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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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10042 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 205, 4. September 1969. Frankfurter Zeitung 1909 Nr. 1öS, Abendblatt und zahlreiche Aufsätze im »Zeitungsverlag«). Nun ist das zwar eine An gelegenheit, die in der Hauptsache den Verein der Deutschen Zeitungsverlegcr interessiert. Dieser hat auch bereits dazu Stellung genommen, er sagt in seinem am 8. Juni d. I. veröffentlichten Jahresbericht für 1908 folgendes: »Wahrscheinlich wird die Neuberatung der Berner Übereinkunft in kurzem eine Revision des deutschen Urhebcrrechtsgesetzes nach sich ziehen, zu der der Verein rechtzeitig Stellung nehmen wird, um eine bessere Fassung des 8 18 zu erreichen, der in der Praxis leider immer noch sehr viel Anlaß zu Streitigkeiten und Klagen über Nachdruckshonorar bietet.« Wie wir hören, wird der Verein d. D. Z.-V. seinerseits eine Eingabe an den Reichskanzler machen; dieser Eingabe sollten wir beitreten. Wir haben zu einer solchen Unterstützung umsomehr Veranlassung, als das Reichsgericht im Jahre 1906 bestätigt hat, daß selbst die Benutzung von vier Zeilen eines (allerdings noch ungedruckten) Gedichtes als Motto für einen Artikel unter gewissen Umständen als Nachdruck anzusehen sei. (S. Börsenblatt vom 3. und 10. Sep tember 1SOS, sowie F. Huth, Das Recht des Autors, S. 75 ff.) Nebenher sei hier erwähnt, daß eine Abwehr gegen Nachdruck von Telegrammen jetzt durch den Z 1 des neuen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 möglich ist, der lautet: »Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.« 8 22. Was den Urheberschutz gegenüber mechanischen Musikinstrumenten anbelangt, so schlagen wir vor, daß wir uns der Eingabe anschließen, welche der Verein der deutschen Musikalienhändler unterm 5. Mai 1909 an das Reichsamt des Innern gerichtet hat. § 29. Dreißig- oder fünfzigjährige Schutzfrist. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler hat unterm 5. November 1908 an das Auswärtige Amt eine Eingabe gerichtet, worin er um Verlängerung der Schutzfrist für den Musikalienverlag auf 50 Jahre bittet. Der Standpunkt des Buchhandels ist ja durch wiederholte offizielle Erklärungen dahin fixiert, daß er für den Buchverlag eine 30jährige Schutzfrist für richtig erachte; der Außerordentliche Ausschuß erklärt aber hierbei ausdrücklich, daß er seinerseits nichts dagegen einzuwenden habe, wenn die Schutzfrist für Musikalien entsprechend obiger Eingabe auf 50 Jahre verlängert würde. Er kann in dem Nebeneinanderbestehen zweier, in den be sonderen Verhältnissen beider Verlagszweige begründeten verschiedenen Schutzfristen keine Unzuträglichkeiten erblicken. 8 42,1. Bekanntlich haben wir in § 39 des Kunstschutzgesetzes durchgesetzt, daß der gutgläubige Nachdrucker be antragen kann, daß an Stelle der Vernichtung der von ihm hergestellten Nachdrucksexemplare die Zahlung einer Vergütung treten könne. Wir haben damals gleich darauf hingewicsen (vgl. Böisenblatt 1906, Nr. 38, Seite 1725, Anmerkung 3), daß durch dieses Novum natürlich auch das Schriftwerkgesctz beeinflußt werden müßte, denn es wäre nicht folgerichtig, den gutgläubigen Nachdrucker von Kunstwerken besser zu stellen, als den gutgläubigen Schriftwerk-Nachdrucker. Demzufolge müssen wir beantragen, daß der K 39 des Kunstschutzgesetzes in das Schriftwerkgesetz übernommen werde. 8 55, 1. Wir stellen neuerdings die Bitte, den Ausschluß des Jnlandschutzes nur dann eintreten zu lassen wenn das Werk an einem früheren Tage im Ausland als selbständige Veröffentlichung (nicht ganz oder teilweise als Zeitungsartikel) erfolgt ist. (Vgl. auch unsere untenstehenden Ausführungen zum Kunstschutzgesetz Z 51, 2) Hier ist der Platz für eine Bemerkung, die den 8 42, 3 des Verlagsrechts, das heißt den Begriff des ausschließlichen Verlagsrechts berührt, der auch in A 11 im Kunstschutzgesetz wiederkehrt. Wir haben seinerzeit (s. Böisenblatt 1906 Nr. 38 S. 1727) wegen der Anwendung des Begriffes »ausschließlich« auf eine einjährige Frist unsere warnende Stimme erhoben. Was wir damals befürchteten, ist auch eingetreten (s. Börsenblatt 1909 Nr. 20 S. 6388). Der Verlag versteht eben unter »ausschließliches Vervielfältigungsrecht« ein zeitlich nicht beschränktes Verviel fältigungsrecht, während der Gesetzgeber in 8 42,2 des Verlagsrechts-Gesetzes und in 8 11 des Kunstschutzgesetzes das hier statuierte »ausschließliche« Vervielfältigungsrecht auf ein Jahr beschränkt. Es wäre deshalb sehr zu wünschen, wenn das Wort »ausschließlich- in dieser Bedeutung aus den beiden obengenannten Paragraphen verschwände. II. Kuiistschutz-Gesctz vom 9. Januar 1907. Wir haben s. Zt. (s. Börsenblatt 1905, Nr. 31, S. 1265) moniert, daß die Terminologie des Kunstschutzgesetzes bezüglich des Wortes »Erscheinen« nicht dieselbe sei, wie die des Lirerargesetz. Dieses kennt neben dem Begriff »Erscheinen» noch den Begriff »Veröffentlichen« und subsumiert hierunter alle Arten von Veröffentlichungen, also auch die Aufführung und Vorlesung. Ganz ohne Zwang würde sich unter den weiteren Begriff »Veröffentlichen« bei Kunstwerken außer dem Erscheinen im Verlag auch noch die optische Vorführung bringen lasten. G 10. Im Interesse deS Verlagsbuchhandels würde eS sicher liegen, zu bestimmen, daß bei Photographien das Urheberrecht ohne weiteres aus den Besteller überzugehen habe, wenn dieser die photographischen Aufnahmen bezahlt. (S. unsere Ausführungen Börsenblatt 1906, Nr. 38, S. 1725.) Das ist sicherlich »Übung und Handelsbrauch«, und diesen sollte das Gesetz doch fixieren. Es ist das jedenfalls besser und klarer, als die etwas geschraubte Konstruktion in der Begründung, daß »der Übergang als gewollt zu unterstellen sei, wenn «. 8 11. »Ausschließliches Recht- bereits oben unter Verlagsrecht 8 42, 2 behandelt.
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