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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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^ 277, 29. November 1SVS. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 14783 Die Gesellschafterin Theresa Margaretha unverehel. Schacht in Celle bringt in Anrechnung auf ihre Stammeinlage die in einem Verzeichnisse, welches als Anlage ^ zum Gesell schaftsvertrage bei den Registerakten sich befindet, näher bezeich- neten Werte im Gesamtbetrags von 40 000 ^ als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger. 2. auf Blatt 13575, betr. die Firma Gustav Schacht Verlag in Leipzig: Die Firma ist — nachdem sie auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergegangen ist — erloschen. Leipzig, den 23. November 1909. (gez.) Königliches Amtsgericht. Abteilung 116. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 278 vom 25. November 1909.) * NrheberrechtSschutz in Lfterreich eines reichSdeutschen Verlegers gegen einen ungarischen Buchhändler. — Das K. K. Landesgericht für Strafsachen in Wien hat auf den Klage antrag des Verlagsbuchhändlers Robert Lutz in Stuttgart gegen den Buchhändler Moritz Weingarten in Budapest am 10. Dezember 1908 folgendes Urteil gefällt und dessen Rechtskraft am 17. November 1909 bestätigt: »Moritz Weingarten ist schuldig, er habe dadurch, das; er im Jahre 1907 von Budapest aus die von A. Andor Gyözö in Budapest unbefugt veranstaltete deutsche Übersetzung der 13 Sher- lock-Holmes-Detektiv-Erzählungen des Conan Doyle, als: »Die Ent führung aus der Klosterschule«, »Das goldene Pincenez«, »Der zweite Blutfleck«, »Das Abenteuer des CH. A. Milverton«, »Die drei Studenten«, »Die tanzenden Männchen«, »Der Architekt von Norwood«, »Das Drama von Abbey Grange«, »Das leere Haus« »Die sechs Napoleonbüsten«, »Der verschwundene Football-Back«, »Die einsame Radfahrerin«, »Der schwarze Peter« — in der Neuen Freien Presse in Wien zum Ankäufe anbot und auch nach Wien verkaufte in Kenntnis dessen, daß Robert Lutz in Stuttgart eine deutsche Übersetzung derselben Werke veranstaltet und vor dem Ankäufe der Ausgabe des A. Andor Gyözö gewarnt hatte, wissentlich Erzeugnisse eines Eingriffes in das Urheberrecht des Robert Lutz als Rechtsnachfolger des Conan Doyle entgeltlich ver breitet, und habe Moritz Weingarten hierdurch das Vergehen nach §51 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895 Nr. 197 R.-G.-Bl. begangen. Moritz Weingarten wird nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendun des § 266 St.-G. verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Kronen, eventuell im Falle der Uneinbringlichkeit zu 10 Tagen Arrest, und nach § 389 St.--P.-O. zum Strafkostenersatz. Auch wird nach § 68 des Urheberrechtsgesetzes dem Robert Lutz die Befugnis zu gesprochen, auf Kosten des Moritz Weingarten das Urteil ohne Gründe binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Urteiles einmal in der Neuen Freien Presse zu veröffentlichen. Robert Lutz wird mit seinem Entschädigungsansprüche auf den Zivilrechtsweg ge wiesen. Wien, am 10. Dezember 1908. (Unterschriften.) Vorstehendes Urteil unterliegt keinem weiteren, dessen Voll streckbarkeit hemmenden Rechtszuge. (gez.) K. k. Landesgericht für Strafsachen. Wien, am 17. November 1909. (Unterschrift.) Aus der Begründung des Urteils: » Da der literarische Charakter der Werke Conan Doyles, für welche der Schutz des Gesetzes in Anspruch genommen wird, außer Zweifel steht, da ferner das Ubersetzungsrecht als ein Bestandteil des Urheberrechts dargetan ist, da ferner die Klags berechtigung des Robert Lutz festgestellt erscheint und das Moment des Wissentlichen als erwiesen angenommen wurde, so erscheint der Tatbestand des wissentlichen Eingriffes im Sinne des § 61 Urh.