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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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12734 Börsenblatt f. V. Dtschn. Buchhanvel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 248 25. Oktober 1909. Buchdruckereibesitzer und Verlagsbuchhändler Herr Albert Koenig in Guben, Königlicher Kommerzienrat und Mit glied des Hauses der Abgeordneten. Mit dem Verstorbenen ist ein Mann aus dem Leben ge schieden, der eine große Lücke in seinem Wirkungskreise hinter läßt, die nicht leicht auszusüllen sein wird. Kommerzienrat die damalige P. Ehrlichsche Buchhandlung und Buchdruckerei, für die er von der Zeit an Albert Koenig firmierte. Gleichzeitig gründete er die »Gubener Zeitung«. Drei Jahre später gesellte sich der Zeitung das bekannte »Koenigs Kursbuch« zu, dem in späteren Jahren verschiedene populäre Unterrichtswerke folgten. Bei unermeßlichem Fleiß, großer Energie und strengster Auf fassung seiner Pflichten gedieh das Geschäft von Jahr zu Jahr und genießt heute einen guten Ruf weit über die Grenzen der engeren Heimat hinaus. Neben seiner geschäftlichen Tätigkeit vernachlässigte Kommerzienrat Koenig aber auch nicht seine Pflichten gegen das Gemeinwohl. Seit 30 Jahren gehörte er der Stadtverordnetenversammlung an und bekleidete viele städtische Ehrenämter. Im Oktober 1904 wurde er durch das Vertrauen der Wühler des Wahlkreises Guben-Sorau-Forst in das preußische Abgeordnetenhaus gewählt, und bei den all gemeinen Landtagswahlen im Jahre 1908 erfolgte seine Wiederwahl. Er gehörte der nationalliberalen Partei an. Am 5. Oktober 1905 wurde ihm der Titel eines Königlichen Kommerzienrats verliehen. So erklomm der Verstorbene nach Wochen in voller Rüstigkeit in seinem Wirkungskreise stand. Auch die Ortsgruppe Guben des Hansabundes verdankt ihm ihr Entstehen. Bei allen gemeinnützigen Unternehmungen stand der Verstorbene mit seiner vornehmen, schlichten Gesinnung voran Wohltätigkeit. Nun haben sich die Augen, die über allem wachten, für immer geschlossen. Mit der Witwe, drei Söhnen, den Schwieger töchtern und Enkelkindern trauert ein zahlreiches Personal, dem er mit seinem Geist und edlem Charakter nicht nur ein leuchtendes Vorbild in Arbeit und Pflichterfüllung war, sondern dem er auch hilfreich mit Rat und Tat zur Seite stand, wo es die Umstände erheischten. Mit der Stadt Guben wird der Name des Verstorbenen stets verbunden bleiben durch seine Stiftung eines über 30 Morgen Park« trägt. * * Sprechsaal. Doppelte Bestellung mit Borbehalt. Rechtsfrage. Ich bestellte bei der Firma E. Engel in Wien auf ein Zirkular hin eine Partie Künstler-Block-Kalender, einige Tage später auf ein zweites Zirkular hin nochmals eine Partie mit dem Zusatz »falls noch nicht bestellt«; es ist möglich, daß diese beiden Bestellungen kein Datum trugen. Es scheint nun die zweite Bestellung vor der ersten bei dem Kommissionär Hermann Zieger in Leipzig eingetroffen zu sein, so daß von dort beide Bestellungen ausge führt wurden, deren eine ich verweigerte. Nach einmaligem Briefwechsel klagt Herr Zieger jetzt kurzerhand auf Abnahme auch der zweiten Bestellung, die also von mir »falls noch nicht ver langt« bestellt, bei Zieger anscheinend aber als erste Bestellung einging. Die beiden Pakete trafen mit einem Tag Differenz hier ein. 1. Bin ich nun zur Abnahme beider Sendungen ver pflichtet? 2. Hat Herr Hermann Zieger überhaupt das Recht, mich zu verklagen, muß das nicht vielmehr der Verleger E. Engel in Wien tun? M.