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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1923
- Sprache
- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-03
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- Monat1923-03
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1923
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- [6] - 320
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Börsenblatt f. d. Dtschn. «uchyanoeu Redaktioneller Teil. sd- 63, 15, März 1923, manchmal im letzten Augenblick «ntglitt, so wird die Erinnerung an alle diese Enttäuschungen vor der Größe der vollbrachten Auf gabe verblassen. Ein Punkt muß noch in dieser Gedankenfolge hervorgehoben werden. Die Verfasser der amerikanischen Bill haben cs sich an gelegen sein lassen, vom ersten Paragraphen an und in mehreren ^Bestimmungen nacheinander den genauen Zeitpunkt der Anwen dung der neuen Ordnung der Dinge vorzusehen. In dieser Hin sicht haben sic sich durch Artikel 25 der Übereinkunft leiten lassen. Dieser handelt von den Staaten, die der Union noch nicht unge- hören, aber ihr beizutreten wünschen, wennsieden gesetz lichen Schutz der den Gegenstand der revidierten Berner Übereinkunft bildenden Rechte gewähr leisten, Die Erfüllung dieser Bedingung scheint sich dermaßen von selbst zu vorstehen, besonders jetzt, wo so viel vom feierlich bindenden Charakter der Verträge die Rede ist, daß jede beson der« Bemerkung in dieser Hinsicht für überflüssig gehalten wer den kann. Unglücklicherweise ist dem aber nicht so. In der Ans- nahmezeit, in welcher wir leben, ist eine Erscheinung aufgetreten, die uns lebhafte Beunruhigung verursacht hat und die wir ver pflichtet sind nicht mit Stillschweigen zu übergehen. Es sind der Union Länder -beigetretcn, ohne sofort in offizieller Weise die so angenommene Berner Übereinkunft zu veröffentlichen oder irgend ein« Maßnahme zu ergreifen — und wäre sie nur einstweilig —, um die genaue und regelrechte Befolgung der eingegangenen Ver pflichtungen sicherzustcllen, Es liegt hier offenbar einfaches Vergessen vor, bas ohne die geringste Absicht vorgekommen ist, diesen Verpflichtungen auszuweichen. Aber was soll man sagen, wenn der Inhaber eines durch die Berner Übereinkunft gesicher ten Rechts dessen Anerkennung in einem Nachdruckprozetz verfolgt und sich den — von den Gerichten gebilligten — Einwand des Nachdruckers entgegengehalten sieht, nicht die geringste uner laubt« Handlung begangen zu haben, da die Übereinkunft nie mals im Lande veröffentlicht worden und ihm infolgedessen gänz lich unbekannt geblieben sei! Wenn man nicht an den elemen tarsten Wirkungen des Übereinkunftsvertrags zweifeln will, dür fen solche Unebenheiten in der Behandlung des Gegenstandes, die im Grunde einer Rechtsverweigerung gleichkommen, sich nicht wiederholen, und wir sind berechtigt zu erwarten, daß sie sich im Jahre 1923 nicht wiederholen werden. Niemand wurde begrei fen, daß die Bürger der neuen Mitglied-Staaten sich in den andern vertragschließenden Ländern Rechte zunutze machen, die ihnen die Übereinkunft vom Beitrittstage ab bewilligt, während den Bürgern dieser andern Länder in dem neuen Mitglied-Lande die Tür gewiesen würde, einzig und allein weil letzteres es unter lassen hat, die neuen internationalen Bestimmungen seinen eignen Bürgern mitzuteilen. Die Ausbreitung der Union darf nicht auf Kosten der unbeschränkten und gegenseitigen Ge währleistung der Rechte geschehen, welche die Übereinkunft ihren Benefizianten verleiht. Besser ist, den Beitritt zu verzögern und erst das Gelände durch vorhergehend« gesetzgeberische Maßnah men einzuebncn, wie cs Österreich, Bulgarien und Ungarn ge macht haben, als ihn zu überstürzen, ohne die einfachsten Konse quenzen für die Landesgesetzgebung daraus zu ziehen. In dieser Hinsicht ivar die gesetzgeberische Tätigkeit von ent täuschender Langsamkeit. Die Erbschaft, die das Jahr 1922 sei nem Nachfolger hinterläßt, ist drückend. Das sinnländische Ge setz über das Urheberrecht ist noch nicht genehmigt. Die italie nische Gesetzrevision bleibt in der Schwebe, In Polen und in der Tschecho-Slowakei läßt die Annahme der Grundgesetze, die das ganze Staatsgebiet umfassen, auf sich warten. Nur di« Bun deskammern der Schweiz sind endlich dazu gelangt, das Land mit einer modernen Gesetzgebung über das Urheberrecht zu be denken, Das ist das Gesetz vom 7. Dezember 1922, das jenes vom 23, April 1883 ersetzen soll und in der eisten Hälfte des Jahres 1923 nach Ablauf der Frist für das Referendum in Kraft tritt, wenn letzteres nicht zur Anwendung kommt. Die verschiedene» Gesetzesrevisionen in Frankreich, die