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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1909
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- Deutsch
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13590 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 261, 9. November 1909. falsch, wenn der Verein auf den in den Vereinigten Staaten be stehenden Bücherzoll Hinweise. Nach dem geltenden Tarif seien dort nur Bücher in der Sprache des eigenen Landes zollpflichtig l25 v. H. des Wertes), dagegen Zeitungen, Zeitschriften usw. ganz zollfrei, selbst wenn sie in dieser Sprache gedruckt sind. Nach diesen Darlegungen fand das norwegische Finanz ministerium keinen Anlaß, einen Zoll auf ungebundene Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen vorzuschlagen, und das Storthing war derselben Meinung. — Die dänische Oberzollbehörde hat, wie das Finanzministerium gleichzeitig mitteilt, beim norwegischen Gesandten in Kopenhagen die bestimmte Erklärung abgegeben, daß die Bestimmung des neuen dänischen Zolltarifs, betreffend Zoll auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, ausschließlich solchen mit dänischem Text gilt und nicht in Anwendung gebracht werden würde auf Bücher norwegischer Autoren oder auf Schriften, die Erste internationale Jagdausstellung Wien 191V. — Aufruf! Im Mai des Jahres 1910 wird die erste internationale Jagd ausstellung, die unter dem Protektorate Sr. Majestät des Kaisers Franz Josef I. steht und an welcher die Beteiligung fast sämt licher Staaten der Erde bereits sicher ist, eröffnet werden und bis Ende Oktober andauern. Sie wird durch diese umfassende Beteiligung zu einer Welt ausstellung für alles das, was nur irgendwie auf den Begriff »Jagd« Bezug hat, und verspricht hinsichtlich ihrer großzügigen Anlage eine erstklassige Ausstellung zu werden. Unter den zirka 60 Objekten, die gebaut werden, befindet sich ein großer Pavillon, der das Kunstgewerbe und die verviel fältigende Kunst beherbergen soll, und es wurden die beiden Unterzeichneten zu Obmännern für die Gruppe graphischer und vervielfältigender Kunstgewerbe ernannt. Sie gestatten sich nun hierdurch an die verehrlichen Kunstanstalten und Herren Verleger, die an dieser Ausstellung Interesse haben, die höfliche Aufforderung zu richten, sich an dieser vornehmen internationalen Revue be teiligen zu wollen, und bitten, die geschätzten Zuschriften bald- gefälligst an einen der Unterzeichneten zu richten, um danach An meldeformulare und die Bedingungen versenden zu können. Wien, 1. November 1909. Wilhelm Müller, Alexander C. Angerer, i. Fa.: R. Lechner, k. u. k. Hof- i. Fa.: Angerer L Göschl, k u. k. und Universitätsbuchhandlung Hof-Photochemigraphen in Wien, in Wien. Aus einer Londoner Bücherversteigerung. — In einer Versteigerung, die am Mittwoch, den 20. Oktober, bei Hodgson in London stattfand, wurde für ein hervorragend schönes Exemplar der sehr seltenen ersten Ausgabe von Keats' Uoems, 1817, im Originaleinband und unbeschnitten, der bemerkenswert hohe Preis von 140 Pfund erzielt. Käufer des Buches, das aus einer auf gelösten alten Bibliothek in Devonshire stammte, war die Firma 1. L E. Bumpus. (Nach: »l'ubliküsrs 6irou1a,r«.) Vom Reichsgericht. (Nachdruckverboten.) Die Mefsenger- boys als Privatpost. — In der Strafsache gegen eine Reihe von Angeklagten in Breslau, über die das Reichsgericht am 2. d. M. verhandelte, wurde am 6. d. M. das Urteil verkündet. Das Urteil des Landgerichts Breslau vom 2. Juni wurde teil weise aufgehoben, im übrigen wurde die Revision ver worfen. In der Hauptsache wurde das landgerichtliche Urteil bestätigt, nämlich insofern es festgestellt hat, daß das Messengerboy- Institut eine Privatpost betrieben hat. Darüber, daß ein Dienstmann institut nicht ohne weiteres den Betrieb einer Privatpost darstelle, bestehe allerdings kein Zweifel, dagegen sei es sehr wohl möglich, den Betrieb eines Dienstmanninstitutes in einer Weise zu orga nisieren und über seinen eigentlichen Zweck auszudehnen, daß der Begriff der verbotenen Privatpost gegeben ist. Eine solche Fest stellung sei im vorliegenden Falle getroffen. Aufgehoben wurde das Urteil nur, weil zwei verschiedene Straftaten angenommen worden sind, nämlich der Betrieb einer