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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
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11034 BSrftnblatt 1 d. Dtschli, »ach-and-I. Nichtamtlicher Teil. 222. 24. September 1909. Wünschen der Journalistenvereinigung wird somit hier gänzlich Rechnung getragen. Jedoch darf die Wieder gabe einzig und allein in einer andern Zeitung geschehen (äs sournal L sournal). Damit hat man auch zu gleich sehr klar bestimmt, daß hier nur die Einzelwiedergabe gemeint ist. daß es also nicht angeht. Zeitungsartikel ohne Erlaubnis des Verfassers zu einer Broschüre oder in Buch form vereinigt herauszugeben oder daraus eine Sammlung zu veranstalten. Unter den reproduktionsfreicn Artikeln — es heißt ausdrücklich »jeder Artikel« (tont artiele) — sind auch dis Artikel politischen Inhalts, also die Leitartikel zur Tagespolitik verstanden, deren negative Sonderbehandlung verschwinden würde. In der Tat rechtfertigt nichts die bis herige Rechtlosigkeit dieser Artikel, die auch von keiner an ständigen Journalistik gebilligt werden kann, da zum aller mindesten dem Verfasser solcher Artikel die Wahl gelassen werden muß. ob er sie zur Verbreitung seiner Ideen stei geben oder aber ob er durch einen Vermerk ankündigen will, daß er deren gänzliche Wiedergabe — Zitieren ist immer gestattet — zu überwachen gedenkt. Damit ja die Feuilleton romane und Novellen nicht auf die gleiche Stufe mit den Artikeln gestellt werden, sind sie in den Anfangsworten des zweiten Absatzes der neuen Fassung ganz ausdrücklich von diesem bloß bedingten Schutz ausgenommen und daher als unbedingt geschützt erklärt. Als Korrektiv gegen zu häufige Entlehnungen aus dem nämlichen Organ ist die Quellenangabe ausgestellt, deren Unterlassung nach den Landesgesetzen geahndet werden soll, also nach dem einen Gesetz durch Ordnungsbußen, nach einem andern durch Strafen gegen Nachdruck, nach einem dritten durch Schadenersatzzuspruch usw.. je nach der Rechtsauffassung des betreffenden Landes. Wie 1836. so wird auch 1908 wiederum im begleitenden Bericht der Kommission betont, daß unter Quellenangabe nicht bloß die Angabe des Preß- organs, aus dem die Entlehnung erfolgt, sondern auch die jenige des Namens des Autors, von dem der Artikel her- rührt. zu verstehen ist. Dies erstreckt sich jetzt auch noch auf die Wiedergabe der politischen Artikel. 3. Schutzsrei sind Tagesneuigkeiten und ver mischte Nachrichten (kaits äivers). Hinsichtlich des Nach richtenschutzes ist aber ein äistinguo zu machen. Handelt es sich um Nachrichten und Tagesneuigkeiten, die in der Form eines ein Urheberrecht begründenden Artikels verfaßt sind, also um literarische Ausarbeitungen, welche Nachrichten und Tagesneuigkeiten bloß als Unterlage haben, so können die selben wie die andern Artikel durch ein Verbot gegen Wider gabe gesperrt werden. Dagegen dürfen Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten, welche sich als einfache Zeitungs mitteilungen darstellen oder — man hat auch so übersetzt — ihrem Wesen nach bloße Preßauskünste sind, nach wie vor frei, ich sage mit Absicht nicht absolut, schrankenlos frei wiedergegeben werden. Allerdings fand der Nachrichtenschutz vermittelst obliga torischer Quellenangabe keine Gnade, auch nicht als man ihn beschränken wollte auf die für die Zeitungen im Grunde allein wertvollen Nachrichten, die eigentlichen Zeitungstele gramme, d. h. die von einem Spezialkorrespondenten in be sonderer. telegraphischer oder telephonischer Übermittelung an seine Zeitung gesandten und als solche beim Erscheinen bezeichneten Mitteilungen staute inlorwation tslögrapbiguv ou tslöpbonigue reyue ä'uu oorresponäant spseisl ou pur xublioation). Wirklich wäre diese vierundzwanzigstündige Nachrichtensperre im