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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-02-05
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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29, 5. Februar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1555 Heber oder seinen Rechtsnachfolgern für jedes Werk, gleichviel wann es veröffentlicht ist, den Genuß seiner Urheberrechte ver bürgen, die dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers in Kraft blieben. Für die Festlegung eines solchen Rechtes wäre jede Förmlichkeit unnötig. Eine solche Änderung würde jedoch eine neue Fassung des ganzen Gesetzes erfordern. Wird der vorgeschlagene neue Zusatz als Grundlage des Gesetzes angenommen, so würden sich folgende Änderungen ergeben: 1. Das Urheberrecht an Aufsätzen in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Sammlungen würde nicht mehr davon abhängen, daß es an der Spitze eines solchen Aufsatzes oder Berichtes ausdrücklich Vorbehalten ist, wie §7 vorschreibt, und daß außerdem den Bestimmungen des § 10 oder anderen Förmlichkeiten ent sprochen ist. Jede Redaktion wird also im Grunde das Recht haben, nach eigenem Ermessen über den Inhalt ihrer Zeitung oder Zeitschrift zu verfügen. — Jede Redaktion kann durch eine Nachricht oder Bemerkung am Kopfe der Zeitung oder Lieferung sich alle Rechte Vorbehalten; sie kann auch, wenn ihr dies gefällt, ihre Rechte auf gewisse Artikel oder Teile des Inhalts preisgeben. 2. Jede besondere Bestimmung über das Übersetzungsrecht müßte verschwinden; dieses Recht müßte gänzlich dem Urheber oder seinen Rechtsnachfolgern gehören; es müßte ihm gestattet sein, über das Ubersetzungsrecht wie über das Recht am Original zu verfügen und zwar ebenso in Holland wie im Ausland. 3. Der Urheber oder seine Rechtsnachfolger haben für die Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke dasselbe Ver fügungsrecht. In dem Augenblicke, wo man ein Recht anerkannt, muß man es mit allen Konsequenzen anerkennen, die es einschließt, und nicht bloß teilweise. Die Rechte, die man für die Ver öffentlichung eines Schriftwerkes und seiner Übersetzung, für die Ausgabe eines dramatischen Werkes oder für feine Aufführung, für die Komposition und für die Aufführung eines musikalischen Werkes zugesteht, bilden ein und dasselbe Recht, das dem Urheber oder seinen Rechtsnachfolgern gehört. Jede Ünterscheidung, die man macht, erscheint unlogisch und widerspricht dem Geist des Gesetzes. Möge man in Anerkennung des Rechtes des Urhebers diesem eine Grenze festsetzen; dann ist es aber mehr als recht und billig, daß diese Grenze für alle Arten des Urheberrechts dieselbe ist. Der ^Vertrag zwischen Schriftsteller und Verleger ist eins der schwierigsten juristischen Probleme und sollte durch ein be sonderes Gesetz geregelt werden. Der Nachdruck fremder Werke läßt sich im holländischen Buch handel nicht erweisen. Die wenigen Nachdrucke, die man im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts feststellen kann, haben so wenig Bedeutung, daß man deswegen einen Vorwurf nicht er heben kann. Während der letzten 25 Jahre ist nur ein einziger Nachdruck erschienen. Diese Tatsache muß nebenbei erwähnt werden, da sie zeigt, daß die Niederlande, obwohl sie der Berner Konvention nicht beigetreten sind, sich dieses Delikts zum Zwecke industrieller oder kommerzieller Ausbeutung niemals schuldig ge macht haben. Sortimenter. In allen größeren und kleineren Städten, selbst in den kleinsten Ortschaften haben sich Sortimenter nieder gelassen. In den großen Städten wie Amsterdam, Haag, Rotter dam, Utrecht, Groningen, Arnheim ist die größte Zahl derselben anzutreffen; es läßt sich aber schwerlich ein Ort nennen, der nicht seine Buchhandlung hat. Jeder Verleger steht mit jeder Buch handlung in direkter Verbindung. Der Geschäftsbetrieb dieser Buchhandlung ist oft sehr verschieden und hängt hauptsächlich von örtlichen Umständen und besonders von der Persönlichkeit des betreffenden Geschäftsinhabers ab. Wenn ein Sortimenter gebildet, gut erzogen und zuvorkommend im Verkehr mit seinen Kunden ist, wenn er gute Kenntnisse besitzt, darf man sicher annehmen, daß seine Geschäfte bald gut gedeihen. Die Sorti menter übrigens, die ihren Beruf nur ausüben, um Bücher abzusetzen, wie sie irgend eine andere Ware verkaufen würden, sollten niemals daran