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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-09-13
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090913
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190909133
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10430 BSrsmdlxU s. d, Dlsch». »uchliandil. Nichtamtlicher Teil. 212, 13. Sevtember 190S stimmenden Mitgliedern, »wsmbrvs adbörsuts», geschaffen, die sich verpflichten, die Verkaufsbestimmungen einzuhalten, dafür aber den Schutz des Osrol« genießen, dessen Einrichtung benutzen dürfen und das Vereinsorgan unentgeltlich erhalten. Sie unterscheiden sich von den tatsächlichen Mitgliedern eigentlich nur dadurch, daß sie von der Ernennung zu Vorstands mitgliedern und der Wahl derselben ausgeschlossen sind, sowie bei den Hauptversammlungen nur beratende, jedoch nicht beschließende Stimme haben. Im Anschluß an die Satzungsänderungen wurde ferner beschlossen, das Vereinsorgan (»Rullstiu«) des 6srols, das bisher nur ein- bis zweimal jährlich erschien, d. h. sobald wichtige Vereinsmitteilungen Vorlagen, in Zukunft zu einer regelmäßig erscheinenden Buchhändlerzeitung umzugestalten, wie sie auch die andern Länder besitzen. Sie soll vom 1. Oktober d. I an vorläufig monatlich herausgegeben werden, doch soll ein wöchentliches Erscheinen mit allen Kräften angestrebt werden. Redaktionelle Mitteilungen und Fachartikel, Verlegeranzeigen, Dcstderatenlisten, Stellengesuche und -Angebote usw. sollen neben den bisher allein abge druckten Vereinsnachrichten ausgenommen werden und das regelmäßige, häufigere Erscheinen letzteren eine schnellere und dadurch wirksamere Veröffentlichung sichern. Der bisherige Redakteur des Lullstiu, Herr Ernest Vandeveld, ständiger Sekretär des Oerels und Herausgeber der offiziellen »Hiklio- xrapbi« äs I» llslgigus», wurde ermächtigt, sich nach Befinden eine Hilfskraft zur Durchführung der Umgestaltung des belgischen Buchhändlerblattes beizuordnen. Hoffentlich be trachten es die belgischen Verleger und Buchhändler als ihre Pflicht, durch häufige Ankündigungen dazu beizutragen, daß die so dringend notwendige Umgestaltung auch finanziell sichergestellt ist. Die Vcikaufsordnung bedeutet eine vollständige Neuheit für Belgien. Sie wurde unter Zugrundelegung der in den Nachbarländern geltenden ähnlichen Bestimmungen ausge arbeitet und soll auf dem Wege zur Abschaffung des Kundsnrabatts die erste Etappe bezeichnen. Späteren Jahren sei es Vorbehalten, die Bedingungen zu verschärfen, wie dies ja auch in Deutschland langsam und schrittweise geschehen ist, wenn auch das ideale Ziel, die gänzliche Abschaffung des Kundenrabatts, in Belgien ungleich weniger Aussicht hat, erreicht zu werden, als in dem durch die mächtige Organisation des Börsenvereins geschützten deutschen Buchhandel. Da der deutsche Buchhandel vielseitige geschäftliche Bezieh ungen zu dem kleinen, jedoch geistig sehr regsamen Belgien unterhält (haben wir doch allein vier bedeutende Universi täten, deren jeder eine technische Hochschule angegliedert ist, mehrere große Akademien, viele wissenschaftliche Institute und Gesellschaften!) so dürfte es angebracht erscheinen, die einzel nen Punkte dieser Verkaufsordnung hier mitzuteilen und, wo nötig, zu erläutern. Z 1. Die belgischen oder in Belgien ansässigen ausländischen Verlags- und Sortimcntsbuchhändler verpflichten sich zur Einhaltung der Ladenpreise. Z 2. Als Buchhändler gelten nur die dem Osrol« beiz« äs Is. libl-Liris ungehörigen buchhändlerischen Gewerbe treibenden oder diejenigen Nichtmitglieder, die von diesem als Buchhändler oder Wiederverkäufer aner kannt worden sind. Z 3. Die Liste der Buchhändler wird vom Osrclo ausge stellt und veröffentlicht; sie wird ständig