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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 260, 8. November 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 13527 zielen kann. Ein solches Mittel ist in vielen Fällen das öffent liche Ausbieten von Forderungen gegen faule Schuldner durch die Zeitung. Allerdings muß man hierbei mit einer gewissen Vorsicht ver fahren. Nicht jede Forderung eignet sich zur öffentlichen Aus bietung. Das Gericht gewährt auch dem faulen Schuldner weit- gehenden Schutz gegen Beleidigung seiner »Ehre«, und es ist ja nicht zu leugnen, daß ein öffentliches An-den-Pranger-stellen als zahlungsunfähiger Schuldner an sich den Betroffenen in seiner Ehre zu verletzen geeignet ist. Will man Forderungen öffentlich zum Verkauf ausbieten, so müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen vorhanden sein. Die Forderung muß nicht nur fällig, sie muß auch bereits schon aus geklagt sein. So lange man noch keine gerichtlichen Schritte gegen den Schuldner unternommen hat, kann von einer öffent lichen Feilbietung der Forderung keine Rede sein. Ferner muß die Feilbietung in rein sachlicher Form geschehen und sich von allen persönlichen Spitzen gegen den Schuldner fernhalten. Sie hat etwa in nachfolgender Form zu erfolgen: »Ausgeklagte Forderung von 200 ^ nebst Zinsen und Kosten an Herrn 1^. in X., A-Straße 10, billig zu verkaufen.« Derartige Annoncen haben schon wiederholt die Gerichte be schäftigt, weil verschiedene Schuldner, die in den Annoncen ge nannt waren, die Beleidigungsklage gegen ihre Gläubiger er hoben haben. In den unteren Instanzen sind auch zuweilen Ver urteilungen erfolgt, die herrschende Judikatur sieht aber diese Annoncen, sofern sie der Wahrheit entsprechen, als zulässig und straffrei an. In sachgemäßer und durchaus zutreffender Weise behandelt ein bereits vor längerer Zeit ergangenes Urteil des Berliner Landgerichts II diese Frage. Das Gericht hatte in der Berufungs instanz den Gläubiger, der seine Forderung öffentlich feilgeboten hatte, von der Anklage wegen Beleidigung freigesprochen und diese Freisprechung wie folgt begründet: »Dem sich beleidigt fühlenden Kläger ist zuzugeben, daß solche Annoncen in den in Berlin erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften äußerst selten und ungewöhnlich sind und den Ruf des in ihnen genannten Schuldners so bloßstellen, daß der Ver dacht, es sei auf eine Ehrenkränkung des Schuldners abgesehen, naheliegt, ja sich dem Leser aufdrängt. Allein dieser Umstand kann nicht dahin führen, die Anwendung des § 193 (Wahr nehmung berechtigter Interessen) des Strafgesetzbuches von vorn herein und für jeden Fall zu verneinen, sondern nur zu einer eingehenden Prüfung seiner Voraussetzungen zu veranlassen. Mit Nichten behauptet der Kläger, daß das Interesse des An geklagten an der Forderung durch die Ausklagung und die Frucht losigkeit der versuchten Zwangsvollstreckung erloschen ist. Die Forderung ist damit noch nicht untergegangen und das Interesse des Angeklagten, sie zu realisieren und zu verwerten, nach wie vor als ein berechtigtes anzuerkennen. Für seine Meinung, daß es dem Angeklagten bei Aufgabe der Bekanntmachung gar nicht auf die Verwertung der Forderung durch den öffentlich ausgebotenen Verkauf angekvmmen sei, hat der Kläger neben der Ungewöhnlichkeit der Bekanntmachung weitere Mo mente nicht geltend gemacht. Für die gegenteilige Versicherung des Angeklagten spricht seine von dem Kläger