internationalen Verkehr durchaus unnütz gewesen (siehe zur Begründung der Ablehnung einer solchen Maßregel m. Schrift: Urheberrecht und Zeitungsinhalt. S. 43 u. f.). Aber man hat auch nicht auf dem jetzigen Standpunkt der völlig freien Benutzung dieser Nachrichten beharren wollen, mögen sie auch nur einfache Zeitungs mitteilungen darstellen. Daher wählte man nicht mehr die übrigens mißverständliche Formel: »Das Verbot findet bei Tagesneuigkeiten keine Anwendung« (Art. 7) oder »Der Abdruck von Tagesneuigkeiten kann nicht verboten werden sdeutscher Regierungsoorschlag), sondern man erklärte, vom Standpunkt des Urheberrechts aus ganz folgerichtig, daß die Berner Konvention auf diese Materie keine Anwendung finde. Damit wollte man andeuten, daß es sich eben um Zeitungsinhalt handelt, der keinen eigentlichen Urheber schutz begründet. Mit vollem Recht ist vermieden worden, in der Literarunion von der heterogenen, übrigens in den ein zelnen Ländern noch sehr ungleichartig behandelten Materie der illoyalen Konkurrenz auf dem Verkchrsgebiete zu sprechen. Die gegenwärtige Formel schließt nun aber bloß die An wendung der Berner Konvention aus, keineswegs jedoch die Anrufung der internen Gesetzgebung, die gegen den syste matischen Nachrichtenraub aus anderer Grundlage, z. B. gerade auf derjenigen des unlautern Wettbewerbs vor- zugchen erlaubt. Im Gegenteil find hier die Staaten durch aus frei, die Handelsintcressen der Zeitungsunternehmen zu wahren. In der Schweiz z. B. kann noch immer auf Grund des Artikels SO des Obligationenrechts auf Schadenersatz geklagt werden, wenn eine Zeitung regelrecht den Nachrichten teil einer andern ausplündert. Vergleichen wir noch kurz die in Berlin vorgeschlagene Abänderung mit unserem schweizerischen Urheberrechtsgesetz vom 23. April 1883, so ist letzteres insofern in den ein schlägigen Bestimmungen (Art. 11, Z. 4 u. 5) für die Autoren ungünstiger, als es den Abdruck der nicht mit Vorbehalt erschienenen Artikel aus Zeitschriften erlaubt und dein Urheber von Artikeln politischen Inhalts nicht ge stattet, den Abdruck zu verbieten, da ein solches Verbot als unwirksam erklärt wird. Dagegen muß in der Schweiz schon jetzt bei Abdruck solcher Artikel die Quelle angegeben werden. Diese Divergenzen sind bei der bevorstehenden Durchsicht des Bundesgcsetzes zu berücksichtigen; letzteres sollte mit der neuen Berner Konvention in Einklang gebracht werden. Alles in allem stellt sich die in Berlin gefundene Lösung als ein Ausgleich widerstrebender Interessen dar; sie bringt keine allzu große Beengung der eigentlichen Tages presse. der Zeitungen; an den Gepflogenheiten der gegen seitigen Entlehnungen wird der neue Text vom 13. No vember 1908 für diese Presse kaum viel ändern, während allerdings die wirklichen Schriftwerke und der Zeitschristen inhalt einen wohlverdienten Schutz gegen willkürliche Ent lehnungen — Zitationsrecht immer Vorbehalten — genießen sollen. Um einen im lieben Schweizerlande viel gebrauchten und mißbrauchten Ausdruck anzuwenden, würde die dritte, in Berlin erreichte Etappe auf dem Wege des Schutzes des Zeitungsinhalts als ein sogenannter »besonnener Fortschritt - bezeichnet werden können. Literatur: Röthlisberger. Die Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst (Bern, Francke, 1906), S. 197—207. — Derselbe. Urheberrecht und Zeitungsinhalt (Abhandl. zum schweiz. Recht, heraus gegeben v. Prof. Gmür, Heft 27, Bern, Stämpfli, 1908). — Derselbe. Geistiges Eigentum und geistige Produktion in der Schweiz (Bern, Francke, 1898). — Derselbe. De la propriste littsrairo et artistigue eu watiäre äs presse (Oongräs äss Lssoeiations äo presse, Lerne, 1902, Lnnuaire 1902). — Droit 6'rl.uteur, Organe inensnel äu Bureau international
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