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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-09-13
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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/V 212 13. September 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 10431 Übertretung im Laufe eines Jahres zieht die gänzliche Sperrung des Kontos nach sich. Diese kann nur durch ein aus Mitgliedern des Oerels zu ernennendes Schiedsgericht (§ !4) verhängt werden, gegen dessen Beschluß der Betroffene jedoch an eine besonders einzuberufende Gcneneralversannnlung appellieren kann. — Die Wiederaufnahme eines Mitglieds kann gegen Hinterlegung einer Kaution verfügt werden, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird und die im Falle einer neuen Übertretung verfällt. Von jeder Maßregelung werden die sämtlichen Mitglieder in geschlossenem Briefe benachrichtigt; sie verpflichten sich, dem Gemaßregelten weder direkt noch indirekt zu liefern. § 10. Jede öffentliche Ankündigung von Rabatt in irgend welcher Form (durch Zirkular. Katalog. Plakat, im Schaufenster) ist untersagt, ebenso die Ankündigung anderer Vergünstigungen an Stelle des Rabatts. jHierzu dürften auch Stundenpläne und Schüler- katender zu rechnen sein.) Z II. In jeder Provinzhauplstadt, nach Bedürfnis auch in anderen Städten, wird ein Vertrauensmann ernannt, der die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, neue Mitglieder anzuwerben und insbesondere über die Jnnehaltung der Verkaufsbestimmungen zu wachen hat. Er wird entweder von den Buchhändlern seiner Stadt gewählt oder vom Vorstand bestimmt, und zwar auf drei Jahre, und ist wieder wählbar. § 12. (Restantiquariat.) Der Verleger darf seine Verlags werke frühestens 3 Jahre nach dem Ausgabedatum im Preise herabsetzen (bzw. »verramschen»). Er kann die Preisherabsetzung jedoch früher verfügen, ver pflichtet sich jedoch für diesen Fall, sämtliche bei den Sortimentsbuchhändlern auf Lager befindlichen Exem plare. und zwar sowohl die L cond., als auch die fest bezogenen zurückzunehmen, und (letzteres gegen andere Werke seines Verlages umzulauschen. Ausgenommen hiervon sind Schulbücher und Zeitschriften. Auf die im Preise herabgesetzten Werke ist der übliche Buch- händlerrabalt zu bewilligen. Jede Preisherabsetzung muß im »Lllllotin» bekannt gemacht werden. §13. Die Verkaufsordnung bezieht sich nicht auf anti quarische Werke. (Das Antiquariat ist somit vogelfrei. Es dürste sich jedoch vermutlich bald die Notwendigkeit Heraus stellen, auch hier Beschränkungen aufzuerlegen und entsprechend der deutschen Verkaufsordnung z. B. festzulegen, was unter einem »antiquarischen» Exem plar zu verstehen ist. Dies um so mehr, als gerade auf diesem Wege bekanntlich gern eine Umgehung der Verkaufsordnung geübt wird.j §14 (Schiedsgericht) stehe §§ 8 und 9. § 15. Bei Abmachungen mit ausländischen Verlegern, bzw. Korporationen unterliegen diese der Ge nehmigung der Generalversammlung und haben die gleiche Gültigkeit wie die vorliegenden Bestimmungen § 16. Lieferungen auf dem Subhastationswege und Schüler prämien (lüvrss äs xrix) unterliegen der Verkauss- ordnung nicht. (Gerade hier hat allerdings noch viel zur Gesundung des belgischen Buchhandels zu geschehen, da diese beiden Zweige, entgegengesetzt dem deutschen Buch handel. eine große Rolle spielen. Nur in Anbetracht der damit verbundenen Schwierigkeiten ist beschlossen worden, die Regelung dieser Punkte auf später zu verschieben, um nicht von vornherein den ganzen Erfolg der jetzt unternommenen Rabatlbewegung in Frage zu stellen.) § 17. Die vorliegende Verkaufserdnung ist innerhalb dreier Jahre einer Revision zu