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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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11032 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 222. 24 September 1909. Quartieren Zurückbleiben werden, wo der Verkehr der anderen Staaten mit ihnen sich abspielen wird. Dieses freilich etwas komplizierte internationale Gebilde wird dem Leser sofort klar werden, wenn er die in der Union erfolgte Evolution hinsichtlich des Schutzes des Zei tungsinhalts sich vergegenwärtigt; er sieht hiernach, neben einandergestellt und in der Anordnung schon die fort schreitende Gliederung offenbarend, drei Fassungen, von denen die erste die ursprüngliche Vorschrift der Berner Konvention von 1888 darstellt und noch Schweden und Norwegen bindet; dis zweite bildet eine schutzfreundlichere Vorschrift, die in Paris beschlossen wurde und gegenwärtig die übrigen 14 Berti agsstaaten in ihren gegenseitigen Beziehungen ver pflichtet; die weitergehenden Schutzvorschriften dieser Regelung von 1896 sind gesperrt gedruckt; die dritte ist die Fassung von 1908, die in Berlin vorgeschlagen wurde und zu der die einzelnen Staaten in den Ratifikationsdebatten der nächsten Zeit Stellung nehmen müssen; die neuesten Er rungenschaften auf diesem Gebiete sind mit Fettschrift heraus gehoben Ein orientierender Blick aus die Bedeutung dieser drei Stationen ergibt, daß die ursprüngliche, in Bern aus- gearbeitete Übereinkunft von der Grundanschauung der Erlaubnis zum Abdruck des Zeitungsinhalts ausgeht, aber hierbei nur von den Zeitungs- und von den Zeitschriften artikeln spricht, während die Frage des Schutzes der Feuilletonromane und -Novellen nicht im besondern ge regelt ist. Diese Regelung ist erst aus der zweiten Etappe in Paris durch eine besondere, ausdrückliche Bestimmung im Sinne des vollen vorbehaltlosen Schutzes der Romane und Novellen erfolgt. In bezug auf die übrigen Artikel (mit Ausnahme der politischen Artikel) wird auf dieser zweiten Etappe nicht die Freiheit der Wiedergabe dieses Materials, sondern der Grundsatz der Schutzgebundenheit in den Vorder grund gestellt, d. h. es soll die Wiedergabe der genannten Artikel als unerlaubt gelten, wenn die Autoren den Abdruck durch einen Vorbehalt untersagt haben; außerdem ist in Paris die Quellenangabe bei Abdruck des keinen Vorbehalt tragenden Artikelmaterials als obligatorisch erklärt worden. Bernerübereinkunst vom 9.S ePt. 1886. Art. 7. Artikel, welche in einem Berbands- lande in Zeitungen oder periodischen Zeit schriften veröffentlicht sind, können im Original oder in Übersetzung in den übrigen Verbandsländern abgedruckt werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jede» Nummer der Zeitschrift ausgesprochen ist. Dies Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und »vermischten Nachrichten» keine Anwendung finden. Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896. Art. 7. Feuilletonromane, ein schließlich der Novellen, welche in einem Verbandsland in Zeitungen der Urheber oder ihrer Rechtsnach folger weder im Originale noch in Übersetzung abgedruckt werden. Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodischen Zeitschriften, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer aus gesprochen ist. Fehlt das Verbot, so ist der Ab druck unter der Bedingung gestattet, daß die Quelle angegeben wird. Das Verbot findet jedoch bei Artikeln politischen Inhalts, bei Tagesneuigkeiten und »vermischten Nachrichten« keine An wendung. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13 Nov. 1908. Art. 9. Die in Zeitungen und Zeit schriften eines der Verbandsländer ver öffentlichten Feuilletonromane, Novellen und alle anderen aus dem Bereiche sowohl der Literatur wie der Wissen schaft und Kunst herriihrenden Werke irgendwelchen Inhalts können in de» übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber nicht abgedruckt werden. Mit Ausnahme der Feuilletonromane und Novellen kann jeder Zeitungsartikel in einer andere» Zeitung abgedruckt werden, wenn dessen Wiedergabe nicht aus- drücklich untersagt ist. Jedoch muß die Quelle angegeben werden; die mit dieser Verpflichtung ver bundenen Rechtsfolgen werden durch die Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, festgesetzt. Ter Schutz der gegenwärtigen Über einkunft findet keine Anwendung bei Tagesneuigkeiten »nd vermischte» Nachrichten, die sich ihrem Wesen nach als einfache Zeitungsmitteilungcn dar stellen. Schutzlos bleiben jedoch sowohl nach der Berner wie nach der Pariser Formulierung die Artikel zur Tagespolitik, bei deren Abdruck nicht einmal die Quelle angeführt zu werden braucht, sowie Tagesneuigkeiten und »Vermischtes». Nach der auf der letzten Revision in Berlin an genommenen Fassung werden nur noch die Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten dem Urheberrechtsschutz entzogen, dagegen sind von der freien Benutzung gänzlich ausgeschlossen nicht nur die Romane und Novellen, sondern auch alle andern literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werke und ebenso sämtliche Artikel, dis in Zeitschriften erscheinen. Die Abdrucksmöglichkeit wird nur noch offen gelassen bei den Zeitungsartikeln; aber auch hier ist sie beschränkt durch die Gestattung des Abdrucks einzig und allein in Zeitungen und sodann ausgeschlossen bei Anbringung eines Vermerks oder Verbotes über dem Artikel. II. Die von der Berliner Konferenz oorgeschlagene Lösung steht im Zeichen des Kompromisses. Kein einziger Artikel hat zu so vielen Verbefferungsanträgen und Abänderungs vorschlägen Anlaß gegeben wie gerade diese Bestimmung, welche die Delegierten bis in die letzten Tage in Atem hielt, da immer neue Instruktionen eingeholt werden mußten. Die Presse kann sich nicht beklagen, daß das Problem nicht allseitig und gründlich besprochen worden wäre; ob es aber auch ge löst worden ist, ist eine andere Frage, welche ein genaueres Eingehen verlangt. Die im Jahre 1878 von Victor Hugo in Paris ge gründete Lssocintion littSrnirv st »rtistiguo inter national«, welche hauptsächlich die internationalen Schutz bestrebungen verkörpert, hatte zuerst auf den Kongressen von Monaco (1897) und Turin (1898) vollen, vorbehaltslosen Schutz für alle Zeitungsartikel wie für alle übrigen Schrift werke gefordert und der journalistischen Bewegungsfreiheit nur einen Ausweg offen lassen wollen: die Befugnis des Zitierens, also das Recht, zur Ermöglichung einer Diskussion und Erörterung, Zitate aus dem Stoffe anderer Blätter an zuführen. Schon vorher hatte der allgemeine Verleger kongreß auf seiner Pariser Tagung von 1898 die Beseitigung des Vorbehaltszwanges verlangt; freigegeben sollten nach dem Wunsche der Verleger nur werden die -vermischten Nach richten-, die Tagesneuigkeiten und die politischen Artikel, wie
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