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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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.1k 244. 20 Oktober 1909. Nichtamtlicker Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. 12481 als Pfand an Frau Eufemia, Witwe des Rechtsgelehrten Mansueto de' Mansueti in Perugia, geben und scheint nach der Auflösung der Druckgesellschaft im Juni 1477 die Druckerei aufgegeben zu haben; er wurde Pedell an der Universität; weiter unten ist noch mals von ihm die Rede. Die vierte Druckerei in Perugia, diejenige des unbekannten H. M , wird von Haebler für eine Nachfolgerin der Vydenastschen Druckerei augesehen, ohne daß Haebler Gründe für seine Annahme angibt. In dieser Druckerei wurde ein »1'raetutu8 cks pul8ibu8« des Petrus de Vermigliolis, Professors in Perugia, gedruckt; diese Schrift trägt das Datum des 5. Februars 1480 und endigt mit der Bemerkung: »II. iVl. 1wprs88it«. Das Wasserzeichen des zu diesem Traktat verwendeten Papiers ist das gleiche wie bei dem Papier zu dem »Viztum vst>u8« von 1476 und zu den Oonkülm des Benedictus de Benedictis. Einen Drucker mit den Anfangsbuchstaben H. M. in Perugia kennt man nicht. Vermiglioli teilt (a a. O. S. 114) mit, daß es in Palermo einen Buchdrucker Hieronymus Mendesanus gibt. Ein anderes Buch, das nach Vermiglioli mit denselben Schriften und auf Papier mit Wasser zeichen gedruckt ist, wie man sie in wirklich Perugianischen Drucken findet, ist eine lateinische Leichenrede auf den Tod des Grifone de' Baglioni von dem Humanisten Francesco Maturanzia in Perugia. Grifone war der Sohn von Braccio de' Baglioni und im Mai 1477 meuchlings ermordet worden. Diese Leichenrede dürfte wahr scheinlich sofort, nachdem sie gehalten worden war, gedruckt worden sein, wie es gebräuchlich war. Nach einer von Rossi (Manzi, S. 564, 565) veröffentlichten Urkunde vereinigten sich am 13. März 1479 Friedrich Eber aus Oberdeutschland und Giovambattista di Pietro, wahrscheinlich ein Bürger von Perugia, zum Druck juristischer Werke in Perugia. Sie fingen an, ein Buch »8ulls ckot-i« zu drucken, starben aber beide bald darauf. Die Erben Sigismundus Ludovici aus Oberdeutschland und Petrus Petri aus Köln, vielleicht zwei Deutsche, die in der Druckerei arbeiteten, ver trauten Vydenast die Vollendung dieser Arbeit an, der den Druck in den Jahren 1479—1482 fertigstellte. Dieser ist das Werk des Baldus Secundus de Bartolinis von Perugia über »äs äotidu3« (Hain -2467, Proctor 6776). Als letzter Frühdrucker Perugias ist der wohlbekannte Stephan Arndes von Hamburg zu nennen, der wahrscheinlich in Mainz 1472 in Foligno bei Johann Neumeister, später bei Johann Vydenast in Perugia arbeitete. Da letzterer an Stephan Arndes seit Monaten keinen Lohn zahlte, suchte Arndes ihn dadurch zur Auszahlung zu veranlassen, daß er mit einem damals wahrschein lich gerade konditionslosen Drucker Johannes von Augsburg vor dem Magistrat von Perugia am 3. März 1477 einen Vertrag ab schloß, nach welchem beide sich zur Herstellung von Büchern ver einigten. Offenbar haben aber die beiden Gesellschafter gar nicht die Absicht gehabt, den Vertrag auszuführen, wenigstens ist ein Druck von ihnen nicht aufzufinden. In dem Vertrag wird Arndes 8t.sf3.no ^guils, äa Na^onra. äi 83.88ON13 genannt. Arndes bedeutet Sohn des Arnd. Arn, Arnt, Arent bedeutet im Niederdeutschen (Arndes war ja Hamburger) Adler oder Aquila im Lateinischen und Italienischen; mit der Bezeichnung äa IVIuxonra. cki Sa^onir». wollte Arndes sagen, daß er von Mainz kam und in Nieder deutschland oder Niedersachsen geboren war. Vydenast wußte jedoch Arndes, den er nicht entbehren konnte, festzuhalten, bis dieser am 22. September 1477 klagbar wurde, wie oben erzählt ist. Wo Stephan Arndes vom September 1477 bis 1481 gearbeitet hat, ist unbekannt. 1481 ist er wieder in Perugia als selbständiger vereint Herstellen konnte, die offenbar sämtlich Deutsche waren. 