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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091119
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chss 269, 19. November 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Bnchyandel. 14177 oder einzelne Ausgaben von Wecken, die bei ihrem Erscheinen und vielleicht auch noch später in Rechnung abgegeben wurden, die der Verleger aber aus irgend welchen zwingenden Gründen, die sehr verschiedener Natur sein können, von einem bestimmten Zeitpunkt ab »nur noch bar« liefert. Würde nun der Verleger nach dem Vorschläge des Kreises Norden gezwungen, feste Bestellungen auf Artikel, dis er »nur bar« oder »nur noch bar- liefern kann, zurückzuschreiben, sofern der Besteller mit ihm um Rechnungsverkehr steht, so wäre neben vielem nutzlosen Schreibwerk damit stets eine erhebliche Verzögerung in der Ausführung der Bestellung ver bunden, die dem Sortimenter immer Unbequemlichkeiten und Schaden bringen müßte. Dis Beibehaltung der bisherigen Übung kann dagegen nur dann zu einer direkten Schädigung (Zinsverlust, Inkassospesen) des bestellenden Sortimenters führen, wenn versehentlich vom Verleger eine Bar-Expedition auf Grund einer Fest-Bestellung ausgeführt wurde. Trifft dies zu, dann ist der Verleger selbstverständlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Schuld an den Verzögerungen bei der Ausführung von festen Bestellungen auf Barartikel nach den Wünschen des Kreises Norden träfe allein den Sortimenter, wenn dieser sich nicht vor Aufgabe der Bestellung an der Hand des Hinrichs'schen Bücherverzeichnisses davon überzeugt hat, daß es sich um ein »nur bar« abzngcbcndes Werk handelt. Dem Verleger würde dis Schuld nur dann zugeschrieben werden können, wenn die feste Bestellung ein Buch betrifft, das ursprünglich in Rechnung geliefert wurde und erst später vom Verleger zum Barartikel umgewandelt wurde, ohne daß er diese »Änderung der Bezugsbedingungen« gehörig be kannt gemacht hat. Obwohl eine solche Bekanntmachung dem Verleger durch Z 5a der Verkehrsordnung als Verpflichtung auferlegt ist, wird sie ihrer praktischen Nutzlosigkeit halber nur in vereinzelten Fällen erlassen. Es geschieht im allgemeinen nur dann, wenn es sich um sehr gangbare Bücher, z. B. Schulbücher handelt, wenn also durch die Anzeige für den Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter ein unmittelbarer Vorteil zu erwarten ist, oder wenn es sich um wesentliche Änderungen, z. B. Erhöhung oder Einschränkung der Rabatt sätze, Fortfall der Freiexemplare usw, handelt. In allen anderen Fällen begnügt man sich damit, solche Änderungen als interne Instruktionen für den Auslieferer zu betrachten und sie demgemäß zu verwerten. Es scheint aus diesen Gewohnheiten mit Sicherheit hervorzugehen, daß der Verlagsbuchhandel es im allgemeinen nicht als eine zur Anzeige ve> pflichtende Änderung der »Bezugsbedingungen« im Sinne des S 5 der Verkehrt - ordnung auffaßt, wenn die Änderung lediglich darin besteht, daß ein bisher in Rechnung geliefertes Werk in Zukunft nur noch gegen bar abgegeben werden soll; ein entsprechender Zusatz zu Z 5 könnte demnach nur die Klarheit der Be stimmung erhöhen, ohne bestehende Gebräuche zu ändern. Wollte man sich auf den entgegengesetzten Standpunkt stellen und vom Verleger verlangen, daß er auch die in Frage stehenden Änderungen sämtlich anzeige, so würde bie Zahl dieser Bekanntmachungen wahrscheinlich so groß werden, daß der Sortimenter nicht in der Lage wäre, sie gebührend zu registrieren, um im gegebenen Falle, vielleicht nach Jahren einmal, beim Ausschneiden der Bestellungen daraus den be absichtigten Nutzen ziehen zu können. Im übrigen macht auch nach den Erfahrungen der Praxis ohne Zweifel die große Mehrheit der Sortimenter gar keinen so scharfen Unterschied zwischen