denken, sich als Buchhändler aufzutun. Sie können sich im voraus darauf verlassen, daß ihre Geschäfte schief gehen und nur zu den traurigsten Ergebnissen führen werden. Ihnen fehlt die Vorstellung von der Rolle des Buches in der Gesellschaft und von dem Platz, den es in dieser einnimmt. Das System der Ansichtsversendung von Büchern an Kunden ist in den letzten Jahren sehr in Aufnahme gekommen. Dieses Verfahren, dem betreffenden Interessenten ein Buch unmittelbar vor Augen zu führen, fordert große Erfahrung; denn es handelt sich darum, das Buch, seinen Inhalt, seinen Wert gründlich zu kennen und zugleich genau zu wissen, welchen Geschmack die einzelnen Kunden haben, damit man nicht Gefahr läuft, Un geschicklichkeiten zu begehen und die Kunden zu belästigen, anstatt ihnen einen Dienst zu erweisen. Beiläufig beschäftigen sich viele Sortimenter mit Neben zweigen, denn der Bücherverkauf allein ist nicht immer lohnend genug. Konkurrenz. Die übermäßige Konkurrenz hat allmählich in Holland einen Zustand geschaffen, der die Lage des Sortimenters unhaltbar gemacht hat. Seit 1905 hat man Maßregeln zu dem Zwecke geplant, die unlautere Konkurrenz zu bekämpfen. Sie bestehen im Verkauf an Kunden hauptsächlich darin, daß man den von den Verlegern festgesetzten Ladenpreis einhält und von diesem Grundsatz nur in Ausnahmefällen ab geht. Gewisse Artikel der Verkaufsvorschriften überwachen die Einhaltung dieser Übereinkunft; wird sie durch Mitglieder oder andere Personen verletzt, so verwirken diese eine Geldbuße oder die Mitgliedschaft. Seit diese Vorschriften in Kraft getreten sind, hat man Ergebnisse erzielt, die erhoffen lassen, daß sich die Lage allmählich bessern wird. Infolge eines Vorschlages des Internationalen Verleger- Kongresses hat man sich mit der Vorbereitung einer internatio nalen Übereinkunft zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises im Kundenverkehr beschäftigt. Der holländische Buchhandel wünscht lebhaft, daß diese Übereinkunft zustande kommt. Die Sortimenter beschweren sich auch über den direkten Ver kauf der Verleger, die nicht Sortimenter sind, ans Publikum. Bei derartigen Verkäufen wird manchmal beträchtlicher Rabatt be willigt. Wenn ein derartiges Geschäftsgebaren auch ziemlich selten vorkommt, so hat es doch Fälle gegeben, die den Sorti mentern nachteilig waren. Übrigens ist es auch in dieser Be ziehung besser geworden. Anderseits werfen die Verleger den Sortimentern vor, daß diese ihrerseits sich nicht mit dem nötigen Eifer auf den Vertrieb der von den Verlegern herausgebrachten Werke werfen, so daß Publikum zu wendend Es ist immer schwierig, in solchen besonderen Fällen schieds richterlich ins Mittel zu treten. In einigen Städten geben sich große Warenhäuser auch mit dem Bücherverkauf ab. Dieses Verfahren hat augenblicklich noch nicht eine so große Ausdehnung angenommen wie in anderen Ländern. Auch andere Nichtbuchhändler machen den Sortimentern Konkurrenz. Dies ist besonders der Fall, wenn wissenschaftliche oder religiöse Vereine bestimmte Bücher in großer Anzahl ein kaufen und sie dann einzeln unter dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreise an ihre Mitglieder abgeben. Der Bezug von Zeitschriften und Zeitungen, namentlich aus ländischer, durch die Post dürfte auch als eine Konkurrenz zu bezeichnen sein, die der Staat den Sortimentern macht und die wiederholt zu begründeten Reklamationen geführt hat. Auch den Volksbibliotheken hat man zum Vorwurf ge macht, daß sie ihre Büchereinkäufe unter Umgehung des Sorti ments machen. Restbuchhandel. Mit dem Verkauf en dloo von Rest auflagen wird von verlegerischer Seite manchmal zu rasch vvr- gegangen. Diese Ramschverkäufe haben auf die Geschäfte des Sortimenters großen Einfluß. Es kommt in der Tat oft vor, daß Restauflagen zu einem viel niedrigeren als dem Ladenpreise in den Handel gebracht werden, so daß sich das Publikum vom Namschhändler (moderner Antiquar usw.) direkt Bücher zu einem außerordentlich niedrigen Preise verschaffen kann, ohne sich der Vermittelung des Sortiments zu bedienen. Man darf hierbei jedoch nicht übersehen, daß auf diese Weise eine Menge von Büchern Absatz findet, die sonst für immer auf den Lägern der Verleger begraben liegen würden, was offenbar nicht der Bestimmung entspricht, die Verfasser und Verleger 203*
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