1481 hat Arndes in Perugia noch ein Werk gedruckt: »Huaäri- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. re^io« von Frezzi, auf dem er sich »8tsLk3.no ^rn8 rrlmanno« nennt. Nach Vermiglioli ist vermutlich auch Angeli de Aretio »lbsetura 8upsr In8titutionibu8 pai8 prima.« 1482 aus der Presse von Arndes hervorgegangen. Derselben sind wohl auch zwei Werke zuzuschreiben, die ohne Jahr und Namen, aber in derselben Ausstattung wie die anderen Arndesschen Drucke erschienen sind, nämlich »6I3.utli3.nu8 äs raptu kro86rpinao« und »^.uAU8tini Oati llls^antiao«. Wie lange Arndes noch in Perugia geblieben ist, wissen wir nicht. 1486 druckte er in Schleswig das prächtige »Ni^ale 8l68vie6ne6«, ferner ohne Datum »Ksrni^iu3 8su Öominu8 guae ?ar8« und »Oia1oAU8 8aIomoni8 st Nareolü«. 1487 ist Arndes in Lübeck in voller Tätigkeit. Das 1493 aus seiner Presse Hervor- Illgnto altari8 rnunäo st trav8kormato« trägt merkwürdigerweise eine italienische Schlußschrift. Bis 1519 war Arndes der be deutendste Drucker Lübecks. In Perugia begegnen wir erst 1500 wieder einem Buchdrucker, dem Damianus de Gorgonzola, der sich auf Veranlassung einiger unternehmenden Buchhändler da selbst niedergelassen hatte. Fr. I. Kleemeier. Kleine Mitteilungen. Hollwesen. Vereinigte Staaten von Amerika. Holl- behandlung von .Kunstwerken. — Der § 717 der Freiliste des neuen Zolltarifs lautet: »Kunstwerke, einschließlich Gemälde in Ol-, Mineral-, Wasser ader anderen Farben, Pastellmalereien, Originalzeichnungen und -skizzen, Radierungen und Gravierungen, ferner Bildhauer werke, für die dem Schatzamtssekretär unter Beobachtung der von ihm zu erlassenden Vorschriften genügender Nachweis erbracht wird, daß sie länger als 20 Jahre vor dem Zeitpunkt der Einfuhr vorhanden gewesen sind. Der Ausdruck »Bildhauer werke«, wie er hier gebraucht ist, bezieht sich nur auf Werke berufsmäßiger Bildhauer, gleichviel ob sie rund oder in Relief form, in Bronze, Marmor, Stein, Terrakotta, Elfenbein, Holz oder Metall hergestellt sind; der in diesem Gesetze gebrauchte Ausdruck »Gemälde« umfaßt keine benutzbaren Gegenstände noch solche, die ganz oder teilweise schablonenmäßig oder in einem anderen mechanischen Verfahren hergestellt sind; die Worte »Radierungen« und »Gravierungen«, wie sie in diesem Gesetze gebraucht sind, bedeuten nur solche, die mit der Hand abgezogen sind von Platten oder Steinen, die mit Handwerks zeugen radiert oder graviert, keineswegs aber solche, die von Platten oder Steinen abgezogen sind, welche im photochemischen Verfahren geätzt oder graviert sind. »Andere Kunstwerke (mit Ausnahme von Teppichen), Sammlungen zur Veranschaulichung von Künsten, Werke aus Bronze, Marmor, Terrakotta, Parian, Ton oder Porzellan, künstlerische Altertumsgegenstände sowie Kunstsachen von ornamentalem Charakter oder Bildungswert, die länger als 100 Jahre vor dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr geschaffen sind. Die zollfreie Einfuhr derartiger Gegenstände ist jedoch an be stimmte Vorschriften des Schatzamtssekretärs geknüpft, wodurch der Nachweis der Altertümlichkeit zu erbringen ist.« Nach einem Rundschreiben des Schatzamts vom 20. August d. I ist der Begriff »Kunstwerke« im ersten Absatz der vorstehenden Bestimmungen im engeren Sinne aufzufassen und begreift Gegenstände nicht ein, die für Gebrauchszwecke bestimmt oder geeignet sind, wie z. B. Wandteppiche, Papiertapeten, Glas fenster, Zieruhren, Leuchter und andere Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind. Die Bestimmungen im zweiten Absätze sind dagegen auf »Kunstwerke« im weiteren Sinne anzuwenden und erstrecken sich auch auf die eben bezeichneten Gebrauchsgegenstände, sowie auf andere Hausinventarienstücke (kou8sboIä 6xturs8) oder Haus rat, soweit sie ausreichend künstlerischen Wert besitzen, um als »Kunstwerke« im allgemein üblichen Sinne dieser Bezeichnung zu gelten. Einbringer, die Gegenstände auf Grund der Bestimmungen des § 717 zollfrei einführen wollen, haben neben der vor geschriebenen Konsularfaktur beizubringen: 1. eine eidliche Erklärung des schließlichen Empfängers, daß er den Ursprung (bei den Gegenständen des zweiten Absatzes auch 1619
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