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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1909
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- Deutsch
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12122 Börsenblatt s. d. Mich». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 2S9. 14. Oktober 1909. nale Literatur und Wissenschaft schädige. Aber wenn die Literarische Gesellschaft in dem Teile ihres Berichts, wo sie von schlechten Übersetzungen spricht, auch ihre Beweise beibringt. so beschränkt sie sich in diesem Teile einzig auf die Behauptung, die Beweise der Anhänger der Konvention seien unbegründet. Man begreift: Wenn man jeden Beweis in solcher Weise verwirft, ohne auch nur ein Argument von Gewicht beizubringen, als etwa das, daß der literarische Protektionis mus keine Kritik vertrage, so ist es sehr schwer zu streiten. Aber ich glaube, daß es sich gar nicht um den literarischen Protektionismus handelt und dies nur ein Vorwand ist. den alle diejenigen Vorbringen, denen es in ihren Beweisen an Kraft mangelt. Wenn man auch im Prinzip den Protektionis mus überhaupt und den literarischen im besonderen unbedingt als unerwünscht anerkennen muß. so hat man doch hier mit einer anderen Lage zu rechnen. In der Tat. unsere Belletristik, die ihre eigenen Koryphäen hat. und die in keiner Weise weder inbezug auf die Qualität noch auf die Quantität andern Ländern nachsteht, bedarf weder einer Protektion, noch einer Aufmunterung. Aber nicht ganz so steht es mit der Wissenschaft. Ich selbst stehe als Verleger derjenigen Wissenschaft nahe, die sich nicht selten auf ausländische Autoren gründet, — das ist die Medizin. Es werden wirklich nicht wenig sehr wertvoller Bücher in diesem Zweige der Wissenschaft in die russische Sprache übersetzt. Ich fühle schon, wie sich meine Gegner freuen, daß ich mir widerspreche, und daß also in Rußland die Medizin nicht ohne Hilfe ausländischer Autoren ausblühen könne. Aber sie irren sich. Ich- kann positiv behaupten, daß sich vom Tage des Einstellens der Konvention die wissenschaftliche Übersetzungsliteratur in keiner Weise ver ringern wird — sie wird sich nur in der Qualität der Übersetzungen verbessern — und ich behaupte dies auf Grund der Erfahrungen anderer Länder, die sich schon der Konvention angeschlossen haben. Ich darf Ihnen versichern, daß. wenn sich Rußland bisher originaler Arbeiten seiner Landsleute nicht erfreut, dies nur auf einem Mangel an Initia tive beruht, die dem Russen nicht eigen ist. Die Bestrebungen vieler Verleger, die wissenschaftliche Bücher hcrausgebcn, sind darauf gerichtet, die russischen Gelehrten aufzumuntern, und ich weiß, wie viele von uns fast täglich von namhaften Personen zu hören bekommen: -Diese Frage ist schon zur Genüge in der ausländischen Literatur behandelt; nehmen Sie und übersetzen Sie!« Doch hier sage ich, mag lieber dieses oder jenes Buch — vielleicht sogar aus Caprice des Autors oder aus Berechnung des Verlegers — in Übersetzung auf dem russischen Markt fehlen, aber das muß dann un gesäumt eine heimatliche Literatur in der gegebenen Frage Hervorrufen. Ist Ihnen eine wissenschaftliche Frage bekannt, die, wenn sie auf dem Büchermarkt in Form eines über setzten Buches nicht bestand, dann in Originalwerken nicht wäre bearbeitet worden? Ich persönlich entsinne mich keiner solchen, aber ich kann nur darauf Hinweisen, daß alle die Arbeiten, die in der Übersetzungsliteratur nicht veröffentlicht sind, unvermeidlich von unseren Ge lehrten bearbeitet werden. So wird es bei uns gemacht, so macht man es auch in anderen Ländern. Nehmen Sie z. B. die Arbeiten unseres berühmten Physiologen Pawlow; hat irgend etwas die Deutschen, Franzosen und andere Völker gehindert, in den Handbüchern der Physiologie, in ihren eigenen originalen Lehrbüchern die ganze Lehre unseres Landsmanns aufzunehmen? Nehmen Sie