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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 31, 8. Februar 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1655 Handlungsgehilfenverbandes und mit Unterstützung des Buch händlervereins mährend der Wintermonate Kurse eingerichtet worden. Alle im Buchhandel beschäftigten Gehilfen können daran teilnehmen. In diesen Fortbildungskursen werden buchhändlerische und verwandte Themen vorgetragen. Die Vorbereitungsstudien für den Antiquariatsbuchhandel und für das Bücher- und Kunstauktionswesen sind besonders schwierig. Diese Geschäftszweige fordern von den jungen Leuten Anlagen, die man nur selten trifft. Dazu gehören leb hafter Geist, sicherer Blick, ausgebreitete Kenntnis der Welt geschichte, der verschiedenen Literaturen und Wissenschaften, große Arbeitskraft und kaufmännische Fähigkeiten, und selbstverständlich auch, als unumgänglich notwendig, eine tüchtige Kenntnis ver schiedener Hauptsprachen. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten kann ein junger Mann nur im Laufe der Zeit und bei frühzeitigem Eintritt in die Praxis erwerben. Ein Kursus kann natürlich niemals die Praxis ersetzen. Wenngleich manchem Antiquar die systematische Vorbereitung zu seinem Beruf fehlt, so nimmt doch kein gewerblicher Berus einen so hohen Rang ein wie derjenige des Antiquars. Immer ist der Antiquar in Fühlung mit dem Schatze von alten und neuen Büchern und Schriften, mit den Erzeugnissen des menschlichen Geistes aller Zeiten und Länder. Buchhändlerverein. Die ganze berufliche Organisation des holländischen Buchhandels konzentriert sich im Buchhändler verein, der 1816 gegründet wurde, sich aber erst 1817 konstituierte. Die Zahl seiner Mitglieder betrug: 1819: 65 1840: 166 1S60: 308 1880: 414 1900: 523 1908 : 693 Der Buchhandel war übrigens schon vor der Gründung des Vereins bis zu einem gewissen Grade in Gilden organisiert. Ur sprünglich bildeten die Buchdrucker, Buchhändler, Kupferstecher, Karten- und Kupferdrucker einen Teil der St. Lucas-Körperschaft oder Malergilde; um die Mitte des siebzehnten Jahrhunderts trennten sich aber die Buchhändler davon und bildeten eine eigene unabhängige Gilde Jede Stadt von einiger Bedeutung hatte von dieser Zeit an unter ihren Gilden auch eine Buchhändler gilde, so daß man nunmehr von einer allerdings nur örtlichen Organisation des Buchhandels sprechen darf. Die Unterdrückung aller Körperschaften nach der Revolution von 1795 brachte auch die Organisation der Buchhändler in Verwirrung. Jedoch schon 1800 versuchten einige der Hauptverleger und Sortimenter eine neue Vereinigung zu gründen, wenn auch die damalige politische Lage dies nicht zuließ. Nach der Wiederherstellung des Friedens im Jahre 1815 wurde der Plan neu ausgenommen und dank der Tatkraft seiner Anreger durchgeführt, so daß zwei Jahre später, 1817, der Verein geschaffen war. Der Zweck dieser Vereinigung war, alle diejenigen zusammen zubringen, die sich mit Herstellung und Verkauf des Buches be faßten. Als Mitglieder wurden auch alle diejenigen ausgenommen, die mit einigem Rechte als solche in Betracht kommen konnten: Verleger, Sortimenter, Drucker, Kupferstecher, Buchbinder, Papier händler. Alle haben dazu beigetragen, daß der Verein das ge worden ist, was er heute' ist. daß 1817 das Gesetz über das literarische Eigentum erlassen wurde. Bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erkannte man jedoch, daß seine Wirkungen in der Praxis ungenügend waren. Der Verein unternahm deshalb bei der Regierung Schritte zur Revision des Gesetzes. Diese Versuche waren zahlreich und erstreckten sich über lange Jahre. 