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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1885
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- Deutsch
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2822 Nichtamtlicher Teil. ^5 135, 15, Juni. Dafür haben es an des Verstorbenen Stelle dessen Geschäfts nachfolger unternommen, an die Bearbeitung einer vielten Auflage zu denken, die aber freillch noch eine Welle auf sich warten lassen dürfte, da inzwischen durch die Veröffentlichung eines bis auf die neueste Zeit reichenden Nachtrages zur dritten dafür gesorgt worden ist, daß die letztere in noch brauchbarem und den neuesten Litteraturbedür snissen entsprechendem Stande erhalten bleibe. Bei Übernahme der Neubearbeitung oder nachträgliche Fortsetzung des Werkes eines anderen, zumal wenn do^se be bereits eingebürgert ist und sich einen festen Kreis von Freunden erworben hat, ist es die erste und hauptsächlichste Aufgabe des neuen Bearbeiters, sich mit dem vom ursprünglichen Verfasser dem Werke vorgezeichneten Plane ganz vertraut zu machen und im vollen Einklänge mit demselben die Neubearbeitung oder wenigstens die nachträgliche Fortsetzung zu gestalten; denn wenn auch zwingende Gründe bei einer vollständigen Neubearbeitung zuweilen einzelne Abweichungen von dem ursprünglichen Plane ratsam machen können, so dürfen dieselben doch bei nachträg lichen Fortsetzungen nicht Platz greifen. Dies haben auch d'e Herausgeber des Nachtrages zur dritten Auflage des Othmerschen Vademecums richtig erkannt und deshalb bei ihrer Arbeit an dem von Othmer selbst ursprünglich festgestellten und spä'er nur noch etwas erweiterten Plane festgehalten. Die einzige Abweichung davon, welche sie zu machen für gut befunden haben, ist d>e Neuerung, daß im Interesse größerer bibliographischer Genauigkeit die Seitenzahlen der angeführten Schriften hinzugefüat worden sind. Diese Neuerung wäre zwar, so lange das Vademecum bloß für den Sortimenter bestimmt blieb, nicht notwendig ge wesen , weil dem Sortimenter die Kenntnis der Seitenzahlen zum Gebrauche des Buches von keinem wesentlichen Nutzen ist; da indessen schon Othmer selbst sein Vademecum über den Buch händlerkreis hinaus auch für den Litteraturfreund überhaupt bestimmt wissen wollte, — weshalb die dritte Auflage des Buches teils unter dem Titel eines: »Vademecums des Sortimenters«, teils eines: »Vademecums des Litteraturfreundes« ausgegeben worden ist, — und für den Litteraturfreund die Kenntnis der Seitenzahlen wohl erwünscht sein mag, so wird voraussichtlich die Neuerung ihre Freunde finden. Andere Neuerungen clls diese sind in dem Nachtrage nicht zu finden Dafür haben aber die Herausgeber mit aller anerkennenswerten Sorgfalt ihr Augen merk darauf gerichtet, durch ihren Nachtrag das Othmersche Werkchen nicht nur bis auf die neueste Zeit, soweit nur immer thunlich zu vervollständigen, sondern auch die für den Sortimenter sehr wissenswerten, inzwischen eingetretenen Preis- und Verlags- Veränderungen darin anzumerken. I. Petzholdt. Mißcellen. Neue Erfindungen. — Im Anschluß an unsere Mitteilung inNr.83v.d.J. können wir heute voneinerweiterenVerbesserung der Farbendruckpresse berichten. Die neue Presse, von Capellani in Paris gebaut, läßt die zu bedruckenden Bogen nacheinander über eine Anzahl im Kreise angeordneter Druckformen mit den verschie denen Farben laufen und ermöglicht somit den gleichzeitigen Schwarz- und vielfachen Farbendruck. Herr M. H. Dement in Chicago erwirkte ein Patent auf eine neue Stereotyp-Maschine, deren Methode im wesentlichen dar auf beruht, daß Stahlstempel in schmale Streifen einer weichen Masse gedrückt werden, welche, in Zeilenlänge zerschnitten und auf eine Unterlage geklebt, alsbald erhärten und als Matrize verwendet werden. — Interessant ist eine patentierte Erfindung des Herrn E. A. D. Guichard in Paris, welche die Entfernung der Druckerschwärze aus bedrucktem Papier in vollkommener und wohlfeiler Weise er möglichen soll, eine für den Buchhandel allerdings geradezu epoche machende Neuheit, — vorausgesetzt, daß sie sich als brauchbar er weist. Hierzu wird uns geschrieben: Angesichts einer kürzlich mehrfach aufgetauchten Zeitungs nachricht, daß man neuerdings die Erfindung gemacht habe, bedrucktes Papier von der Druckerschwärze zu befreien und so für den Druck wieder nutzbar . r machen, dürfte manchem die Mitteilung nicht u.interessant se'., daß man ein derartiges Verfahren bereits vor 111 Jahren gekannt hoben will, wie die Anführung des nach- fo gende.r Titels beweist: Eine Erfindung aus gedrucktem Papier wiederum neues Papier zu machen, und dw Druckerfarbe völlig herauszuwaschen. Von ^ ustus Claproth. 8°. Göttingen 1774, Vandenhoeck L Rup t. (20^».) We. 't die praktische Verwertung der jetzt gemachten Erfindung des Kostenpunktes wegen in Zweifel gezogen wird, so spricht in dieser Hinsicht für die im vergangenen Jahrhundert gemachte Er find: ng der Umstand, daß obige Broschüre, wie in dem Büchlein selbst gesagt wird, „auf Papier gedruckt ist, welches nach dem be schriebenen Verfahren hergestellt wurde". — Das Büchlein ist allem Anschein nach im Buchhandel noch zu haben, auch in der Bibliothek des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu finden. Verbot bestimmter Papiersorten. — Das Reichsgesetz blatt Nr. 20 (ausgegeben 8. Juni 1885) veröffentlicht das Gesetz betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassenscheinen verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung: 8 1. Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassen scheinen verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemach ten Papier hinsichtlich dieser Merkmale gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmalein Gemäßheit 8 7 des Gesetzes vom 30. April 1874, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen (Reichs-Gesetzbl. S. 40), öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des Reichskanzlers oder einer von demselben zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder angefertigt oder aus dem Auslande eingeführt, noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden. ß 2. Wer den Bestimmungen im 8 1 vorsätzlich zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu eineni Jahre, und wenn die Handlung zum Zwecke eines Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten zu erkennen. 8 3. Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne Unterschied, ob dasselbe dem Verurteilten gehört oder nicht. Auf die Einziehung des Papiers ist auch dann zu er kennen, wenn die Verfolgung oder die Verurteilung einer be stimmten Person nicht stattfindet. ns- Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buch druckerkunst — Biographisches — Aufsätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Ver lagsvertrag — Mitteilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftstellern und Verlegern — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Litteratur und des Buch handels finden willkommene Ausnahme und angemeßene Honorierung. — Die gewöhnlichen Einsendungen aus dem Buchhandel werden nicht honoriert.
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