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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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12732 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 248, 25. Oktober 1909. leisten hat, so wird er in vielen Fällen für den Anfang der Ver bindung den Kredit des Verlegers in höherem Maße in Anspruch nehmen wollen. Wieweit ihm hierbei entgegenzukommen ist, wird neben anderen Erwägungen auch sehr viel von der peku niären Lage und dem geschäftlichen Rufe des ausländischen Kunden abhängen. Bei neuen oder weniger bekannten Firmen oder solchen, von denen inan sich durch die einzuholenden Aus künfte kein genaues Bild über den Umfang ihrer Geschäfte und ihrer Mittel machen kann, wird man, falls man zur Gewährung eines angemessenen Kredits geneigt ist, sich andererseits für das Risiko, das man eingeht, zu sichern haben. Man wird in solchen Fällen von der Partnerin eine Sicher- heit in Form eines Wechsels über eine bestimmte Summe mit offenem Verfalltag oder die Hinterlegung einer Summe bei einem Bankhause verlangen, auch die selbstschuldnerische Bürgschafts leistung einer dritten, Sicherheit bietenden Person fordern. Der Verleger kann dann für den Schaden, der ihm durch Nicht erfüllung des Vertrages entstehen sollte, an diesen Sicherheiten seine Ansprüche geltend machen. Treten im Laufe der Geschäftsverbindung Änderungen der zu druckenden Auflagen ein, so sind derartige Änderungen an der Hand des Terminkalenders dem Verleger rechtzeitig bekannt zugeben. Die Dauer des Vertrages richtet sich im allgemeinen nach dem Charakter der zu vergebenden Publikation. Bei langdauernden perio dischen Werken und Zeitschriften hat der Verleger häufig das Be streben, auch langfristige Verträge abzuschließen. Ich halte ein der artiges Bestreben nicht immer für zweckmäßig. Erfahrungsgemäß wird der Herausgeber der fremdsprachlichen Publikation, wenn ihm diese nicht den gewünschten Erfolg bringen sollte, keine Neigung haben, die Publikation vielleicht noch einigeJahre mit Verlust heraus zugeben, bloß weil er durch Vertrag für einen gewissen Zeitraum gebunden ist; er wird vielmehr so bald wie möglich seine fremd sprachliche Ausgabe eingehen lassen, selbst auf die Gefahr hin, kontraktbrüchig zu werden. Ist er dagegen nur durch kurzfristigen Vertrag gebunden, so wird er schon in Rücksicht auf den geschäftlichen Ruf seiner Firma danach trachten, für die Dauer des Vertrages seinen Ver pflichtungen nachzukommen. Für den Verleger hat der kurz fristige Vertrag ebenfalls den Vorteil, daß er bezüglich seiner Preise nicht auf eine längere Zeit gebunden ist; er braucht nicht zu fürchten, daß durch unerwartetes Steigen der Herstellungs kosten sein Gewinn an der fremdsprachlichen Ausgabe sich für- längere Zeit vermindert. Anderseits wird es sich sein ausländischer Kontrahent in den seltensten Fällen gefallen lassen, sich vertraglich derart zu binden, daß, falls Preissteigerungen der Herstellungskosten innerhalb der Vertragsdauer eintreten, auch die Lieferungspreise iür ihn eine Erhöhung erfahren. Der Mann wird vielmehr ganz richtig darauf Hinweisen, daß er sein Unternehmen auf einer sicheren Grundlage aufbauen muß, und daß man ihm nicht zumuten kann, vielleicht schon nach kurzer Zeit höhere Bezugspreise zu bezahlen, die seinen kalkulierten Gewinn an dem Unternehmen in Frage stellen können. Die Kündigungsfrist des Vertrages wird der Verleger so bemessen, daß ihm genügend Zeit bleibt, das fremdsprachliche Unternehmen einem anderen Interessenten zu übergeben, ohne daß eine Unterbrechung in der Ausgabe stattfindet. Ferner wird sich der Verleger das Recht Vorbehalten, vom Vertrage zurückzulreten, falls sem Kontrahent einer der ver traglichen Verpflichtungen nicht pünktlich nachkommt. Zur weiteren Vorsicht wird er sich öen Eigentumsvorbehalt an den auf Lager oder im Vertrieb befindlichen Exemplaren der fremdsprachlichen Ausgabe seines Kontrahenten sichern, solange dieser bei Lösung des Vertrages noch Zahlungsverbindlichkelten ihm gegenüber hat. Welches Gericht soll bei vorkommenden Streitigkeiten an gerufen werden? Auch hierüber muß im Vertrage eine Verein barung getroffen sein. Man wird hierbei im allgemeinen sich auf den Standpunkt stellen, daß in den Ländern, wo das Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig ist, das deutsche Gericht ent scheidend