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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091106
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911065
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259, 6. November 1S0S. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. 13433 stellt für die darin geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Hand lungen und Unterlassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. 8 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind für alle Buchhändler (8 I) verbindlich. Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das gleiche gilt für die Platzgebräuche bezüglich der Firmen ein und des selben Platzes. 8 4. Ladenpreis. Nettopreis. e) Berechnet der Sortimenter infolge außergewöhnlicher Unkosten, oder weil der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25"/„ vom Ladenpreis geliefert hat, neben dem Ladenpreis Spesen, so hat er diesen Aufschlag dem Käufer gegenüber kenntlich zu machen. 8 4- v) Der Anspruch des Sortimenters muß für Schriftwerke, deren Ladenpreis aufgehoben ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Verlegers oder des Käufers im Börsen blatt beim Verleger geltend gemacht werden (Restbuchhandels ordnung 8 7 Absatz 2). 8 8. Allgemeines. b) Enthalten feste Bestellungen eines Sortimenters den Vermerk! »Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt«, so gelten sie als Barbestellnngen, wenn die vom Verleger gewährte Rabatterhöhung mindestens fünf Prozent vom Ladenpreis beträgt. 8 10. Fortsetzungen und Zeitschriften. a) Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung erhaltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden, weil dieser verstorben, zahlungsunfähig geworden oder in entfernte Gegenden verzogen ist, so ist der Verleger zur Zurücknahme dieses Teiles verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm von der eingetretenen Unmöglichkeit innerhalb dreier Monate nach Eingang des zurückzusendenden Teiles Mit teilung gemacht, und daß die Zustellung dieses Teiles innerhalb dieser Frist an ihn oder seinen Kommissionär erfolgt ist. b) Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften hat der Verleger in Rechnung oder bar zurückzunehmen, falls der Sortimenter sie binnen sechs Wochen nach Empfang der ersten Nummer oder des ersten Heftes des berechneten Viertel- oder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt. 8 12. Neuigkeiten und Lagerartikel, o) Zusendung von Verlagswerken, die nicht mehr Neuig keiten sind, sogen. Lagerartikel, darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Sortimenters erfolgen. Börsenblatt iür den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. gleichkommt. (Verkaufsordnung 8 3.) Die Verkehrs ordnung stellt für die dann geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buchhändlern Rück sicht zu nehmen ist. Z 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind für alle Buchhändler (8 1) verbindlich. Besondere Verein barungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr unter einander werden durch die Bestimmungen der Ver kehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das gleiche gilt sür Platz gebräuche bezüglich der Firmen ein und desselben Platzes. Als besondere Vereinbarung gilt nur, was zwischen Verleger und Sortimenter schriftlich vereinbart ist. Der Verleger ist daher nicht berechtigt, durch Ver merk auf seinen Fakturen und Verlangzetteln die Bestimmungen der Verkehrsordnung einseitig auf- zuheben. 8 4. Ladenpreis. Nettopreis. e) Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25°/g vom Ladenpreise liefert, dürfen mit einem entsprechenden Aufschlag verkauft werden. <s. Verlaussordnung § 7.> 8 4. «) Der Anspruch des Sortimenters muß für Schrift werke, deren Ladenpreis aufgehoben ist, innerhalb 6 Woche» nach Bekanntmachung des Verlegers oder des Käufers im Börsenblatt beim Verleger geltend gemacht werden (Rest- bnchhandelsordnung 8 7 Absatz 2). 8 8. Allgemeines. b) Enthalten feste Bestellungen eines Sortimenters den Vermerk! »Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt«, so gelten sie als Barbestellnngen, wenn die vom Verleger gewährte Rabatterhöhung mindestens fünf Prozent vom Ladenpreis beträgt. Der Verleger ist aber nicht berechtigt, feste Bestellungen ohne die Nabatterhöhung bar auszuführen, wenn ein Nechnungsverhältnis besteht. 8 !0. Fortsetzungen und Zeitschriften. Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fort setzung erhaltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer un möglich geworden, weil dieser verstorben, zahlungsunfähig geworden oder in entfernte Gegenden verzogen ist, so ist der Verleger zur Zurücknahme dieses Teiles verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm von der eingetretenen Unmöglichkeit innerhalb dreier Monate nach Eingang des zurückzusendenden Teiles Mitteilung gemacht, und daß die Zustellung dieses Teiles innerhalb dieser Frist an ihn oder seinen Kommis sionär erfolgt ist. b) Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften hat der Verleger in Rechnung oder bar zurückzunehmen, falls der Sortimenter sie binnen sechs Wochen nach Empfang der ersten Nummer oder des ersten Heftes des berechneten Viertel- oder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt. e) Bei allen durch die Postanstalten gelieferten Zeitschriften hat der Verleger dem beziehenden Sor timenter einen angemessenen Rabatt zu vergüten. 8 12. Neuigkeiten und Lagerartikel. e) Zusendung von Verlagswerken, die nicht mehr Neuig keiten sind, sogen. Lagerartikel, darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Sortimenters erfolgen. Werden solche l743
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