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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-24
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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14498 Börsenblatt f. v. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 273, 24. November 1909. Sortimentern, auf die Schulbücherverleger einen Druck aus zuüben, damit diese das lOprozentige Remissionsrecht ein räumen, wie dies bei den deutschen Verlegern bereits der Fall ist. Herr Brecher verliest einen Antrag des Herrn Rudolf Loos-Znaim, der am Erscheinen verhindert ist, und welcher lautet: »Der mährisch-schlesische Buchhändlerverein möge an den k. k. Schulbücherverlag eine Eingabe machen, respektive an das Ministerium, daß der k. k. Schulbücherverlag dieselben Expeditionsmodalitäten einführen möge, wie die k. k. Staats druckerei, nämlich, daß er Barpakete ebenso zum Kom missionär befördere, wie diese«. Herr Berger hält den Zeitpunkt für diese Angelegenheit für verfrüht, da wir beim k. k. Schulbücherverlag vorläufig wichtigere Begünstigungen anstreben; doch soll diese Anregung nicht in Vergessenheit geraten. Herr MareS beklagt den Übelstand, daß Schulleitungen bisweilen bei direktem Bezüge von den Verlegern 2l)o/o Ra batt bekommen. Herr Berger glaubt, die beste Abhilfe wäre, an die Verleger zu schreiben und diese zu bitten, solches zu unter lassen. Herr Paul Gollmann macht den Vorschlag, auch zur Weihnachtszeit (wie es bereits zur Schulbücherzeit üblich ist) in den Tagesblättern durch Inserate das Publikum aufmerksam zu machen, den Bedarf bei den ortsansässigen Buchhand lungen zu decken. Herr Jeitner lenkt die Aufmerksamkeit auf den Schaden, den die Reisenden von Wiener Firmen den Provinzbuch händlern machen, und glaubt einen Erfolg zu erzielen, wenn an die Behörden in Wien das Ersuchen gerichtet wird, keine Erlaubnisscheine dazu auszugeben. Ebenso möchte Herr Jeitner empfehlen, daß vom Verein an die Schulbücher verleger das Ersuchen gerichtet werde, sie mögen auch jenen Sortimentsfirmen, die nicht offene Rechnung bei ihnen haben, das Remissionsrecht bei den Schulbüchern gewähren. In erster Angelegenheit wird der Ausschuß bei der Statthalterei Erkundigungen einziehen, in welcher Weise diesem Unfug gesteuert werden könnte, und in zweiter An gelegenheit wird der Ausschuß bei den Verlegern einen Ver such machen. Herr Berger beantragt, eine Resolution zu fassen, daß der Rabatt von 25o/y auf 300/<, erhöht wird, welchem Antrag zugestimmt wird. Ein Kollege klagt, daß eine Buchdruckerei in Oderfurt alle Schulbücher für die dortigen Schulen liefert, obwohl sie keine Konzession besitzt, und beantragt, daß der politischen Behörde darüber die Anzeige gemacht werde. Auch verkauft dort eine Lehrerin ohne Befugnis Schulbücher. Ein Kollege wünscht, daß an die Barsortimentsfirmen das Ersuchen gerichtet werde, sie mögen an zwei Buch binder in Mährisch-Ostrau und Witkowitz nichts liefern, da dort genug konzessionierte Buchhandlungsfirmen bestehen. Da keine Anträge mehr vorgebracht werden, schloß Herr Richard Karafiat um '/»I Uhr die Hauptversammlung. Kleine Mitteilungen. Falsche Hundertmarkscheine. (Vgl. Nr. 257, 270 d. Bl.) — Dieser Tage sind in Hamburg an verschiedenen Verkaufsstellen wiederum falsche Einhundertmarkscheine in Umlauf gesetzt worden, die den Ende Oktober in Leipzig und in Wiesbaden ausgegebenen Falsifikaten gleich sein sollen. Diese falschen Scheine tragen die Nummern 6 138 563 6 und 6 041550 0 und den Aus gabevermerk vom 18. Dezember 1905. Von den echten Noten unterscheiden sie sich durch folgende Merkmale: Das Papier ist stärker als das der echten Noten, auch sind sie 2 nun länger als diese. Der Druck ist im allgemeinen stärker. Die Buchstaben sind auf der Vorderseite breiter. Auf der Vorderseite befinden sich keine Fasern, sondern gedruckte rote Striche. Der Adler ist dunkler. Die Unterschriften sind marineblau, auf den echten Noten dagegen eher schwarz. Der Druck der Strafandrohung