ergänzt, und diese Nachträge werden im Vercinsblatt, dem »Bulletin«, bekannt gegeben. Z 4. Die nicht in die Liste aufgenommenen Buchhändler und Wiederverkäufer dürfen nur den den Kunden ein geräumten Rabatt erhalten. Diese anscheinend drakonische Bestimmung soll in der Praxis dadurch gemildert werden, daß namentlich am An fang große Rücksicht auf die sogenannten »Wiederverkäufer», Buchbinder und Papierhandlungen, zumal in den kleineren Städten, genommen wird, denen die Aufnahme in die »Liste» nur bei tatsächlichen Vergehen gegen die Verkaufsordnung versagt werden soll. Z L. Das Einschreiben in die Liste und damit die offizielle Anerkennung als Buchhändler verpflichtet zum Bei tritt als »Llsurbrs »äbzrsru» des Oerel«; jedoch auch hiervon und von der hiermit verbundenen Zahlung von 5 Francs als Jahresbeitrag können Buchhändler und Wiederverkäufer in denjenigen Orten, in denen sich weder wirkliche, roch zustimmende Mitglieder be finden, während eines Zeitraums von 3 Jahren ent bunden werden. § 6. Die Bücher dürfen nur zu den von den Verlegern festgesetzten Preisen verkauft werden. Ausnahmsweise und bis aus Widerruf (»s. titrs tswporsirs st trunsi- toiro») darf ein Maximalrabatt von 10 Prozent be willigt werden Z 7. Auf Zeitschriften, die mehr als viermal erscheinen (hier ist ein Druckfeh er in der Verkaufsordnung zu be richtigen, in der irrtümlich »mindestens viermal gedruckt wurde), darf kein Rabatt gewährt werden. Es wird eine Preisliste der verbreitetsten Zeitschriften veröffentlicht werden. jDies letztere wurde deshalb für nötig erachtet, weil die überaus große Mehrzahl der in Belgien verkauften Zeit schriften vom Ausland eingeführt wird, wobei der im Ursprungsland geltende Preis ohnehin meistens eine Änderung erfährt. Die letzte Sitzung der -Preiskommission», der auch Schreiber dieses angehölt, beschäftigte sich eingehend mit der Regelung dieses schwierigen Punktes und mit der Auf stellung der Abonnementsliste. Die Unterschiede in den Preisen der einzelnen Firmen stellten sich dabet als sehr bedeutend heraus. Es sei beispielsweise erwähnt, daß gewisse französische Zeitschriften zurzeit nicht nur zu den drei von den Verlegern festgesetzten verschiedenen Preisen, d. h. für Paris, für die Departements und fürs Ausland, sondern sogar unter dem Pariser Abonnementspreis ver kauft werden, welch letztere Berechnung durch die von vielen Verlegern geübte nummernweise Berechnung möglich ist. — In Anbetracht dieser großen Unterschiede wurde beschlossen, neben der offiziellen Abonnementsliste mit Maximalpreisen eine geheim zu haltende zweite Liste mit Minimal preisen für eine gewisse Anzahl von Zeitschriften aufzustellen. Der Spielraum zwischen beiden Preisen entspricht also gewissermaßen dem Bücherrabatt und soll den bisherigen Gewohnheiten einzelner Firmen Rechnung tragen. Mehr noch als bei dem zurzeit noch erlaubten Bücherrabatt soll es sich hierbei um vorüber gehende Zugeständnisse handeln, und die Minimalpreise dürfen nur auf Verlangen der Kunden in Anwendung gebracht werden. Die beiden Abonnementslisten sollen selbst verständlich ebenfalls periodisch ergänzt und revidiert werden.) Z 8 und 9. (Verstöße gegen die Verkaussordnung.) Die erste Übertretung wird durch eine Vermahnung von seiten des Vorstandes geahndet; für die zweite ist eine Geldbuße von 25 Francs in Städten unter 100 000 Einwohnern und von 50 Francs in Städten mit 100 000 Einwohnern und darüber fest gesetzt. Für eine dritte Übertretung oder im Falle der Nichtbezahlung der auferlegten Geldbuße wird dem Übertretenden auf Beschluß des Vorstandes von seiten sämtlicher Mitglieder das Konto für einen Zeitraum bis zu eineni Monat geschlossen. Eine vierte
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