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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1406 Börsenblatt s. d. Dljchn. Buchhanücl. Nichtanttlicher Teil. ^ 26, 2. Februar 1909. Bibel und die Dramen Shakespeares — die beiden aus die Dauer am meisten gelesenen englischen Bücher — zusammen enthalten! Ob das nun der Kultur im allgemeinen zugute kommt, ob nicht vielmehr dadurch die Gleichgültigkeit ge fördert und der Sinn für geistige Bestrebungen und für feinere geistige Genüsse allzusehr abgestumpft wird — das ist eine andere Frage, die ich lieber nicht untersuchen will. Kleine Mitteilungen. * Buchhändlcrische Berkchrsordnung. — Der »Corre- spondenz der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin« entnehmen wir folgendes Gutachten, das die »Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin« übereinstimmend mit einem von ihnen erbetenen Gutachten der Korporation der Berliner Buchhändler erstattet haben: Die »Buchhändlerische Verkehrsordnung« schafft nicht neues Recht, sondern »stellt« laut ihrem 8 I die im buchhändlerischen Verkehr »geltenden Gewohnheiten und Gebräuche« (Usancen) »fest«. Ihre Verbindlichkeit erstreckt sich daher auch auf die Per sonen, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind. Ganz be sonders gilt dies für die Vorschriften über die jährliche Abrechnung lich abrechnen, d. h. alles, was sie nicht zurückgesandt oder mit Einwilligung des Verlegers disponiert haben, bis spätestens Sonn abend nach Kantate (für die Ostermesse 1907, den 4. Mai) den Verlegern bezahlen. Auch für den Fall, daß der Beklagte bis zum 31. Januar 1907 weder eine Remittendenfaktur noch eine besondere Mitteilung von dem Kläger erhalten hat, war er ver pflichtet, zur Ostermesse ordnungsmäßig abzurechnen. Eine Ver pflichtung der Verleger, eine oder mehrere Remittendenfakturen oder eine besondere Benachrichtigung überhaupt oder gar bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Sortimentern zukommen zu lassen, besteht nämlich nicht. Lediglich zur Erleichterung der beiderseitigen Arbeiten Pflegt die Mehrzahl der Verleger den Sortimentern Remittendenfakturen zuzusenden. § 29 der Verkehrsordnung stellt keineswegs eine Verpflichtung der Verleger zur Lieferung von Remittendenfakturen an die Sortimenter auf, sondern spricht nur von dem Fall, daß der Verleger auf der Remittendenfaktur oder sonstwie besondere Bestimmungen über Meß-Nemittenden oder -Disponenden, wobei vornehmlich an das Verbot, gewisse Bücher zu disponieren, ge dacht ist, getroffen hat. Solche sollen den Sortimentern, die mit den Remissions- und Dispositionsarbeiten vielfach gleich zu Anfang des Jahres beginnen, möglichst frühzeitig bekannt gegeben werden. Hat also ein Verleger derartige Bestimmungen ge- troffen, ohne sie dem Sortimenter bis zum 31. Januar zur Kennt nis gebracht zu haben, so soll der Sortimenter an die sonst für Rücksendung gestrichener Disponenden vorgeschriebenen Fristen nicht gebunden sein. Die unter o aufgestellte Frage: »Sind auch für Nichtmitglieder des Börsenvereins die Bekanntmachungen im Börsenblatt für den deutschen Buch handel bindend?« dürfte für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Belang sein. Denn die Verpflichtung, zur Ostermesse (1907 also bis zum 4. Mai) pünktlich abzurechnen, beruht lediglich und ein für alle mal auf den Bestimmungen der »Buchhändlerischen Verkehrsord nung«. Die angezogene Bekanntmachung des Börsenvereins-Vorstandes im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« will nur vorsorg licher Weise an die durch die »Verkehrsordnung« aufgestellten Ab rechnungsverpflichtungen nochmals erinnern. (G 138. Bd. I — Bl. 267 — 4. Dezember 1908.) * Druüfirma aus Ansichtspostkarten. — In einem Straf verfahren wegen Unterlassung des Firmaaufdrucks auf Postkarten (Übertretung von § 6, Abs. 1 des Preßgesetzes) war ein Berliner Her steller von Ansichtspostkarten vom Schöffengericht Berlin zu 6 ^ Geldstrafe verurteilt worden. Auf seine Berufung hatte das Landgericht Berlin das Urteil des Vorderrichters aufgehoben und sich in der Begründung seiner Entscheidung