Fest- und Bar bestellungen. Es wird in der Regel »fest« bestellt, ohne erst Untersuchungen anzustellen, ob der betreffende Verleger dem Besteller offenes Konto hält, und ohne durch Nachschlagen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. im »Hinrichs« festzustellen, ob es sich um einen »Barartikel handelt. Der Sortimenter setzt stillschweigend voraus, daß der Verleger die Fest-Bestellung ohne vorherige Rückfrage »gegen bar- aussührt, sofern der Besteller kein Konto bei ihm hat oder- das Werk nur bar abgegeben wird. Die Ausführung der vom Kreis Norden vorgeschlagenen Bestimmung müßte bewirken, daß ein sehr beträchtlicher Teil aller Bestellungen nicht sofort ausgeführt, sondern erst nach erfolgter Rückfrage erledigt werden könnte. Um die Zahl solcher Verzögerungen dann nach Möglichkeit einzuschränken, müßte beim Ausschreiben der Bestellungen im Gegensatz zu der bis herigen Übung genau darauf geachtet werden, daß nicht ein Buch, das nur bar abgegeben wird, in fester Rechnung be stellt wird. Die Schwierigkeiten werden noch erhöht durch den Um stand, daß zuweilen zwischen Sortimenter und Verleger Meinungsverschiedenheiten darüber vorhanden sind, ob zwischen beiden überhaupt ein Rechnungsvechältnis besteht. Die^Ver- kehrsordnung gibt in Zweifelsfällen keine ent scheidende Antwort auf diese Frage. Der Verleger entschließt sich manchmal dazu, ein Ver lagswerk im Interesse weitester Verbreitung aus Grund ein gegangener Bestellungen auch an Firmen »als Neuigkeit« zu liefern, mit denen er nicht im Rechnungsverkehr steht. Der betreffende Sortimenter ist dann geneigt, auf Grund solcher Einzellieferungen anzunehmen, daß der Verleger ihm Konto eröffnet und deshalb auch andre Bestellungen in Jahres rechnung auszusühren habe. Außerdem sieht sich der Ver leger nicht selten veranlaßt, einer Firma das Konto zu sperren infolge von Differenzen oder infolge der kritischen Notizen in der Kreditliste des Verleger-Vereins, deren Inhalt bekanntlich geheimzuhalten ist. Zwar hat der Verleger nach Z 28 der Verkehrsordnung die Pflicht, die Aufhebung der Rechnung dem Sortimenter mitzuteilen, im Streitfalls aber ist der Beweis für die erfolgte Meldung naturgemäß nur in den seltensten Fällen zu erbringen. Es würde mithin durchaus dem herrschenden, bewährten Geschäftsgebrauche entsprechen und dem schnellen, pünktlichen Verkehre zwischen Sortiment und Verlag im beiderseitigen Interesse nur förderlich sein, wenn in der neuen Verkehrs ordnung (§ 8) ausdrücklich festgelegt würde, daß der Ver leger berechtigt ist, feste Bestellungen ohne vorherige Anfrage gegen bar auszusühren, wenn die bestellende Firma mit ihm nicht in Rechnungsverkehr steht, oder wenn die für das bestellte Buch vom Verleger festgesetzten Lieferungsbedingungen es notwendig machen. Ordnung des Sortimentslagers. (Vgl. Rr. 200, 208, 2IS, 214, 2IS, 217, 238, 2S4 d. Bl.) Die Ausführungen des Herrn Faßbender in Nr. 254 des Börsenblatts veranlassen mich, nochmals das Wort zu ergreifen. Zuerst möchte ich ausdrücklich feststellen, daß ich in keiner Weise für ein sofortiges »Auf Lager stellen- der Neuigkeiten eingetreten bin. Das Anstchtsversenden usw wird nach wie vor der wirksamste Weg zum Verkauf eines Buches sein. Doch kann dieses nur eine kurze Frist des ganzen Jahres in Anspruch nehmen, auch die Auslage aus der Ladentafel wird der vielen Neuerscheinungen halber nur eine gewisse Zeit dauern; den Rest bis zur Ostermesse muß das Buch auf Lager kommen. Eine gute Lager-Ordnung ist deshalb für jeden Sortimenter unerläßlich. Eine »naturgemäße Unordnung» ist mir früher nicht vorgekommen, denn nach genauer Prüfung der Neuigkeiten ging der eine Teil zur Ansicht hinaus, der andere kam auf den Auslegetisch, bzw. ins Schaufenster, und der Rest I8ZS
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