-Gladbach. Fritz Kerlö. Erwiderung. Die vorstehenden Auslassungen beweisen wieder einmal recht deutlich die eigentümlichen Anschauungen über Rechtsverhältnisse im Buchhandel. Zur Erklärung des Falles erlaube ich mir folgende Tatsachen zu berichten: Am 20. September d. I. ging von der Firma Kerls eine Be stellung auf 5 Künstler-Block-Kalender bei mir ein mit dem Zusatz »wenn nicht schon bestellt«. Diese Bestellung trug keinerlei Datum, und da sie auf Buchhändlerweg einging, so war nicht festzustellen, wann sie von M.-Gladbach abgegangen war. Es wurde darauf hin untersucht, ob die Firma bereits etwas bestellt hatte, und fest gestellt, daß es nicht der Fall war, und infolgedessen wurden diese Kalender expediert. Am 24. September d. I. ging abermals eine Bestellung von der Firma Kerls auf 4 Künstler-Block- und 2 Wochen-Vormerk- Kalender ein ohne jeden Vermerk. Der Bestellzettel trug ebenfalls kein Datum und war gleichfalls wie der erste auf Buchhändler weg eingegangen. Auch diese Bestellung wurde gleich der ersten wie vorgeschrieben direkt per Post unter Nachnahme des entfallen den Betrages expediert. Diese zweite Sendung ist vom Be steller angenommen und eingelöst, während die erste Sendung nicht angenommen wurde. Auf die Benachrichtigung der Post hin habe ich der Firma Kerls, die Tatsache wie vorstehend an gegeben, mitgeteilt. Darauf wurde mir einfach die Antwort, daß sie nur einmal bestellt habe und sich nicht verpflichtet fühle, die zweite Senduug anzunehmen. Wohlgemerkt: die erste Sendung ist nicht eingelöst worden, während die zweite eingelöst wurde. was ich für gut befände. Ich habe nun keinerlei Veranlassung, die durch das Versehen des Bestellers erwachsenen Portospesen zu tragen, und da dieser Ausschreiben seiner Bestellungen gefunden hat, so Habe ich diese Angelegenheit ohne weiteres der gerichtlichen Entscheidung an heimgestellt, denn ich bin der Meinung, daß die Firma Kerls für zwei aufgegebene Bestellungen auch abnahmepflichtig ist. Hätte die Firma Kerls Worte der Entschuldigung gehabt und die Bitte ausgesprochen, die eine Sendung zurückzunehmen, sowie sich bereit erklärt, auch die verursachten Porti zu tragen, so hätte ich mich keinesfalls geweigert, dem Verlangen nach zukommen. Für brüske Behauptungen und höhnische Be merkungen habe ich nur als Antwort den Weg eingeschlagen, den ich für richtig hielt. Bei dieser Gelegenheit möchte ich im allgemeinen nochmals betonen, daß eine solche Lässigkeit in bezug auf Ausschreiben von Bestellungen, wie sie im Buchhandel herrscht, tatsächlich viel Un- zutrüglichkeiten mit sich bringt und es deshalb wohl einmal an- gczeigt wäre, alle diejenigen zu ordnungsgemäßem Ausschreiben von Bestellungen zu veranlassen, die es bisher nicht für nötig erachteten. Leipzig. Hermann Zieger. Folge der Berlaugzettel-Lpalten: ä cond., fest, bar. (Vgl. auch Börsenblatt 1907. Nr. 28L> Wir bestellten auf dem der Anzeige beigefügten Bestellzettel je 1 Pohlig, Märchenlande und 1 Weweber, ^vs Nusiea, von der Firma Gustav Körner in Leipzig-R. Leider hatten wir bei der Bestellung übersehen, daß die Firma auf ihren Bestellzetteln erst die Bar-Rubrik und dann die ä cond.-Rubrik gedruckt hatte, wo durch wir die Exemplare fest erhielten. Da wir für diese wohl kaum Verwendung haben werden, schrieben wir sofort an die Firma und baten, die Exem plare L cond. zu buchen. — Leider verweigerte die Firma die Erfüllung dieser Bitte. — Wir bitten unsere werten Kollegen um Nachricht, ob dieses Versehen, das durch die Verdrehung der Rubriken doch zu leicht geschehen kann, auch ihnen passiert ist. Potsdam. Schnabel L Walter G. m. b. H. Hellmuth Schulz, Buchhandlung.
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