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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1923
- Strukturtyp
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- 1923-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1923
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- Deutsch
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VSrseuLlatt f. d. Dftcha. vuchhaadel. Redaktioneller Teil. X: 63, l5. März 1923. Berner Übereinkunft zum Schutze des Urheberrechts der Werke der Literatur und Kunst. Stand am 1. Januar 1923. Die Gründungsurkunde der Berner Übereinkunft ist der am g. September 1886 in Bern Unterzeichnete und am 5. Dezember 1887 in Kraft getretene Vertrag. Er wurde am 4. Mai 1896 in Paris in Gestalt einer am 9. Dezember 1897 in Kraft getretenen Zusatzalte einer Durchsicht unterzogen, dann verbessert und am 13. November 1998 in Berlin zu einer einzigen Akte vereinigt. Der amtliche Titel dieses am 9. September 1919 in Kraft getre tenen Vertrags ist: Revidierte Berner Übereinkunft z n m Schutze der Werke der Literatur und Kunst. Die Revidierte Übereinkunft hat in allen vertragschließenden Ländern Geltung mit Ausnahme von Kanada, der autonomen britischen Besitzung, die noch an die Berner Übereinkunft von 1886 und die Pariser Zusatzakte von 1896 gebunden ist, bis die englische Regierung für sie zur Revidierten Berner Übereinkunft beitritt. Nach den Artikeln 25 u. 27 der letzteren konnten die Staa ten, die den Vertrag Unterzeichneten, bei der Ratifizierung und können die neubcitretenden Staaten bei ihrem Beitritt die Be stimmungen der Übereinkunft von 1886 und der Zusatzakte von 1896 bezeichnen, die sie zum mindesten provisorisch an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Revidierten Berner Überein kunft gesetzt wissen möchten. Ein Verzeichnis der aus diese Weise bei dem einen oder dem anderen Punkte gemachten Vorbehalte folgt nachstehend. Am 20. März 1914 ist in Bern ein »Zusatzprotokoll zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908« unter zeichnet worden, das bis jetzt von folgenden Staaten ratifiziert wurde: Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Freie Stadt Danzig, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Liberia, Luxemburg, Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone), Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschecho-Slowakei, Tunis und Ungarn. I. Verzeichnis der Mitgliedstaatcn der Union. Belgien seit Anbeginn <5. Dez. 1887). Brasilien „ 9. Februar 1922. Bulgarien „ 5. Dezember 1921. Dänemark mit den Färöer- Inseln „ I. Juli 1903. Danzig „ 24. Juni 1922. Deutschland „ Anbeginn. Deutsche Schutzgebiete „ I. Januar 1909. Frankreich mit Algerien und den Kolonien .. Anbeginn. Griechenland „ 9. November 1920. Großbritannien .. Anbeginn. Englische Kolonien und Be sitzungen und einige Schutzgebiete .. Anbeginn». 1. Juli Haiti „ Anbeginn. Italien . Anbeginn. Japan „ 15. Juli 1899. Liberia „ 16. Oktober 1908. Luxemburg „ 20. Juni 1888. Maroüo (mit Ausnahme des spanischen Gebiets) . 16. Juni 1917. Monaco „ 20. Mai 1889. Niederlande „ I. November >912. N-iederländisch-Jndien, Curaeao und Surinam „ I. April 1913. Norwegen „ 13. April 1896. Österreich „ I. Oktober 1920. Polen „ 28. Januar 1920. Portugal mit Kolonien „ 29. März 1911. Schweden „ 1. August 1904. Schweiz „ Anbeginn. Spanien mit Kolonien „ Anbeginn. Tschecho-Slowakei „ 22. Februar 1921. Tunis „ Anbeginn. Ungarn „ 14. Februar 1922. 318 II. Zwischen de» Unionsländern geltende Verträge. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1 908. a) Ohne Vorbehalt. Belgien. Brasilien. Bulgarien. Danzig. Deutschland. Haiti. Liberia. Luxemburg. Marokko. Monaco. Österreich. Polen. Portugal. Schweiz. Spanien. Tschecho-Slowakei. Ungarn. d) Mit Vorbehalt. Dänemark: Zeitungs« und Zeitschristenartikel (Artikel 7 der Berner Übereinkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896.) Frankreich und Tunis: Werke der angewandten Kunst (Beibehaltung früherer Be stimmungen). Griechenland: 1. Ausschließliches Übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886). 2. Zeitungs« und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Auf- und Vorsührungsrecht (Art. 9 der Berner Über einkunft von 1886). Großbritannien: Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr. 4 des Schlutzprotokolls, revidiert durch die Pariser Zu satzakte von 1896). Italien: >. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Ber ner Übereinkunft vvn 1886). Japan: 1. Ausschließliches Übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Öffentliche Ausführung musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 3 der Berner Übereinkunft von 1886). Niederlande: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzkarte von 1896). 3. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Ber ner Übereinkunft von 1886). Norw e gen: 1. Werke der Baukunst (Art. 4 der Berner Übereinkunft Vvn 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886). Schweden: Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). (Nach: »I-a vroit ä'Lulear«, Nr. 1 vom IS. Januar 1923.) Die Berner Abereinkunft im Jahre 1923. <Aus: »I-e vroit cl'Lvteur», Nr. 1 vom IS. Famiar 1923.) (Übersetzt von Erich Koerner.) Wir nehmen bei unserem besonderen Standpunkt vom Jahre 1922 Abschied, ohne es so streng zu beurteilen, wie es in Poli tischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht beurteilt worden ist. Gewiß war es weit entfernt, auch unsere Wünsche voll zu er füllen, und der Abstand zwischen unseren Erwartungen und ihrer
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