14266 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 270, 20. November 1909 w. OrA. ^o. 4. Op. 95. ^äv6nl8wu8itc. ?3rt. 2 Ho. 5. Op. 96. ^VeituraelitLwULilc. ?3it. 2 ^ 60 c). 8. lIitolü'o Vsrlsx in LrauiiZLli^vsiA. LeKuldLS-Liesunt-L. ^o. 1. Op. 40 (ö). I^o. 2. Op. 50 (k'). 3. 50 exlt. 1 tisk. 3 1 20 c^. Lutllau, ^r., Op. 44 u. 66. 8seb8 Lonslinsn k. klto ru 4 üäo. Op. 12. 8ons.ts (k'). 1 ^ 20 Op. 15. 8onu.l6 (6). 1 ^ 20 H VLriul. (O). 50 -H. k'u.llta.sien (k'w.). I^o. 1. 60 H. tlo. 2. 60 I'nAS (Ow.). 40 c^. eplt. 2 -F. (k'). 40 H. Ho 2 (0). 40 H. I^o. 3 (^.w.). 50 «H. ^3.213.816» ^lo. 2 (6w.). 50 -H. 3 (vw.). 30 H. ^.äa^io (Hw.). 30 H. I'^vorid Nöuuötd (0). 20 Kowan^s (^.8). 60 eplt. 1 ^L. tisk. 3. 1 ^i. (1. koilis.) 3 n6uw6loäi8eli6 8t,üeks t. V. u. ktts. 2 -«6. a 1°^i. Otto 8orsv2 in ^VLsn. klrwin, Otto, Op. 17. Iw koietie 6er Nu36n. 2^lrlu8 v. 11 äio — Op. 18. ö3ll8tiwwnn§. ^isnsr ^V3l26r k. I^tts. 1 ^ 60 ^ n. Leku-rät. l?3rt. u. 8t. 8°. 30 H. ^ v. ^V. Lelr3rät. ?3rt. u. 8t. 8". 30 -H. ^ Döring, 0. H., Oew. Oliörs. ?3it. u. 8t. 8". Op. 307. k'rüb- linA8dot3od3kt. Op. 308. tlo. 1. In8 k'rsis. Ho. 2. 0 I'rüb- Lelrurät, ^Vi1Ü3w, Oew. Okörs. ?3rt. u. 8t. 8". Op. 28. k3rt. u. 8t. 8". 30 -D. — Vol^lioäsr-^lbuw. L3nä 2. 60 8tüolrs k. 1 oä. 2 V. (1. 4.3x6.) 1 n. 63nä 2. 60 8tüolc6 k. 1 oä. 2 ki8ton8 (L). 1 n. Üir8eb, 03rl, Op. 185. Nünnerobörs. ?3rt. u. 8t. 8" I§o. 1. vor "l^^L 20"!z. ^ 1 Ä 25 H.' ^ ° ^ O. Lsolivx in Vrssäon-Is. u nlrolt, 1'r3UAott, 8onnt3A3-0nb6l-^V3l26r k. NLnnSl-ekor. I^art. n. 8t. 8°. 2 ?Lt6b6§lt§. 1 1^. SimrooL in Lsrllv. (I7nivsi'3a1-L<1itLov in ^isu.) V 0l^8-^.U8§3b6. 6r3llw8, 0otn, Op. 10. L3ll3äen k. ?kts. 2 n. — Op. 21. V3ri3tionen k. klto. 2 ^ n. Oreb. u. Orx. Ll3vi6r3U82ux w. ä6ut8eti-6nxl. I'ext. 5 ^ n. ^.Iksrt Stalil in LsrlLn. Lsrxsr, ^Vilbslw, 8 noräigebo Voll^lisäor t. N8. u. ö3r. oä. L18. n. 1. w. ?Ito. 3 Nichtamtlicher Teil. Verjährung von Ansprüchen. (Nachdruck verboten.) /i»-. Bei den jetzt geltenden kurzen Verjährungsfristen gilt es für den Kaufmann aufzupassen und eventuell recht zeitig zu klagen. Nach A ISS des Bürgerlichen Gesetzbuchs verjähren die Ansprüche der Kaufleute gegen das Pcivatpublikum für Lieferung von Waren bereits in zwei Jahren. Nur wenn für den Gewerbebetrieb geliefert war. also nicht für den Pcivatbedarf. greift die Verjährung in erst vier Jahren Platz. Die Verjährung beginnt erst mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nun ist cs >n einem besonderen Falle streitig geworden, ob die Verjährung mit Schluß des Jahres beginnt, in dem die Forderung bereits entstanden ist, oder erst mit Schluß des Jahres, in dem die verkauften Gegenstände geliefert worden sind, ob cs also darauf ankommt, wann ein Anzug in Bestellung gegeben, wann eine Bestellung erfolgt ist. Das Reichsgericht, VII Zivilsenat, geht davon aus. daß nach Ablauf einer bestimmten Zeit der als Schuldner in Anspruch Genommene nicht nur des Nachweises der Tilgung, sondern auch des Streites über die Entstehung des Anspruchs Uber hoben sein solle. Gerade bei den Geschäften des täglichen Lebens, die mündlich, rasch, vielfach auch durch Dienstboten und Kinder abgeschlossen werden, sei das Bedürfnis nach einem derartigen Verjährungsschutze ein dringendes. Der ein fache und klare Emwand der Verjährung soll jede weitere Erörterung des erhobenen Anspruchs unnötig machen! Zwar spreche das Gesetz von der Lieferung von Waren, was anzudeuten scheine, daß die Lieferung bereits erfolgt sein muß. Die vom Gesetze gebrauchten Ausdrücke müßten jedoch nicht unbedingt im Sinne bewirkter Leistung verstanden werden. Sie lassen auch Raum für die Auslegung, daß damit überhaupt der Gegenstand der Leistung gekennzeichnet worden ist. Danach wird der Kaufmann unter Umständen mit einer noch kürzeren Ver jährungsfrist zu rechnen haben. Deshalb gilt es noch mehr als früher, rechtzeitig die Bücher durchzusehen und gegen säumige Schuldner frühzeitig Klage zu erheben, bevor die kurze Frist verstrichen istl Nach Ablauf der Frist ist nichts mehr zu machen; die betreffende Forderung ist dann gänzlich wertlos. Nach dem. was wir oben aussülnten, ist schon das Datum der Bestellung, z. B. eines Anzuges, für die Verjährungsfrist maßgebend, selbst wenn der Schneider erst im folgenden Jahre den Anzug ab geliefert hat. Das kann unter Umständen auf eine ein jährige (statt der zweijährigen) Verjährung hinauslaufen. llw.