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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1909
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- Deutsch
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257, 4. November 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. .3319 der Lehrplan für die Fortbildungsschulen vom 18. Oktober 1881 eine Behandlung der Grundzüge der Verfassung und der poli tischen Einrichtungen vorschreibt. Im Hinblick auf die große Be deutung, die diesem Gegenstände in der Gegenwart beigelegt werden muß, nimmt das Ministerium Veranlassung, zur weiteren Ausführung der angezogenen Bestimmungen auf folgendes hin zuweisen: Der Unterricht der Bürgerkunde in der Fortbildungsschule wird im allgemeinen darauf abzielen müssen, den Schülern eine Reihe von sicheren, auch für das bürgerliche Leben brauchbaren Kenntnissen von den staatlichen Einrichtungen, insbesondere von der Verfassung und den Behörden, sowie von den Rechten und Pflichten der Staatsuntertanen zu übermitteln. Dabei ist der ganze Unterricht in der Bürgerkunde in den Dienst der staats bürgerlichen Erziehung zu stellen. In den Schülern ist nach Maßgabe ihres Alters Verständnis für das staatliche Leben zu wecken, sie sind in der Überzeugung zu festigen, daß das Wohl ergehen der einzelnen Staatsbürger vom Gedeihen eines ge ordneten Staatswesens abhängig ist und daß das Wohl des Vaterlandes wiederum auf der Tüchtigkeit und dem opferbereiten Gemeinsinn seiner Bürger beruht. In der Fortbildungsschule kann im Hinblick auf die verfüg bare Zeit die Bürgerkunde nicht als besonderes Fach auftreten, sondern nur im Zusammenhänge des ganzen Unterrichts, ins besondere des Sachunterrichts erteilt werden. In den Fort bildungsschulen mit der gesetzlichen Mindeststundenzahl wird sich daher der Unterricht in der Bürgerkunde auf das Notwendigste beschränken müssen. Die erforderliche Zeit kann durch entsprechende Gliederung des Stundenplans gewonnen werden. In den er weiterten Fortbildungsschulen dagegen ist die Bürgerkunde ein gehender zu behandeln; aber auch hier ist an dem anschaulich entwickelnden Lehrverfahren festzuhalten. In jeder Fortbildungs schule sind bei Aufstellung des Lehrplans die aus der Bürger- Sorge zu tragen, daß von Ostern 1910 ab in allen Fortbil dungsschulen des Landes, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die hiernach erforderlichen Einrichtungen getroffen werden. Türkei. Neue Zollordnung. Vorlage der Fakturen. — Eine am 1./14. August d. I. in Kraft gesetzte Zollordnung enthält nach dem »Journal OLtieisl äs la kopublicius k'ra.n^aiss« folgende Bestimmungen: Binnen längstens 36 Stunden nach der Ankunft eines Schiffes in einem ottomanischen Hafen und vor dem Löschen der an Bord geladenen Waren hat der Kapitän oder der Agent der Reederei der Zollstelle das Originalmanifest über die Ladung sowie zwei Abschriften davon, deren Übereinstimmung mit dem Original be glaubigt sein muß, vorzulegen. Vor Beginn der Zollabfertigung muß eine von dem Em pfänger oder Eigentümer der Waren oder einem gehörig er mächtigten Vertreter Unterzeichnete Zollanmeldung vorgelegt werden. Zu diesem Zwecke hat jedes Handelshaus der Zollstelle einen Abdruck der Unterschriften der Eigentümer und ihrer zur Zeichnung der Firma ermächtigten Vertreter zu übersenden. An meldungen, die von einem gewerbsmäßigen Zollagenten unter zeichnet sind, werden nicht angenommen. Die Anmeldung muß mit der Überg'abeorder binnen 8 Tagen nach dem Löschen der Ladung vvrgelegt werden; sie muß auf den vorschriftsmäßigen Vor drucken, die bei den verschiedenen Zollstellen erhältlich sind, nieder geschrieben sein. Auf Antrag kann dem Eigentümer der Ware gestattet werden, den Inhalt der für seine Rechnung ein gegangenen Packstücke vor Anfertigung der schriftlichen An meldung zu besichtigen. Die einmal vorgelegte Anmeldung darf von dem Anmelder bezüglich der Mengen und Werte nicht mehr abgeändert werden; bevor die Anmeldung dem Abfertigungs beamten übermittelt ist, kann indessen der Anmelder mit schrift licher Genehmigung des Nasirs, Mudirs oder Kontrolleurs eine andere