1860 arbeitete der Verein sogar selbst einen Gesetzentwurf aus, der alle gewünschten Verbesserungen enthielt; es dauerte aber bis 1881, bis das noch jetzt geltende Gesetz über das literarische Eigentum verabschiedet wurde. Heute darf mit gutem Grunde angenommen werden, daß bald ein neuer, völlig umgearbeiteter, den gegenwärtigen Ver hältnissen und neuen Auffassungen des literarischen Eigentums angepaßter Gesetzentwurf vorgelegt werden wird. Das erste Reglement des holländischen Buchhändlervereins datiert von 1821 und umfaßt 15 Artikel. Die Reglements und Anweisungen des Vereins und der von ihm geschaffenen Einrichtungen haben bis heute die Zahl 20 erreicht. 1. Allgemeines Reglement. Dieses enthält folgende Abschnitte: Zweck der Organisation. Rechte und Pflichten der Mitglieder (unter letzteren ist die Ein haltung des vom Verleger bezeichneten Ladenpreises erwähnt). Verwaltung, Korrespondenten, Ausschüsse, Generalversamm- 2. Reglement über das Übersetzungsrecht. Dieses Reglement hat den Zweck, zu verhindern, daß die Übersetzung eines ausländischen Buches von mehreren Verlegern zu gleicher oder in verabredeter Zeit veröffentlicht werden. Werkes von dessen Verfasser oder Verleger das Übersetzungsrecht erlangt hat, behält dieses Recht vollständig. Er muß die Tatsache der Erlangung des Übersetzungsrechts zur Kenntnis der zur Aus führung des Reglements bestimmten Kommission bringen, die da für sorgt, daß die Erlangung des Rechts in der Buchhändlerzeitung bekanntgegeben wird. Wenn vor dem Erscheinen des fremden Buches niemand das Übersetzungsrecht erlangt hat, bestimmt das Reglement, daß der jenige das ausschließliche Recht für die Dauer von drei Jahren haben soll, der die Herausgabe der Übersetzung zuerst bei der Kommission anmeldet. Während dieser Zeit darf kein Mitglied des Vereins eine Übersetzung desselben Buches herausgeben. Grundsätzlich sollen die Mitglieder gegenseitig die Rechte achten, die ihnen auf diese Weise zuerkannt worden sind, auch wenn die drei Jahre abgelaufen sind. Es kommt nur sehr selten vor, daß ein nicht dem Verein an gehörender Verleger einem Mitglieds auf dem Gebiete der Über setzungen Konkurrenz macht. Jeder fremde Schriftsteller oder Verleger kann sich das Über setzungsrecht für Holland Vorbehalten, wenn er zu diesem Zwecke dem Reglement entsprechend vor dem Erscheinen des Werkes die guten Dienste eines niederländischen Buchhändlers nachsucht. Für die Erlangung des Ubersetzungsrechts wird die Zahlung eines kleinen Betrags gefordert, dessen eines Drittel in eine Hilfs kasse fließt. 3. Reglement des Zentral-Expeditionshauses für den hol ländischen Buchhandel. 4. Reglement über die Gehälter und Arbeitsstunden der An gestellten des Expeditionshauses. 5. Reglement der Pensionskasse für die Angestellten des Vereins. 6. Reglement für die Verwaltung und Verwertung der Im mobilien des Vereins. 7. Reglement für die Bibliothek. 8. Reglement für die Buchhändlerzeitung. 9. Reglement für die D. A. Thieme-Stiftung. Diese Stiftung bezweckt die Belohnung: 1. des Verfassers oder der Verfasserin des bedeutendsten in Holland gedruckten und herausgegebenen Werkes oder einer Reihe von Werken auf dem Gebieete der niederländischen Kunst, des Unterrichts oder der schönen Wissenschaften. 2. des niederländischen Verlegers, der das am besten her gestellte Buch veröffentlicht hat oder der die bedeutendste Unter nehmung auf dem Gebiete des Buchhandels in Holland ver sucht hat. Gedanke und Ausführung müssen so viel als möglich 3. des niederländischen Arbeiters, der anläßlich eines Wett bewerbes das beste Werk auf dem Gebiete industrieller, ge werblicher oder kunsthandwerklicher Arbeit entworfen und aus geführt hat. 4. des Schülers oder der Schülerin einer niederländischen Unterrichtsanstalt für dekorative oder angewandte Kunst, der das beste Werk oder den Teil eines Werkes entworfen und ausgeführt hat. (Wird jährlich verteilt.) 10. Reglement der Frederik Muller-Stiftung. Diese Stiftung will zur Bearbeitung und Veröffentlichung einer allgemeinen Bibliographie der Niederlande von frühester Zeit an anregen. Bibliographische Monographien werden als das beste Mittel betrachtet, zu diesem Ergebnis zu gelangen. Bis jetzt sind folgende Bände (Titel übersetzt) erschienen: 216*
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