umgekehrt uns Russen; haben wir denn nicht unsere eigenen Original erzeugnisse in denjenigen Fragen, über die es zurzeit keine übersetzten Handbücher von Gelehrten gibt, die Schule ge macht haben? Und das geschieht, wie uns Verlegern die Praxis zeigt, immer in den Fällen, wo der russische Ge lehrte über die gegebene Frage kein Handbuch auf dem aus ländischen Markte findet. Sonach, wenn man auch im Prinzip kein Anhänger des literarischen Protektionismus sein kann, der weder den Schrift stellern noch den Verlegern einen Nutzen bringt, so kann man ihm doch nicht jede Bedeutung absprechen; aber ich führe dieses Argument nicht als einen gewichtigen Beweis für den Abschluß der Konvention an und hielt es auch nur für nötig zu zeigen, daß die Behauptungen der Anhänger der Konvention doch nicht so ganz unbegründet sind. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. * Der mittlere Wbliothclsdiciist und seine Aussichten. (Vgl. Nr. 206. 213 d. Bl.) — Der in Nr. 206 d. Bl. erwähnte und in Nr. 213 d. Bl. ausführlich besprochene preußische Ministerial- Erlaß betreffend die Einführung einer Diplomprüfung für den mittleren Bibliotheksdienst wird jetzt im »Zentralblatt für Biblio- Erlaß betreffend die Einführung einer Diplomprüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaft lichen Bibliotheken sowie für denDienst an Volksbiblio theken und verwandten Instituten. § I. Personen, welche den Nachweis einer sachgemäßen Aus bildung für den mittleren Bibliotheksdienst au wissenschaftlichen Bibliotheken sowie für den Dienst an Volksbibliotheken und ver wandten Instituten erbringen wollen, können sich einer Nach prüfung vor der in Berlin hierfür errichteten Prüfungskommission unterziehen. Ein Recht aus Beschäftigung oder Anstellung in den staat lichen Bibliotheken wird durch die Ablegung der Prüfung nicht erworben. § 2. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mit gliedern, von denen eines mit dem Vorsitz betraut wird. Sie untersteht dem Generaldirektor der Königlichen Bibliothek, auf dessen Vorschlag die Mitglieder vom Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten ernannt werden. Die Kommission saßt ihre Be schlüsse durch Stimmenmehrheit. z 3. Jährlich wird mindestens eine Prüfung abgehalten. Ihr Termin wird vom Vorsitzenden festgesetzt und drei Monate vor her im Zentralblatt für Bibliothekswesen und in den Blättern für Volksbibliotheken und Lesehallen bekannt gemacht. Die Gesuche um Zulassung müssen nebst den erforderlichen Papieren mindestens vier Wochen vor dem angeletzten Termin dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eingereicht sein. § 4. Bedingung für die Zulassung zur Prüfung ist: a) der Nachweis der Reife für Prima eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer Oberrcalschule. Ausnahmsweise kann bei weiblichen Bewerbern auch das Zeugnis der Absolvierung einer zehnklassigen höheren Mädchenschule als ausreichend erachtet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sich die Bewerberin noch min destens ein Jahr in den wichtigeren Schulfächern fort- gebildet hat, z. B. durch den Besuch eines Lyceums (Frauenschuls); l>) der Nachweis einer mindestens dreijährigen Ausbildungs zeit in den Fächern, auf die sich die Prüfung erstreckt. Diese Ausbildungszeit hat eine mindestens einjährige prak tische Tätigkeit in vollem Dienst an einer wissenschaftlichen Bibliothek oder an einer unter fachmännischer Leitung stehenden Volksbibliothek zu umfassen. Über die Wege und Methoden der Vorbereitung, abgesehen von dem einen Jahr praktischer Arbeit im Bibliotheksdienst, sollen zurzeit bestimmte Anweisungen nicht gegeben werden. In Betracht kommen namentlich bibliothekarische Fachkurse, Vor lesungen und Kurse über die deutsche, englische und französische Sprache und Literatur sowie über deutsche Geschichte. Ferner
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