonkunst, 2. die Kinematographie (diese offenbar nur insoweit, als sie literarische Schöpfungen dramatisiert. Anm. d. Aussch.j, 3. choreographische und pantomimische Werke (müssen jetzt in Deutschland geschützt werden, auch wenn der Bühnenvorgang nicht schriftlich, sondern auf andere Weise festgelegt ist. Anm. d. Aussch.j; 4. der unter gewissen Umständen gestattete Abdruck von Zeitungsartikeln soll nur durch andere Zeitungen stattfinden können; ferner sollen die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Quellenangabe durch das innere Gesetz geordnet werden. Die Regierung vergißt aber hierbei, daß es außerdem noch eine Anzahl Unstimmigkeiten zwischen dem Schrist- werkgesetz vom Jahre 1901 und dem Kunstwerkgefetz vom 9. Januar 1907 gibt, mit denen bei dieser Gelegenheit eben falls aufgeräumt werden sollte. Endlich ist noch zu erwähnen, was von unseren seinerzeitigen wichtigeren Änderungs- Wünschen unter den Tisch gefallen ist; vielleicht, daß sich jetzt Gelegenheit bietet, sie durchzusetzen. I. Schriftwerkgesetz vom 19. Juni 1901. 8 18. Zitationsrecht der Zeitungen. Daß sich dieser tz 18 allmählich zu einer wahrhaften Geißel des Zeitungsverlages herausgebildet hat, dürfte bekannt sein. Es haben sich eigene Büros gebildet, die derartige Zitierungen verfolgen; diese Büros haben es hierin fast zur Virtuosität gebracht (s. die Schilderungen von vr. Ablaß und Marcour im Reichstag Frühjahr 1909, Leitartikel der Börsenblatt für den Tratschen Buchhandel. 76. Jahrgang. 1305