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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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260, 8. November 1909. Nichtamtlicher Teil. SSrsmilaU f. d. Dpchn. Buchhandel. 13521 der Inhalt jedes einzelnen Heftes des periodischen Werkes, bzro, der Inhalt mehrerer Hefte zusammengenommen ein in sich geschlossenes Ganzes bildet«. Das Gutachten der Korporation der Berliner Buchhändler lautete: Die Einsicht der Akten ergibt, daß es sich im vor liegenden Falle nach buchhändlerischen Anschauungen nicht um ein »periodisches Werk», wie in der An frage angenommen wird, sondern um ein sogenanntes »Lieferungswerk« handelt. Über die Berechtigung des Verlegers, das Erscheinen eines Lieferungswerkes einzustellen, und über die Folgen eines derartigen Verfahrens hat sich aber eine buch- händlerische Üsance weder nach der einen, noch nach der anderen Richtung bislang herausgebildet. Das Lieferungswerk unterscheidet sich von jedem anderen Buchwerk dadurch, daß es nicht von vornherein als Ganzes in den Handel gebracht wird, sondern aus verschiedenen Gründen, meist zwecks Erleichterung und Erhöhung des Absatzes, in einzelne Teile (Bände, Ab teilungen, Hefte, Lieferungen) zerlegt, nach und nach — einerlei, ob in gleichen oder in ungleichen Zeitabständen — zur Ausgabe gelangt. Charakteristisch für das Lieferungswerk ist, daß Umfang, Erscheinungszeit und Anzahl der geplanten Bände, Hefte, Lieferungen von vornherein annähernd genau festgesetzt und angekündigt wird, sowie daß der letzte Teil (Band, Heft, Lieferung) das Werk auch inhaltlich zur Vollendung, zum Abschluß bringen soll. Unter einem periodischen Werk versteht man dagegen ein ohne jede zeitliche Beschränkung geplantes, in mehr oder weniger gleichmäßigen Zeitabständen erscheinendes, fortlaufendes Unternehmen, bei dem jeder Teil für sich oder einige zusammen ein in sich selbständiges Ganzes bilden, die aber alle nach denselben im voraus ent wickelten Grundsätzen bearbeitet sind. Hierher gehören beispielsweise die Jahrbücher, Almanache, Kalender, Entscheidungssammlungen und ähnliches, vor allem aber die Zeitschriften. Das Bindeglied der selbständigen Teile bildet der einheitliche Plan. Der sie beherrschende ein heitliche Gedanke, sowie die Absicht, das Werk zeitlich unbegrenzt weiter erscheinen zu lassen, stempelt sie zu einem periodischen Werk. Für diese periodischen Werke gilt nun die Usance, daß der Verleger das Erscheinen jederzeit einstellen kann, ohne daß der Besteller berechtigt sei, Schadenersatz zu fordern. Ausgenommen sind nur die Fälle, in denen der Verleger (wie oft bei Zeitschriften) den Betrag für weitere, künftige Teile im voraus erhoben oder besonders mit dem Besteller vereinbart hat. Das Königliche Amtsgericht I zu Berlin-Mitte hat durch die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin in einem Rechts streit folgende Fragen gestellt: I». War der Beklagte auch als Nichtmitglied des Börsenvereins gemäß Z 30 der Buchhändlerischen Veckehrsordnung und gemäß Vordruck in den Re- mittenden-Fakturen — rot unterstrichen — verpflichtet, die erhaltenen Bücher zur Oftermesse 1907, d. h. spätestens bis 4. Mai 1907, zu bezahlen, oder das Ein verständnis des Verlegers zur weiteren Disponierung der Bücher einzuholen? d. War der Beklagte verpflichtet, bis zur Ostermesse die Bücher zu remittieren, andernfalls zu bezahlen, auch für den Fall, daß er bis zum 31. Januar 1907 eine Remittenden-Faktura oder eine besondere Mitteilung Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. gemäß H 29 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung seitens der Klägerin nicht erhalten hat? c. Sind auch für Nichtmitglieder des Börsenvereins die Bekanntmachungen im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel bindend? (Vgl. Bekanntmachung vom 13. April 1907.) Behauptung der Klägerin. II». Oder muß die Klägerin sich noch nachdem 4. Mai 1907 erfolgte Remissionen gefallen lassen, falls sie die im § 29 der buchhändlerischen Verkehrsordnung vorge schriebene Frist bis zum 31. Januar 1907 zur Ein sendung der Remittenden-Faktura oder einer besonderen Mitteilung nicht innegehalten hat? b. Ist der Verleger verpflichtet, dem Sortimenter die Remittenden-Faktura in zwei Exemplaren einzusenden? Welche Rechte kann letzterer aus der Nichtbefolgnng dieser Vorschrift seitens des Verlegers herleiten? Behauptung des Beklagten. Gutachten der Korporation der Berliner Buchhändler: Zu I». Die »Buchhändlerische Verkehrsordnung- schafft nicht ein neues Recht, sondern »stellt- laut ihrem § 1 die im buchhändlerischen Verkehr »geltenden Gewohn heiten und Gebräuche- (Usancen) »fest». Ihre Ver bindlichkeit erstreckt sich daher auch auf die Nichtmit glieder des Börsenvereins. Ganz besonders gilt dies für die Vorschriften über die jährliche Abrechnung (Remittenden, Disponenden und Zahlung). Auch die dem Börsenverein nicht angehörigen Buchhändler müssen zur Ostermesse pünktlich abrechnen, d. h. alles, was sie nicht zurückgesandt oder mit Einwilligung des Verlegers disponiert haben, bis spätestens Sonn abend nach Kantate (für die Ostermesse 1907 dem 4. Mai) den Verlegern bezahlen. Zu Id. Auch für den Fall, daß er bis zum 31. Januar 1907 weder eine Remittendenfaktur noch eine besondere Mitteilung von dem Kläger erhalten hat, war Be klagter verpflichtet, zur Ostermesse ordnungsmäßig abzurechnen. Eine Verpflichtung der Verleger, eine oder mehrere Remittendenfakturen oder eine besondere Benachrichtigung überhaupt oder gar bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Sortimentern zukommen zu lassen, besteht nämlich nicht. Lediglich zur Er leichterung der beiderseitigen Arbeiten pflegt die Mehrzahl der Verleger den Sortimentern Remittenden fakturen zuzusenden. 8 29 der Verkehrsordnung stellt keineswegs eine Verpflichtung der Verleger zur Lieferung von Re mittendenfakturen an die Sortimenter auf, sondern spricht nur von dem Fall, daß der Verleger auf der Remittendenfaktur oder sonstwie besondere Bestim mungen über Meß-Remittenden oder -Disponenden, wobei vornehmlich an das Verbot, gewisse Bücher zu disponieren, gedacht ist, getroffen hat. Solche sollen den Sortimentern, die mit den Remissions- und Disposttionsarbeiten vielfach gleich zu Anfang des Jahres beginnen, möglichst frühzeitig bekannt gegeben werden. Hat also ein Verleger derartige Bestimmungen getroffen, ohne sie dem Sortimenter bis zum 31. Januar zur Kenntnis gebracht zu haben, so soll der Sortimenter an die sonst für Rücksendung gestrichener Disponenden vorgeschriebenen Fristen nicht gebunden sein. Die unter Io aufgestellte Frage dürfte für die Be urteilung des vorliegenden Falles ohne Belang sein, denn die Verpflichtung, zur Ostermesse (1907 also bis zum 4. Mai) pünktlich abzurechnen, beruht I7S4
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