im Jahre 1922 angekündigt wurden, haben noch zu keinem Ziele geführt. Wir erwarten im Jahre 1923 auch eine gewisse Präzisierung des Loses, welches in bezug auf den Schutz des geistigen Eigen tums den der Verwaltung durch einig« Großmächte anvertrau- »20 ten Territorien beschieden sein wird. Der Beitritt der ehemaligen d e u t s ch « n K o l o n i e n zur Berner Union war der Berliner Konferenz in der Sitzung vom 13. November 1908 angekttndigt worden und wurde vom 1, Januar 1909 ab effektiv. Werden diese Kolonien, was wir mit Bestimmtheit hoffen, unter ihrer neuen Negierung mit der Union verbunden bleiben oder wird erstere die Satzungen der letzteren beseitigen? Wir können die Bilanz des großen bewaffneten Konflikts von 1914—1918 hinsichtlich der territorialen Zusammensetzung der Union nicht ziehen, bevor nicht diese Frag« beantwortet ist. Ferner erwarten wir, und sogar bald im Jahre, die Fest setzung der Stellung des neuen Freistaates Irland zur Union, Nicht als ob wir ihn zu verlieren fürchteten. Der bloße Gedanke, so nahe dem Festlands einen Seerüuberstaat auftauchen zu sehen, scheint uns eine Ketzerei, Aber schließlich muß die Frage geklärt werden: wann und wie wird Irland die Sicherheiten geben, die Artikel 25 der vorerwähnten Übereinkunft Vorsicht? Was di« besonderen literarischen Verträge betrifft, so wird uns das Jahr 1923 einige Veränderungen bringen. Der spanisch- mexikanische Vertrag vom 26, März 1903 ist für den 1, März 1923 gekündigt worden. Der literarische Vertrag zwischen Frankreich und Portugal vom 11, Juli 1866 wurde für den I, September 1923 von Portugal gekündigt. Aber während der letztgenannt« Ver trag verschwinden wird, ohne irgendwelches Bedauern zu hinter- lasseu, da-dkk Berner Übereinkunft in den Beziehungen zwischen den beiden Unionsländern einfach äs ksoto et äs jure an seine Stelle tritt, erhält der spanisch-mexikanische Vertrag eine beson dere Wichtigkeit durch die Tatsache, daß die anderen von Belgien, Frankreich und Italien mit Mexiko geschlossenen Abkommen, die nur auf der Klausel der meistbegünstigten Nation beruhen, in- direkt, was ihre praktisch« Bedeutung betrifft, von diesem Vertrag abhängen. Tatsächlich ist Spanien gegenwärtig in Mexiko die einzig« mehr als di« andern begünstigte Nation, Das auf dieser Klausel errichtete Gebäude würde zusammenbrechen, wenn es seines Untergrunds beraubt wird. Gleichzeitig wird das Ver- halten Mexikos gegenüber Spanien maßgebend für die Stellung sein, die dieses mittelamerikanische Land auf dem Gebiete des internationalen Urheberschutzes einzunehmcn gedenkt, und es wird uns Fingerzeige liefern, betreffs der Frage, ob wir aus eine Bewegung zugunsten der Union rechnen können oder uns für die Verneinung des bisher bestehenden Schutzes entschließen müssen, . , « Die vorstehende Skizze zeigt, daß es uns an Stofs zur Be- - sprcchung internationaler Rechtsfragen nicht fehlen wird. Er freulicherweise ist wieder Leben in diese Studien gekommen. Am 1, Juni 1922 hat die Lssoeiatioa IlttSrairs st arttstiqus illtsrnstio- n»ls in ihrem Vereinslokal in Paris in der Gestalt einer Konfe renz oder allgemeinen Musterung der Ereignisse seit ihrer letzten Versammlung im Jahre 1913 ihr« Arbeiten wieder ausgenommen, Ende September versammelten sich die Delegierten der großen Landesvereine für die Erhebung von Beiträgen zu musikalischen Ausführungen in Berlin zu ihrer dritten Tagung, Die Vereine von 11 Ländern waren vertreten. Im Jahre 1923 werden diese Vereinigungen neue Zusammenkünfte abhalten. Man kann nicht leugnen, daß trotz gewisser auf diesem letzten Kongresse gefaßter Beschlüsse, die die baldige Einberufung der dritten diplomatischen Konferenz zur Revision der Berner Über einkunft nach Rom verlangten, diese Frage, über die wir uns in unserem vorjährigen Aufsatz verbreiteten, in Italien selbst nicht den geringsten Fortschritt gemacht hat. Es wird indes mit der vorläufigen Prüfung sowohl der an der gegenwärtigen Gesetz gebung anzubringenden Verbesserungen, als der beständig auf- lauchenden neuen Probleme in privaten und offiziösen Versamm lungen nicht bald genug begonnen werden können. Man denke bei dieser Gelegenheit an den von 10 Mitglied-Ländern, also von einem Drittel der vertragschließenden Staaten, gegen den Wort laut der Revidierten Berner Übereinkunft vorgebrachten Vorbe halt; an die wenig befriedigende Lage, die durch die ungleiche Dauer der Schutzfristen des literarischen und künstlerischen Eigen tums in den verschiedenen Ländern geschaffen worden ist; au die unbestrittene, in latentem Zustand gehaltene Zusammenhanglose-
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