unwidersprochen gelassene Erklärung, daß es an seinem Wohnsitze üblich sei, in der von dem Kläger beanstandeten Weise Forderungen anzu bieten. Dazu kommt die Behauptung des Angeklagten, er habe erfahren, daß der Klüger nicht zahlungsunfähig, sondern nur ein böswilliger Schuldner sei, und er habe darum gehofft, daß sich auf seine Offerte ein über die Verhältnisse des Klägers besser unterrichteter und zum Erwerb der Forderung ge eigneter Käufer finden werde. Das erscheint um so mehr glaub haft, als der Kläger (Schuldner) ja selbst die annoncierte Forderung vom Gläubiger für 100 ^ aufkaufen ließ. Unter solchen Umständen ist die Überzeugung gewonnen, daß der An geklagte die inkriminierteBekanntmachung zur Wahrung berechtigter Interessen bewirkt hat.« Das Landgerichtserkenntnis führt weiter aus, »daß die Namensnennung in der Verkaufsannonce zur Identifizierung des Schuldners gehöre und für die Reflektanten von Bedeutung war. Die Form der Bekanntmachung gebe zu Be denken keinen Anlaß. Auch die Wahl des Blattes, woraus der Kläger besonders die Absicht der Beleidigung herleiten wollte, rechtfertige die Annahme der Beleidigung nicht. Es sei erklärlich, daß ein Käufer für die Forderung nur dort sich finden würde, wo der Schuldner (Kläger) bekannt war«. Man wird die Richtigkeit dieses vom Kammergericht be stätigten Urteils unbedingt anerkennen müssen. Wie man sieht, legt das Gericht auch darauf Wert, daß die Ausbietung ernstlich gemeint ist. Das erscheint als wesentliches Moment. Aus bietungen zum Schein sind nicht ganz unanfechtbar. Ähnliche Urteile liegen auch von anderen Gerichten, z. B. Landgericht Gotha, Landgericht Glauchau, vor. An Hand dieser Urteile wird man daher den Grundsatz aufstellen dürfen, daß ernstgemeinte, in sachlicher Form veröffentlichte Ausbietungen von ausgeklagten Forderungen gegen faule Schuldner unbedingt zulässig sind. vr. K. W. Leipziger Buchbinderei-Aktiengesellschaft vorm. Gustav Fritzschc i» Leipzig. — Bilanzkonto am 31. Mai 1909. Aktiva. 4 An Areal- und Gebäudekonto 742 220 „ Betriebsmaschinenkonto 160 364 „ Platten- und Schriftenstammkonto 20 300 „ Jnventarkonto 6 341 „ Modellekonto „ Klischees- und Honorarkonto 1 „ Pferde- und Wagenkonto 901 „ Fabrikationskonto 607 063 68 ,, Materialienkonto 158 176 80 „ Debitorenkonto I 317 062 68 „ Debitorenkonto II 131 502 „ Buchverlag, Grundkostenkonto 1 „ Beteiligungskonto 1 „ Kassakonto 4 599 75 „ Wechselkonto 15 908 52 „ Gewinn- und Verlustkonto 571 053 13 2 634 486 46 Passiva. Per Aktienkapitalkonto: 612 Vorzugsaktien a ^ 1000,— 642 000,— 516 Stammaktien L 1000,— ^ 516 000,— 284 Genußscheine ä. 500,— —,— „ Dividendenreservefondskonto „ Sanierungskonto „ Dividendenkonto: Noch nicht erhobene Dividende 1906/07 ^ 450,— 1 158 000 — 270 000 — 9 997 27 20000 — 20 534 35 Nicht ausgezahlte Dividende 1907/08 ^ 67 680,— 68 130 — ^ Akzepte" 645000,— Laufende Rechnung .... ./6 73 585,72 „ Akzeptekonto „ Kreditorenkonto . „ Delkrederekonto 718 586 72 133 771 83 226 967 29 8 500 — 2 634 486 46 Gewinn- und Verlustkonto am 31. Mai 1909. Soll. ^ !«- 475 746 73 335 111 41 810 858j 14 L Per Gewinnvortrag 1908 21 820 07 „ Betriebsgewinne 1908/09 217 984 94 „ Verlust 19»8/0g 671 053 13 Leipzig, den 17. September 1909. 810 858 14 Leipziger Buchbinderei-Aktiengesellschaft vorm. Gustav Fritzsche. (gez.) Rummel. (gez.) Schumann. Wir bescheinigen hierdurch die Übereinstimmung vorstehenden 1755*
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