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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-02-05
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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1554 Börsenblatt f. d. Dlschn. Bnchhanüel. Mchtamtlicher Teil. 1/ 29, 5. Februar 1909. Kolportage- und Reisevertrieb. Der Buchhandel von Haus zu Haus wird nur bei Prachtwerken oder umfangreichen illustrierten, literarischen oder wissenschaftlichen Werken jeder Art, Serienwerken usw. zu Hilfe genommen. Gewöhnlich befaßt sich der Sortimenter mit der Unterbringung derartiger Werke und stehenden Unkosten. Kataloge. Die meisten Verleger stellen dem Publikum voll ständige Verlagskatalvge oder Sonderkataloge eines bestimmten Gebietes zur Verfügung; Gesamtverlagskataloge aller Firmen, wie sie in England, Frankreich und Amerika bestehen, gibt es in Holland nicht. Gegen Ende des Jahres erscheinen bei ver schiedenen Verlegern illustrierte Prachtkataloge über die haupt sächlichsten neuen und übrigen Werke mit ausführlichem Text. Diese Kataloge werden durch die Sortimenter in großer Auzahl im Publikum verbreitet. Zwei der bedeutendsten Kataloge über Geschenkwerke werden in je 12 000 Exemplaren verteilt. Diese Kataloge zeigen sich in demselben Gewände wie die ähnlichen Verzeichnisse in Deutschland, Frankreich und England. Verfasser und Verleger. Zurzeit schweben Verhand lungen, die die Beziehungen zwischen Urheber und Verleger auf neue Grundlagen stellen wollen. Genauer gefaßte Bestimmungen sind ebenso unerläßlich für den einen wie für den andern. Vor läufig beschäftige ich mich nicht mit der Frage, ob der Beitritt der Niederlande zur Berner Konvention wünschenswert ist oder nicht. Obgleich ich überzeugt bin, daß nur ein solcher Beitritt die Beziehungen zwischen Urheber und Verleger wegen der zutage getretenen Schwierigkeiten revidiert werden müssen. Die rechtliche Regelung des künstlerischen Eigentums ist ein gebieterischer Wunsch unserer Zeit. In dieser Hinsicht können die Niederlande nicht länger zögern. Jeden Tag wird unsere Gleichgültigkeit in dieser Angelegenheit unwürdiger; Sache der holländischen Regierung ist es, sobald als möglich einer unhaltbar gewordenen Lage ein Ende zu machen. Holland müszte endlich einsehen, ohne jeden Vorbe halt, daß seine Auffassung des Rechtes des Urhebers auf sein Werk sehr beträchtlich die Anschauungen hemmt, die außerhalb Hollands über diesen Gegenstand herrschen. Es ist die höchste Zeit, daß Holland seine Rückständigkeit gewahr wird und den festen Entschluß faßt, ihr durch eine gesetzliche Regelung ein Ende zu machen. Hoffen wir, daß es nicht dabei bleibt und daß durch unverzüg liches entschiedenes Handeln die guten Vorsätze sobald als möglich wirklich Tatsache werden! Für den holländischen Verleger liegt ein großer Ubelstand in der »Erfüllung der Formalitäten«, die durch die Artikel 10, 11, 12 des ,^uboi-8>v6t/ (Urhebergesetzes) vorgeschrieben find. Nach dem Ar tikel 1 des Gesetzes steht das Recht, Schriftwerke usw. zu drucken und zu veröffentlichen, ausschließlich dem Urheber und seinen Rechtsnach folgern zu. In den unbedingten Besitz dieses Rechts gelangt man einen Monat nach der Veröffentlichung jedes Schriftwerkes. Während dieser Frist kann niemand dieses Recht antasten. Ist jedoch diese Frist verflossen und hat man während dieser Frist versäumt, ge wisse Förmlichkeiten zu erfüllen, so ist dieses Recht unwiderruflich verloren. Man hat es hier also mit einem anerkannten Rechte zu tun, dessen Genuß jedoch von der Erfüllung gewisser Förmlich keiten abhängt, die an sich lediglich administrativer Natur sind und folglich diesem Rechte fremd bleiben und nicht die Kraft haben sollten, es aufzuheben. Von allen anderen Erwägungen abgesehen, muß darauf be standen werden, daß diese administrativen Förmlichkeiten völlig unnütz sind, zwar nicht in der Ausführung dieses Gesetzes, sondern weil es durch eine anderweitige Regelung möglich ist, diese Förm lichkeiten vollkommen überflüssig zu machen. Um sich eine genaue Vorstellung von der Menge der Schwierig keiten machen zu können, die der Anwendung der Artikel 10, 11, 12 des holländischen Gesetzes über das literarische Eigentum an haften, muß man diese in der Praxis selbst erfahren haben, um sich vorstellen zu können, welche Förmlichkeiten der Buchhandel in dieser Hinsicht zu erfüllen hat, und alles das, was andrerseits dem Departement für das literarische