unterziehen. (Zum Schluffe sei noch bemerkt, daß bei der Handhabung der Verkaufsordnung auf die zurzeit zwischen dem Buchhandel und der Kundschaft bestehenden Beziehungen Rücksicht ge nommen und bereits bestehende, von ihr abweichende Lieferungsbedingungen und Rabattsätze respektiert werden sollen. Um nicht als Ermutigung zu eventuellen Über tretungen zu dienen, ist dieser Toleranzparagraph in die Verkaufsordnung jedoch nicht ausgenommen worden.) So haben wir denn auch unsere langersehnte Verkauss- ordnung. Ihre Ausarbeitung hat lange genug gedauert, ihre Wirkung soll am 1. Januar kommenden Jahres be ginnen. So hätten wir denn wirklich erreicht, was wir er strebt haben. Ihre Anwendung wird ohne Zweifel bald Lücken ergeben und die genauere Definition einzelner Vor schriften nötig machen, doch dürfte sie für den Anfang voll auf genügen. Und doch will mir nicht recht froh ums Herz werden. Der schöne Bau ist auf ein sehr schwaches Fundament gestellt. Das Sperren der Konti durch die wenigen belgischen Verleger dürfte einen Sortimenter kaum ernstlich davon abhaltcn. mit den Werken der französischen und deutschen Verleger zu schleudern, wenn er die Absicht dazu hat, und wie bereits eingangs dieser Zeilen betont wurde, hat sich bisher keine der großen Vereinigungen in den Nach barländern dazu verpflichten können, unsere neuen Satzungen als für den Verkehr ihrer Mitglieder mit Belgien bindend anzuer- tennen und durch die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu schützen. Von seiten Frankreichs. Englands und Hollands haben wir zwar Versprechungen erhalten, und die gute Ab sicht. diese zu erfüllen, ist nicht in Zweifel zu ziehen; der Börsenverein dagegen hat offen und ehrlich zugestanden, daß seine Macht nicht über die Grenzen Deutsch lands hinausgeht. Aber sollte dies wirklich fein letztes Wort in der für uns — und prinzipiell für alle die vielen iin Ausland zerstreuten deutschen Buchhändler — so überaus wichtigen Frage sein, die vielfach die Bedeutung einer Existenzfrage gewonnen hat? Die in dieser Richtung vor einer Reihe von Jahren 1898 von den Jmportbuch- handlungen Englands unternommenen Versuche sind zwar ebenfalls gescheitert und seitdem nicht wieder ausgenommen worden, doch brauchen wir trotzdem nicht alle Hoffnung auf zugeben. Vielleicht dürste uns ein Zusammenschluß der deutschen Buchhändler des Auslandes dem Ziele näher bringen, für den in Belgien jedenfalls Stimmung vor handen ist. Immerhin wollen wir Belgier versuchen, uns selbst zu helfen, soweit wir es eben können, und wir hoffen, durch ein einiges Vorgehen im eigenen Lande unfern Kollegen der großen Nachbarländer Achtung und Sympathie für unsere Bestrebungen abzuringen. Diese haben schon jetzt insofern gute Früchte gezeitigt, als das buchhändlerische Vereinsleben, das fett einer Reihe von Jahren ganz üarniederlag, und damit die Teilnahme an den Interessen der Allgemeinheit bedeutend reger geworden sind. Dies äußert sich unter anderem auch darin, daß es den Bemühungen des Vorstandes des Osrds gelungen ist, diesem etwa 75 neue, teils eigentliche, teils zustimmende Mitglieder zuzusiihren. Die Umgestaltung unserer Buchhändlerzeitung wird das ihrige dazu beitragen, diese Teilnahme noch reger zu machen und ein festes Band um den belgischen Gesamtbuchhandel zu schließen. Wie dringend ein fester Zusammenschluß zur Abhilfe gegen die eingeriffenen Mißstände not tut. har erst jüngst wieder der von der großen Pariser Verlagsbuchhandlung Larousse gegen das Warenhaus Tietz in Antwerpen anstrengte und leider verlorene Prozeß wegen Preisunterbietung ihrer Verlagswerke gelehrt. Jos. Thron. 1326«
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