ist. Muß aber, wie es meistens der Fall ist, das Ur teil eines deutschen Gerichts, bevor es rechtskräftig wird, im Aus lande nochmals ausgeklagt werden, so tut man besser, das Gericht am Wohnorte des ausländischen Kunden als entscheidend heran zuziehen; man braucht dann eben nur einmal zu klagen. In der Selbstschutz durch einen alle Eventualitäten in Erwägung ziehen den Vertrag ist hier stets die beste Hilfe! Ebenso wie der Verleger den Titel seiner Publikation schützt, wird er sich auch davor zu schützen suchen, daß sein Partner etwa nach Lösung des Vertrages die fremdsprachliche Ausgabe einer Konkurrenzpublikation übernimmt. Der Verleger wird also vertraglich ausmachen, daß sein Ge schäftsfreund bei Lösung des Vertrages — ganz gleich, aus welchem Grunde diese erfolgt — keine fremdsprachliche Konkurrenzausgabe übernehmen darf. Ein derartiger Passus ist bei Zeitschriften von größter Wichtigkeit. Angenommen, der Vertrag ist gelöst, über ein neues Arrangement kann man nicht einig werden, so kann es passieren, daß der ausländische Bezieher dem deutschen Ver leger erklärt, er werde nun in der Folge eine Konkurrenzausgabe veranstalten und dieser die Abnehmer der bisherigen Ausgabe zu führen. Durch ein derartiges Vorgehen kann natürlich die Existenz der fremdsprachlichen Ausgabe völlig in Frage ge stellt werden. In der zu schließenden Konvention wird zu erwähnen sein, daß andere als die vertraglich getroffenen Abmachungen keine Gültigkeit haben, daß die Kündigung unter Angabe des spätesten zulässigen Datums in eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat. Zu beachten ist auch, daß in einigen Ländern die Unterschrift im Vertrage vor Gericht nur dann als bindend anerkannt wird wenn diese vor Zeugen abgegeben worden ist. Ebenso muß der Vertrag bestimmen, welcher der Kontrahenten die etwaigen Stempelkosten zu tragen hat. Sind diese, wie z. B. in Italien, wo ein gewisser Prozentsatz über die im Vertrage abgeschlossene Lieferungs>umme als Stempelsteuer erhoben wird, besonders hoch, so wird man die Vertragsexemplare in Briefform verfaßt gegen seitig austauschen. Bei Abgabe von Reproduktions- und Ubersetzungsrechten nach dem Ausland wird es häufig auch Vorkommen, daß der deutsche Verleger keine Firma findet, die bereit ist den Verlag der fremdsprachlichen Ausgabe auf eigenes Risiko zu übernehmen. Hat nun der Verleger die Überzeugung, daß seine Publikation auch in einer fremdsprachlichen Ausgabe Erfolge haben dürfte, so wird er in einem solchen Falle die Ein führung der Publikation auf eigene Rechnung übernehmen und sich mit einer geeigneten Firma in Verbindung setzen, die den Ver trieb in dem betreffenden Lande übernimmt. Der Verleger wird einige Nummern oder Hefte seiner Publikation in Rechnung liefern unter der Bedingung, daß die Vertriebsfirma von einer bestimmten Nummer ab sich verpflichten muß, eine gewisse Auf lage jedes Heftes fest abzunehmen, und zwar für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Schluß der Publikation. Die Vertriebs firma übernimmt dann von einem bestimmten Termin ab die Publikation in eigenen Verlag, oder aber, falls sie sich zur Ab nahme einer festen Auflage nicht verpflichten will, steht es dem Verleger frei, sich eine andere Vertriebsfirma zu suchen oder auch oen Vertrieb, durch Errichtung einer eigenen Filiale, selbst zu übernehmen. Ausländische Firmen machen bei derartigen Kommissions- Verträgen häufig das Angebot, den Vertrieb gegen eine an und für sich minimal erscheinende Umsatzprovision zn übernehmen, jedoch unter Berechnung der Spesen für Inkasso, Expedition, Rück sendung der unverkausten Nummern usw. von Fall zu Fall. Hieraus soll man sich nie einlassen, da derartige Vereinbarungen in der Regel den Keim zu Differenzen in sich tragen. Man wird vielmehr die Pflichten und Rechte eines jeden Teils in einfacher und klarer Weise formulieren. Der Verleger liefert unter Ge währung eines entsprechenden Rabatts aus den Verkaufspreis — ob sracht- und zollfrei ist anzugeben — die serlige fremdsprachliche Ausgabe, die Vertriebsfirma übernimmt dagegen die Expedltlons-, Porto- und Vertriebs-Spesen. Bei Ausarbeitung solcher Kommisfions-Verträge sind nun die oben bereits angeführten Punkte ebenfalls maggevend, ferner müßten jedoch noch folgende Bestimmungen un Vertrage zu formulieren sein:
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