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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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13434 BSP-nblau 4 d. Dgchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 25S, 6 November IS»S. s) Im Falle unverlangter Zusendung von Neuigkeiten ä oonäitiou an Sortimenter, bei denen die Voraussetzungen des Z 12b nicht vorliegen, trägt der Verleger die Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücklendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich verlangten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung, vorausgesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen vier Wochen nach Eingang die Nichtannahme anzeigt. Dasselbe gilt für die nichtverlangte Zusendung von soge nannten Lagerartikeln. 8 14. Defekte. ») Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt ist, so ist der Verleger innerhalb zweier Jahre nach dem Bezug verpflichtet, sofort nach Empfang der be züglichen Mitteilung den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln usw.) unentgeltlich nachzuliefern oder das Exemplar umzutauschen, und zwar in beiden Fällen auf Verlangen franko per Post. Ist der Verleger hierzu außerstande, oder ist insolge des Fehlers der Kauf rückgängig gemacht worden, so hat er das Buch in jedem Zustand zurückzunehmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinnes ist er dagegen nicht verpflichtet. 8 17. Verpackung. »> Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, die eine Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Rolle usw. erfordern. In diesen Fällen dürfen nur die Selbstkosten berechnet werden. b) Ist eine Verpackung durch Firmen- und Titelaufdruck als Originalverpackung gekennzeichnet und vom Verleger dem Sortimenter berechnet, so dars dieser sie, wenn sie sich in einem solchen Zustande befindet, daß sie zu gleichem Zwecke wieder verwendbar ist, dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet franko zurücksenden. os Aus dem Fehlen einer Originalverpackung erwächst dem Verleger nicht die Berechtigung zur Zurückweisung von Remitlenden, wenn diese sonst in wohlbehaltenem Zustande an ihn zurückgelangen. Er kann in solchen Fällen nur einen entsprechenden Ersatz für die von ihm gelieferte Ver packung fordern. 8 33. Remittenden von Konditionsgut. o) Der Verleger ist nicht berechtigt, die Zurücknahme in Rechnung oder bar gelieferter Exemplare der gleichen oder einer späteren in Preis und Inhalt unveränderten Auf lage eines Werkes zu verweigern, sofern diese in dem gleichen Rechnungsjahr bezogen worden sind. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im bnchhändlerischen Verkehr ist es dagegen unstatthaft, an Stelle von Werken, die im alten Rechnungsjahr geliefert waren, Werke zu remittieren, die im neuen Rechnungsjahr ä condition oder fest bezogen sind. ä> Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von ä condition gesandten Werken oder früherer Abrechnung darüber als zur Buchhändlermesse müssen auf der Begleilfaktur von dem Ver leger in auffallender Weise klar und deutlich bemerkbar ge macht werden (vgl. 8 15). Vorbehalte wegen anderer Ab rechnungstermine müssen auch in den Rundschreiben und Bekanntmachungen enthalten sein, nach denen der Sortimenter bestellt. Lagcrartikel aufs neue angezeigt, so sind sie deutlich als solche zu kennzeichnen. v) Jur Falle unverlangter Zusendung von Neuigkeiten k ooväition an Sortimenter, bei denen die Voraussetzungen des 8 12l> nicht vorliegen, trägt der Verleger die Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich ver langten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung. Dasselbe gilt für die nicht verlangte Zusendung von sogenannten Lager artikeln. t) Der Verleger soll gehalten sein, Neuigkeiten und neue Auflagen, die er dem Publikum durch Ver senden von Rczcnsions- oder Freiexemplaren bekannt gibt, im Börsenblatt gleichzeitig anzuzeigen, damit das Sortiment rechtzeitig durch die Bibliographien über das bevorstehende Erscheinen unterrichtet ist. 8 14. Defekte. ») Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt ist, so ist der Verleger inneihalb zweier Jahre nach dem Bezug verpflichtet, sofort nach Empfang der bezüg lichen Mitteilung den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln usw.) unentgeltlich nachzuliefern oder das Exemplar umzutauschen, und zwar in beiden Fällen auf Verlangen franko per Post. Als Ort, wohin Ersah franko zu liefern ist, gilt der Wohnsitz des Käufers. Ist der Verleger hie, zu außer stande, oder ist insolge des Fehlers der Kauf rückgängig ge macht worden, so hat er das Buch in jedem Zustand zurllck- zunehmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinnes ist er dagegen nicht verpflichtet. 8 17. Verpackung. ») Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, die eine Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Rolle usw. erfordern. In diesen Fällen dürfen nur die Selbstkosten berechnet werden. l>) Ist eine Verpackung durch Firmen- und Titel aufdruck als Originalverpackung gekennzeichnet und vom Verleger dem Sortimenter berechnet, so darf dieser sie dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet franko zurücksenden. o) Aus dem Fehlen einer Originalverpackung erwächst dem Verleger nicht die Berechtigung zur Zurückweisung von Remittenden, wenn diese in wohlbehaltenem Zustande an ihn zurückgelangen. Er kann in solchen Fällen nur einen entsprechenden Ersatz für die von ihm gelieferte Verpackung fordern. 8 33. Remittenden von Konditionsgut. °) Der Verleger ist nicht berechtigt, die Zurücknahme in Rechnung oder bar gelieferter Exemplare der gleichen oder einer späteren in Preis und Inhalt unveränderten Auflage eines Werkes an Stelle der in Kommission gelieferten Exemplare zu verweigern, sofern diese >n oem gleichen Rechnungsjahre bezogen worden sind. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im buchhändlerischen Verkehr ist es dagegen unstatthaft, an Stelle von Werken, die im alten Rechnungsjahr geliefert waren, Werke zu remit tieren, die im neuen Rechnungsjahr ä condition oder fest bezogen sind. ä) Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von a con dition gesandten Werken oder früherer Abrechnung darüber als zur Buchhändlermesse müssen auf der Begleilfaktur von dem Verleger in auffallender Weise klar und deutlich be merkbar gemacht werden (vgl. 8 15). Vorbehalte wegen anderer Abrechnungstermine müssen auch in den Rund schreiben, Bekanntmachungen und Verlangzetteln enthalten sein, nach denen der Sortimenter bestellt.
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