Eigentum im Ministerium der Justiz in dieser Sache zu tun obliegt. Die Vorschriften scheinen sehr einfach zu sein; aber diese Ein fachheit verhindert in der Praxis nicht, daß wegen aller möglichen, oft kaum vermeidlichen Fehler und Irrungen ein ganzer Haufen von Schwierigkeiten entsteht. Man sollte meinen, daß derartige seit langen Jahren (seit 28. Juni 1881) in Kraft ist, wieder holen sie sich unaufhörlich, mehren sich sogar, anstatt abzu nehmen. Das Urheberrecht an einem durch den Druck vervielfältigten Werke wird nach Artikel 10 des holländischen Urheberrechts er langt, wenn der Urheber, Verleger oder Drucker zwei Exemplare des Werkes mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Titelblatt oder mangels eines solchen auf dem Umschläge unter Angabe seines Wohnsitzes und des Zeitpunktes der Veröffentlichung innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung bei dem Departement der Justiz einsendet. Bei der Einsendung muß eine durch den Drucker Unterzeichnete Erklärung beigefügt werden, daß das Werk in seiner in holländischem Gebiet liegenden Druckerei gedruckt ist. Bei der Einsendung und bezüglich des genauen Datums des Ablaufs der Hinterlegungsfrist müssen alle möglichen Kleinigkeiten beachtet werden, die jedoch nur an scheinend Kleinigkeiten sind, denn wenn man sie nicht berück sichtigt, läuft man Gefahr, ohne jede Rücksicht das Eigentumsrecht zu verlieren, das entweder an den Verfasser oder an den Her ausgeber zurückfällt. Ganz besonders müssen auch noch die für Zeitschriften und Zeitungen geforderten Förmlichkeiten erwähnt werden. Die gesetzlichen Vorschriften über die Ausführung und Anwendung dieser Formalitäten sind derart, daß es fast niemals möglich ist, sie so zu erfüllen, daß die vom Gesetz beabsichtigten Bürgschaften erlangt werden. Wir könnten eine ganze Anzahl von Beispielen anführen, die dartun, daß bei diesen vorgeschriebenen Förmlichkeiten aller Art in Ausnahmefällen kein Ausweg zu finden ist und daß infolgedessen das Gesetz gar keine Sicherheit geben kann. Solchen Schwierigkeiten hat der holländische Buch handel zu begegnen. Die mit der Anwendung dieser Vorschriften verknüpften administrativen Förmlichkeiten gehören zur Kompetenz des Departements für literarisches Eigentum im Ministerium der Justiz. Es ist unmöglich, sich einen Begriff zu machen von der peinlichen Art und Weise, mit der diese Bureaus alle Be stimmungen des Gesetzes anwenden müssen, wenn sie sich nicht allen möglichen gerichtlichen Schwierigkeiten aussetzen wollen. Die tägliche Empfangnahme der beiden Hinterlegungsexemplare, die Aufbewahrung der während der letzten 27 Jahre, seit denen das Gesetz besteht, hinterlegten Schriftwerke, die Zusendung der Empfangsanzeigen, von denen die Bureaus ein zweites Exemplar zurückbehalten müssen, bilden einen großen Teil der Arbeit, Anderseits müssen aber die Beamten täglich eine unendliche Menge von Briefen schreiben, um entweder den Einsendern von Hinterlegungsexemplaren auf Anfragen zu antworten, oder sie auf etwaige Fehler oder Irrungen aufmerksam zu machen. Dieses Departement empfängt und verschickt jedes Jahr mehrere Hunderte von Briefen. Bei der nächsten Revision des Gesetzes über das literarische Eigentum muß diesen Schwierigkeiten dadurch ein Ende gemacht werden, daß man alle diese Förmlichkeiten*) abschafft. Dies wäre leicht dadurch zu erreichen, daß man dem Artikel 1 des holländischen Urhebeberrechtsgesetzes den Schlußsatz beifügte: »Das Recht des Urhebers an Werken, die durch Druck oder sonstwie oder nicht vervielfältigt werden, gilt während des Lebens des Urhebers und dreißig Jahre nach seinem Tode.« Auf diese Weise würde die Feststellung des Erscheinungs datums der Werke fortfallen; nach dem jetzt geltenden holländischen Gesetze wird die Urheberrechtsdauer von fünfzig Jahren nach dem Datum der ersten Herausgabe, bzw. der Empfangsbescheinigung der zwei Hinterlegungsexemplare (§ 11) festgesetzt. Der zum Artikel 1 vorgeschlagene Schlußsatz würde dem Ur- *) Kein ausländisches Gesetz schreibt solche Förmlichkeiten vor. Seit 1882 ist keine irgendwie erhebliche Verletzung des Gesetzes über das literarische Eigentum vorgekommen und hat also auch nicht zu einem Konflikt geführt. Wäre ein solcher Fall eingetreten, so hätte er ohne Zweifel erwiesen, daß das jetzt be stehende System von Förmlichkeiten nicht mehr aufrechterhalten werden sollte.
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