Anmeldung aufstellen, worin von den genannten Beamten die darin enthaltenen Abänderungen gegengezeichnet werden müssen. Diese Beamten haben in diesem Falle auch persönlich die Besichtigung aller in der neuen Anmeldung aufgeführten Waren zu überwachen. Unter keinem Vorwand darf von den Zollbeamten irgend eine Änderung in den Anmeldungen vor genommen werden. Auf Anforderung des Nasirs, Mudirs oder Kontrolleurs hat der Anmelder zum Zwecke der Prüfung material beizubringen. Stellt die Zollstelle bei der Besichtigung der Ware eine Abweichung fest, so hat der Nasir, Mudir oder Kontrolleur den Anmelder davon in Kenntnis zu setzen und Auf- 10 v. H. oder werden verschiedene Abweichungen unter 10 v. H., aber über 5 v. H. festgestellt, so kann eine Geldstrafe dafür ver hängt werden, die aber über die Höhe des Zollbetrags nicht hinausgehen darf. Nach einer Mitteilung im »Schweizerischen Handelsamtsblatt« verlangt die Generalzolldirektion, daß die Unterschrift die Richtig keit der Faktur folgendermaßen bescheinigt: »Wir bescheinigen hiermit, daß vorstehende Faktur richtig und die einzige ist, die von unserer Firma über die erwähnten Waren ausgestellt ist.« (Hierauf folgen Unterschrift und Datum.) Die Einfuhrfirmen sollen diese Bestimmung der Zollordnung den ausländischen Firmen und Fabriken, von denen sie ihre Waren beziehen, Mitteilen. Die Generaldirektion erwartet, daß jede der Zollbehörde eingereichte Faktur vom 15 /28. September d. I. ab vorschriftsmäßig unter zeichnet sein wird. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten «Nachrichten für Handel und Industrie.«) * Die Bildnisminiatur in Deutschland. — Die Firma F. Bruckmann A.-G. in München zeigt das bevorstehende Er scheinen eines großen und kostbaren Werkes über die Bildnis miniatur in Deutschland an, das in Liebhaberkreisen großem Interesse begegnen dürfte. Herausgeber ist Ernst Lemberger, ein in Sammlerkreisen geschätzter Kenner der Miniatur kunst. Etwa 100 Museen und bedeutende Privatsammler Deutschlands und Österreichs — darunter viele fürstliche Persönlichkeiten — sandten ihre kostbarsten Stücke nach München, wo sie mit allen Hilfsmitteln und Feinheiten der modernen Technik in einer geradezu verblüffenden Treue reproduziert wurden. Tafeln von solcher Feinheit der farbigen Ausführung wie die uns vorliegende Probe sieht man selten. Das Werk, das über 300 der wertvollsten Miniaturporträts und die Lebens geschichte von mehr als 2000 deutschen Miniaturisten enthält, wird zum erstenmal eine lückenlose Darstellung der deutschen Miniaturmalerei geben, die die glanzvollsten Namen zu ihren Vertretern zählte. Es wird damit auch dem Kunsthändler eine wertvolle Hilfe sein. * Schundliteratur und der Buchhandel. — Im »Schwäbi schen Merkur« (Stuttgart) vom 1. November findet sich folgende Mitteilung aus Mannheim vom 31. Oktober: Die Vereinigung der hiesigen Sortimentsbuchhändler hat mit Bezug auf die kürz- lichen Beschlüsse des Stadtrates in der Frage der Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur die Erklärung abgegeben, daß literatur nicht feilhalten. Die von ihnen geführten verhältnis mäßig teuren Detektivromane und die echten Sherlock Holmes romane seien, wie von anerkannten Autoritäten bestätigt werde, literarisch nicht zu beanstandende Werke, die mit den billigen Nachahmungen nicht verwechselt werden dürfen. Christliche Kolportage und christlicher Buchhandel. Auf Veranlassung des Verbandes evangelischer Buchhändler er stattete am 5. Oktober d. I. in einer geschlossenen Sitzung des 35. Kongresses für »Innere Mission« in Stuttgart der Geschäftsführer der »Agentur des Rauhen Hauses«, Homburg, Herr Ernst Fischer, einen Bericht über »Kolportage und Kolporteurausbildung«. Er benutzte diese Gelegenheit, um vor einer großen Anzahl berufener Vertreter der »Inneren Mission« erneut und nachdrücklich auf die Notwendigkeit der Zu sammenarbeit der »Inneren Mission« und des Buchhandels hin zuweisen. Nach Begründung der Wichtigkeit guter Kolportage angesichts der weiten Verbreitung von Schundliteratur charakterisierte Herr 1728*
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