ist fast unleserlich. In dem Worte »Legitimations« befindet sich als charakteristisches Merkmal statt des »s<> ein »z« am Ende. Die Rückseite ist sehr auffällig mattblau. Die kleinen Adler der Rück seite sind sehr undeutlich und gestrichelt. Gesichter, Gewänder und Körper sind blaßblau und verschwommen. Das Gewand der mittleren Figur ist ohne Striche. Die Garben heben sich auf den echten Noten scharf vom Hintergründe ab, während sie auf den Falsifikaten verschwommen sind. — Der Verausgeber, vermutlich ein Ausländer, wird beschrieben: 35 bis 40 Jahre alt, etwa 1,80 m groß, dunkles Haar, dunkler Schnurrbart, längliches hageres blasses Gesicht, hervorstehende Backenknochen. Er sprach deutsch, aber abgebrochen und sehr ruhig. (Leipziger Zeitung.) Neue Photographische Gesellschaft Aktiengesellschaft Berlin-Steglitz. — Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden auf Mittwoch, den 15. Dezember 1909, vormittags 11 Uhr, zu der nach Bestimmung des Aufsichtsrats zu Steglitz in den Räumen der Gesellschaft, Siemensstraße 27, stattfindenden außerordentlichen General versammlung ergebenst eingeladen. Die Aktionäre, die an der Generalversammlung teilzunehmen oder die von der Reichsbank, der Frankfurter Bank oder einem Notar ausgestellten Hinterlegungsscheine, die die Nummern der hinterlegten Aktien ersichtlich machen müssen, spätestens am dritten Tage vor dem Versammlungstage bei dem Bankhause C. Schle singer-Trier L Co. Commanditgesellschaft auf Actien in Berlin, Jägerstraße 69/60, oder bei dem Bankhause Gebrüder Sulzbach in Frankfurt am Main einzureichen. Tagesordnung: Wiederausgabe der im Besitz der Gesellschaft befindlichen 500 eigenen Aktien behufs Aufnahme eines kinematographischen Betriebes. Steglitz, den 20. November 1909. Neue Photographische Gesellschaft Aktiengesellschaft. Der Vorstand. (gez.) Arthur Schwarz, (gez.) E. Brinkmann. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 274 v. 20. November 1909.) Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Boccaccios Dekameron und Heptameron als unzüchtige Schriften. — Vom Landgericht Halle a. S. ist am 8. Juli d. I. der Buch händler Karl Schieferdecker wegen Feilhaltens und Aus- stellens unzüchtiger Schriften zu einer Geldstrafe von 50 ver urteilt worden. Er hat vor einigen Jahren das Gastwirtsgewerbe aufgegeben und von da an ein Buch-, Papier- und Antiquariats geschäft betrieben, ohne buchhändlerische Borkenntnisse zu besitzen. Er hatte an den Buchhändler P. eine Forderung von 2700 Um diese nicht zu verlieren, übernahm er das Geschäft, behielt aber P. als Gehilfen. Aus dem Schaufenster wurden von der Polizei zwei Bücher beschlagnahmt, nämlich Boccaccios Dekameron und Heptameron, die dort schon längere Zeit gelegen hatten. Das Gericht hat festgestellt, daß diesen Büchern objektiv der Charakter einer unzüchtigen Schrift innewohnt. Daß sie kultur historisch interessant sein mögen, wird zugegeben; aber die geschlecht lichen Dinge nehmen darin einen so großen Raum ein,daß mindestens für die Jetztzeit und die ungebildete Allgemeinheit der jetzt lebenden Menschheit das Gefühl der literarisch - ästhetischen Erhebung trotz der vorhandenen dichterischen Vorzüge völlig zurücktritt gegenüber dem Ekel über die Liebessachen rein geschlechtlicher Art, die die Sinnlichkeit ungehörig und widerlich erregen. Jeden falls verletzt die Schrift das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Jetztzeit gröblich und behandelt geschlechtliche Verhältnisse so, wie es jetzt nicht mehr erlaubt ist. Das wirklich noch Wertvolle ver schwindet in dem Wust von Unzüchtigkeit derart, daß eine Aus sonderung unmöglich ist. Das Gericht hat die Behauptung des Angeklagten, daß er die Schriften nicht gelesen habe, nicht für widerlegt angesehen; es hat ihn aber für verpflichtet erklärt, sich zu erkundigen, da er sicher schon von dem Rufe gehört habe, in welchem diese Bücher stehen, und der Titel »Liebesschwänke«
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