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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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13432 «rimblau s. ». Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. aV 2bg, 6. November 1SVS. Herr Hermann Seippel - Hamburg nimmt sodann zu dem Referat des Herrn Meißner das Wort und äußert zu nächst sein Bedauern, daß bei einer so wichtigen Frage nicht gleich von allen Seiten energisch und zielbewußt ge arbeitet worden sei, da es doch im Interesse des Gesamt buchhandels liege, ein Adreßbuch zu erhalten, das allen be rechtigten Anforderungen zu entsprechen vermöge. Die bei der Aufnahme von neuen Firmen ins Adreß buch seither geübte Praxis bedürfe einer Reform, da nicht nur die Interessen der Leipziger zur Geltung ge langen könnten. Die Streichung von Firmen, die jetzt im Adreßbuch stehen, sei der weitaus schwierigste Teil der bei Neugestaltung des Adreßbuches zu leistenden Arbeit. Es könnten nur solche Firmen gestrichen werden, bei denen einwandfrei nachgewiesen werde, daß sie tatsächlich keine Buchhändler sind. Redner spricht sich ferner dahin aus, daß bei aller Anerkennung des berechtigten Geschäftsinterefses der Leipziger Kommissionäre der gesamte Buchhandel, also neben dem Sortiment auch der Verlag, dafür eintreten möge, daß die Aufnahme ins Adreßbuch nach Grundsätzen erfolgen müsse, die sich auf gewissenhaft vorgenommene Prüfung in jedem einzelnen Falle zu stützen vermögen. Die Tatsache, daß seither Firmen oder Personen, und leider sogar in nicht unerheblichem Maße, ins Adreßbuch ausgenommen wären, die mit dem Buchhandel garnichts zu tun haben, könne nicht in Abrede gestellt werden. Hier müsse Wandel geschaffen werden. Ohne Mitarbeit der Kreis- und Ortsvereine dürste aber eins wirkliche Reinigung des Adreßbuches garnicht möglich sein. Redner begründet seine Ausführungen durch eine Anzahl von Beispielen, aus denen klar hervorgeht, daß die Interessen des Gcsamtbuchhandels schwer geschädigt wurden durch das Eindringen zahlreicher nichtbuchhändlerischer Elemente in unfern Kreis. Redner schließt mit dem Wunsche, daß es gelingen möge, ein aus dem Grunde von Recht und Billigkeit redigiertes Buchhändler-Adreßbuch zu schaffen, und spricht den Wunsch aus, daß der Kreis Norden seinen Standpunkt durch eine zu fassende Resolution darlegen möge. (Bravo!) An der weiteren Diskussion beteiligen sich noch die Herren Boysen, Mansch, Weitbrecht und Pape, die sich ebenfalls für eine Resolution erklären. Außerdem wird der Wunsch ausgesprochen, daß diejenigen Vereine, welche mit der Adressen-Prüsung noch im Rückstände seien, doch ernstlich ge mahnt werden und der Börsenvereinsvorstand nicht warten Entwurf einer neuen Buchhändlerischcn Verkehrsordnung. ') I. Allgemeines. Z 1. Zweck der Berkehrsordnung. Die Buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäft lichen Verkehr der deutschen, sowie der mit diesen verkehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Unter Buch händlern versteht man Personen, die sich mit dem gewerbs mäßigen Vertriebe buchhändlerischcr Ware im weitesten Umfange beschäftigen. Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederoerkäufer angesehen werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also auf Geschästsgewinn gerichteten buchhändlerischen Betrieb führen und nicht mit einem unzulässigen Rabatt liefern oder den erzielten Geschästsgewinn an ihre Mitglieder bzw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von unzu lässigem Rabatt gleichkommt. (Verkaufsordnung Z 3.) Sie *1 Anmerkung: Das im »Vereinsausschust-Entwurf« in Petit Gesetzte ist im »Kreis Norden-Entwurf« weggelasfen. möge, bis er von allen Vereinen die Berichte beisammen hätte. Das bisher eingegangene Material ließe sich doch schon jetzt verwerten. Der Vorsitzende verliest sodann folgende Resolution: Die ordentliche Kreisvereinsversammlung des Buchhändler-Verbandes »Kreis Norden» be grüßt freudigst die vom Vorstand des Börsen vereins in Angriff genommene Reinigung des offiziellen Adreßbuches für den deutschen Buch handel. Die Versammlung ist überzeugt, daß die seit her befolgte Praxis bei Aufnahme neuer Firmen in das Adreßbuch von schädlichem Ein fluß auf den gesamten Buchhandel gewesen ist. Sie spricht die Erwartung aus, daß der Vorstand des Börsenvereins Maßregeln er greifen werde, um die zu erfüllenden Aufnahme bedingungen derartig festzulegen, daß in Zukunft lediglich allgemein buchhändlerische Interessen dabei in Frage kommen. Die Resolution wird von der Versammlung einstimmig genehmigt. Punkt 7. Der Entwurf des Vereinsausschusses für die abgeänderte Buchhändlerische Verkehrs ordnung. Herr Otto Meißner - Hamburg erklärt zunächst, daß es nicht die Absicht des Vorstandes sei, sämtliche 38 Para graphen der Derkehrsordnung zur Besprechung zu bringen; nur für S Paragraphen wären Abänderungsvorschläge zu machen. Selbstredend bliebe es jedem überlassen, etwaige weitere Änderungen oorzuschlagen. Der vom Vereins ausschuß ausgearbeitete Entwurf verdiene allseitige Aner kennung, denn in seiner neuen Fassung beseitige er allerlei Schäden und Unklarheiten, und erfülle damit manche berechtigten Wünsche des Sortiments. Referent teilt dann ferner mit, daß die der Versammlung zu unterbreitenden Änderungsvorschläge mit denen des Hamburg-Altonaer Buchhändleroereius übereinstimmen und verliest hierauf die nachstehend ausgesllhrten Paragraphen der neuen Verkehrs ordnung und begründet, soweit nötig, die Änderungs vorschläge. Über die Paragraphen wird einzeln abgestimmt, und, da weitere Anträge nicht vorliegen, konstatiert der Vor sitzende das Einverständnis der Versammlung mit dem Entwurf und den vorgeschlagenen Änderungen. Änderungsvorschläge des Buchhändler-Verbandes »Kreis Norden».') I. Allgemeines. Z 1. Zweck der Verkehrsordnung. Die Buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäft lichen Verkehr der deutschen, sowie der mit diesen verkehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Unter Buch händlern versteht man Personen, die sich mit dem gewerbs mäßigen Vertriebe buchhändlerischer Ware im weitesten Umfange beschäftigen. Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäufer angesehen werden, wenn sie einen bei der zuständigen Behörde angemeldeten, gewerbsmäßigen, also auf Geschäftsgewinn gerichteten buchhändlerischen Betrieb führen und nicht mit einem unzulässigen Rabatt liefern oder den erzielten Geschäfts gewinn an ihre Mitglieder bzw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von unzulässigem Rabatt ') Anmerkung: Die vorgeschlagenen Änderungen und Zusätze sind fett gedruckt.
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