dahin ausge sprochen, daß es sich im vorliegenden Falle um solche Druckschriften handle, »die nur den Zwecken des Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens« dienen und als solche die Ausnahme (8 6, Abs. 2 des Preßgesetzes) begründen. Auf die von der Staatsanwalt schaft gegen diese Freisprechung eingelegte Revision hat das Kammergericht in Berlin sich der Entscheidung des Land gerichts angeschlossen und die Revision zurückgewiesen. Aus der Urteilsbegründung des Kammergerichts wird in der Papierzeitung das Folgende mitgeteilt: »Keinem Zweifel kann es unterliegen, daß die in Frage kommenden Postkarten »Druckschriften« im Sinne des § 2 des Preßgesetzes sind und daß sie als solche den Bestimmungen des ß 6 Absatz 1 des genannten Gesetzes unterliegen. Zu den Aus nahmen des § 6 Absatz 2 gehören sie jedoch nur dann, wenn sie ausschließlich »den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens« zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht bei allen Ansichtskarten vor. Es kann auch ein Mißbrauch der Preßfreiheit mit derartigen Karten zu unsittlichen, unerlaubten und strafbaren Zwecken getrieben werden. Man kann aber sehr wohl die in Frage kommenden Postkarten unter die Ausnahmebestimmungen des 8 6 Absatz 2 stellen. Maßgebend ist lediglich, daß ein Mißbrauch in den ins Auge gefaßten Fällen nicht zu be fürchten ist. Die Entscheidung dieser Frage hängt von der Art der auf den Postkarten befindlichen Darstellung und davon ab, ob diese Darstellung geeignet ist, die Postkarte ihrer ausschließ lichen Bestimmung, d. h. also den Zwecken des Verkehrs und des täglichen Lebens zu dienen, zu entziehen. Das letztere ist aber nur dann der Fall, wenn der Absender einer solchen Post karte außer dem eigentlichen Zweck der Mitteilung noch den Zweck verfolgt, in einem bestimmten an- oder aufreizenden Sinne zu wirken. Dann liegt eben keine Ausschließlichkeit des Zweckes der Postkarte, den Zwecken des Verkehrs, des ge selligen und häuslichen Lebens zu dienen, mehr vor, und diese unterliegen dann den Vorschriften des 8 6 Absatz 1 des Preß gesetzes. Unter Umständen dienen auch Postkarten lediglich mit Landschaftsbild oder Architekturbild agitatorischen Zwecken; meist aber werden derartige Postkarten nicht geeignet sein, die Postkarte Postkarten dienen ohne jeden Nebenzweck nur den Zwecken des Verkehrs und des täglichen Lebens. Gerade die von der Staats anwaltschaft gerügten Zwecke der Belehrung oder Unterhaltung sind wesentlich solche des häuslichen und geselligen Lebens. Die Postkarten fallen also unter die Ausnahmen des 8 6 Abs. 2 des Preßgesetzes.» Tie Versteigerung der Münzensammlung Erbstcin. — In Frankfurt a. M. fand dieser Tage bei Adolf Heß die Ver steigerung der zweiten Abteilung der Münzensammlung des ver storbenen Geheimrats Erbst ein, früheren Direktors des Grünen Gewölbes in Dresden, statt. Die Seltenheiten dieser Samm lung, die die Münzen der europäischen Großstaaten umfaßte, erreichten folgende Preise: Ein Halbtaler des Kaisers Maximilian I. ohne Jahr 300 — ein Tyroler Goldgulden des Kaisers Ferdi nand I. 446 — eine kleine goldene Medaille 1602 auf die Ein nahme der türkischen Festung Stuhlweißenburg 206 — ein Fünfdukatenstück 1019, das die Stände Prags dem Winterkönig Friedrich bei seinem Einzug verehrten, 905 — eine satirische Silbermedaille 1700 auf die vergebliche Belagerung Narwas durch Peter den Großen, die den Zaren unter dem Thronhimmel zeigt, der Beschießung der belagerten Stadt zuschauend, 240 — eine kleine Silbermünze desselben Regenten 1686 nach dem Typ der polnischen Groschen geprägt, 245 — Für verschiedene russische Kupferkopeken bezahlte man bis 75 -/<ü für das Stück. Ein polnischer Dukat vom Jahre 1651, in Bromberg geschlagen, er zielte 725 — ein gleicher halber Dukat 400 — ein Taler Friedrich Augusts von Sachsen 1745 in seiner Eigenschaft als Reichsvikar 760 — ein Achtgroschenstück desselben Fürsten von 1762 100 >6. — Schweden, das seinen Kupferreichtum dazu verwendete, große Platten im Werte von ^ bis 10 Talern zu
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