Privatpost und die Be förderung von Briefen, während letztere doch zum Betriebe der Privatpost gehört. Fehlerhaft war das Urteil auch bezüglich der Strafzumessung bei den beiden Hauptangeklagten, sofern die Ersatz strafen für die Geldstrafen in Frage kommen. Lentze. Zu Obigem tragen wir aus der Vossischen Zeitung (Berlin) folgendes nach: (Red.) Vom Landgericht Breslau sind am 2. Juni d. I. die In haber des Messengerboy - Instituts und eine Anzahl anderer Personen wegen Zuwiderhandlung gegen das Reichspostgesetz verurteilt worden. Eine Reihe von Geschäftsleuten hatte eine größere Anzahl von Prospekten in geschlossenen Kuverts durch Messengerboys an bestimmte Adressen befördern lassen. In einem Falle handelt es sich nur um die Beförderung eines einzelnen Briefes. Ob der Bote hier als expresser anzusehen ist, darauf kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an, sondern nur darauf, ob der Bote im Dienste des Instituts stand, das sich als eine Privatpostanstalt darstellt. Die Revision des Angeklagten kam am 2. November d. I. vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. Betont wurde dabei, daß seinerzeit stets erklärt wurde, durch die Postnovelle sollten Dienstmänner und Dienstmannsinstitute nicht getroffen werden. Messengerboy-Anstalten seien aber nichts anderes als moderne Dienstmann-Jnstitute. Der Reichsanwalt beantragte die Aufhebung des Urteils fast im vollen Umfange. Die Verkündigung des Urteils wurde auf den 6. November vertagt. Ein Schneemann und daS Knnstschutzgesetz. — Die Vossische Zeitung (Berlin) berichtet über Urheberrechtsansprüche in folgender ungewöhnlicher Rechtsfrage: Kann ein Schneemann unter Umständen als ein Kunstwerk gelten? Diese Frage unterlag am 4. d. M. der Prüfung der zweiten Strafkammer des Landgerichts I, Berlin, vor der sich die Photographen Georg und Otto Haeckel wegen Vergehens gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 zu verantworten hatten. Die beiden Angeklagten sind Inhaber einer Jllustrations- zentrale für aktuelle Photographie und zählen fast sämtliche illustrierten Zeitungen zu ihren Abnehmern. Am 4. März d. I. Auftrag einer Berliner Verlagsfirma, die eine bekannte illustrierte Zeitung herausgibt, nach dem Gewerkschaftshaus am Engelufer. Auf dem Hofe hatten mehrere beschäftigungslose Bildhauer, die sich im Gewerkschaftshause aufhielten, um sich die Langeweile zu vertreiben, einen riesigen Schneemann gebaut, der in humoristischer Weise karikiert die Person des früheren Reichskanzlers v. Bülow darstellte. Nach seiner Behauptung will Haeckel den Anwesenden sogleich mitgeteilt haben, daß er im Aufträge einer illustrierten Zeitung komme, um das »Kunstwerk« zu photographieren. Die Erbauer hätten große Freude darüber gezeigt, daß ihr Werk in die Zeitung komme, und hätten sich auch in »malerischer« Weise um den Schneemann gruppiert. Am nächsten Tage erschien plötzlich einer der Bildhauer bei dem be treffenden Verlage und erklärte, daß die Erbauer des Bülow- Schneemanns die Veröffentlichung einer Photographie für sich selbst in Geld umsetzen wollten und deshalb die Veröffent lichung der Haeckelschen Photographie untersagten. Hierzu war es jedoch schon zu spät, und die Photographie erschien. Da dem Verleger von einem ihm befreundeten Rechtsanwalt nach träglich mitgeteilt wurde, daß die Erbauer des Schneemanns arbeitslos und deshalb hilfsbedürftig seien, bot er ihnen frei willig das sehr annehmbare Honorar von 50 ^ an. Die in Frage kommenden Bildhauer hatten jedoch inzwischen ihr »Urheberrecht« an einen Verleger Fuchs weiter verkauft, der nun Genehmigung zum Photographieren von den Erbauern des Schnee mannes erteilt worden sei; dies beweise schon das Bild selbst. Der Bildhauer Häusler, einer der Schneemannbaukünstler, bestritt jedoch, daß diese Erlaubnis gegeben worden sei. Der Verteidiger vertrat den Standpunkt, daß man bei einem Schneemann doch keinesfalls von einem Kunstwerk sprechen könne. Der Begriff »Kunstwerk« sei bei den Beratungen über das hier in Frage kommende Gesetz von dem Abgeordneten Müller (Meiningen) in der Weise deklariert worden, daß von Kunstwerk nur dann ge sprochen werden könne, wenn eine eigenartige individuelle Leistung
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