-Ges. gegeben, zumal auch dem Staatsangehörigen des Deutschen Reiches der Schutz des Österreichischen Urheberrechts auf Grund der bestehenden Vertragsbestimmungen zuteil wird, und war daher der Angeklagte schuldig zu erkennen « Bon» Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Unzüchtige Scherzpostkarten. Vom Landgerichte Bremen ist am 5. Juli der Papierhändler Oskar Rudolf Hoppe wegen Feilhaltens einer unzüchtigen Postkarte zu einer Geldstrafe von 10 verurteilt worden. Ein Reisender hatte ihm mehrere Exemplare einer Post- karte verkauft, die aus der Ferne gesehen den Eindruck erweckt, als ob sie den Kopf eines verlebten Mannes darstelle. In Wirk lichkeit bestand aber das Bild aus vier nackten Frauengestalten in recht bedenklichen Stellungen. Das Landgericht hat die Post karte für unzüchtig erklärt, da sie eine Anhäufung nackter Frauen in unnatürlichen und unanständigen Stellungen enthält und geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlecht licher Hinsicht gröblich zu verletzen. Der Angeklagte hatte selbst Bedenken gehabt und die Karte aus seinem Schaukasten ge nommen, ehe ein Polizeibeamter deshalb bei ihm erschien. Er gab dem Beamten die ausgestellt gewesene und zwei andere Exemplare derselben Karte. Das Gericht hat bezüglich aller drei Karten auf Einziehung erkannt. — Die Revision des Angeklagten wurde am 25. d. M. vom Reichsgericht mit der Maßgabe, daß nur die ausgestellt gewesene Karte einzuziehen ist, verworfen. Lentze. Weihnachtsverkehr in Berlin. Dienststnnden bei den Eilgntabsertigungen. — Wie die Eisenbahndirektion der Handels kammer zu Berlin mitteilt, wird zur glatten Abwicklung des Weihnachtsverkehrs der Dienst der Eilgutabfertigungen auf den sieben Berliner Jnnenbahnhöfen an sämtlichen Sonn- u. Fest tagen im Monat Dezember d. I. auf die Zeiten von 7—9 Uhr vormittags, 11—1 Uhr mittags, 6—7 abends, und zwar allgemein für Annahme und Ausgabe von Eilgutsendungcn jeder Art fest gesetzt. (Vossische Ztg.) Postpakete zur Weihnachtszeit. — Die Versendung mehrerer Pakete mittels einer Postpaketadresse ist für die Zeit vom 10. bis 25. Dezember weder im inneren deutschen Verkehr, noch im Ver kehr mit dem Auslande — ausgenommen Argentinien — gestattet. Nach Argentinien können auch in dieser Zeit mehrere, jedoch höchstens drei Pakete mit einer Postpaketadresse versandt werden. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. Im Aufträge, (gez.) Kobelt. Gegen Schundliteratur. — In diesen Tagen sind jeder der 300 Gemeindeschulen Berlins 60 Exemplare des von der Lite rarischen Vereinigung des Berliner Lehrervereins im Einverständ nisse mit der Schuldeputation herausgegebenen «Merkblattes« und ebensoviele Broschüren: »Empfehlenswerte Bücher für die Jugend — Weihnachten 1909« zugegangen. Beide Schriften sind an die Kinder der Oberklassen zur Mitnahme nach Hause zu verteilen. Gleichzeitig sollen Eltern und Schüler darauf aufmerksam gemacht werden, daß vom 28. November bis 5. Dezember eine Ausstellung sämtlicher empfohlenen Bücher im Lehrervereinshause, Alexander straße 40/41, veranstaltet wird. (Vossische Ztg.) " Zu den Verhandlungen im Bayrischen Landtag über unzüchtige Schriften. «Vgl. Nr. 275 d. Bl.) — In den »Münchner Neuesten Nachrichten« vom 23. November ver öffentlicht Fedor von Zobeltitz, der Vorsitzende der »Gesell schaft der Bibliophilen«, folgende Erklärung: »Wie ich aus dem parlamentarischen Bericht in Nr. 451 der .Münchner Neuesten Nachrichten' ersehe, hat der Abgeordnete Freiherr v. Freyberg in den Verhandlungen des bayerischen Landtages am 18. November bei Gelegenheit seiner Ausführungen zum Kampfe gegen die pornographische Literatur unter anderen falschen und unzutreffenden Bemerkungen folgendes geäußert: .Die allerschändlichsten Werke sind die Werke der Gesellschaft der sogenannten Bibliophilen, die nichts anderes ist, als eine Vereinigung von Freunden einer erotischen Literatur.' Diese Bemerkung ist eine grobe Unwahrheit. Dem Vorstand der »Ge sellschaft der Bibliophilen« gehören außer dem Unterzeichneten die Professoren Or. G. Witkowski, vr. C. Schüddekopf, vr. R. Ehwald, Geheimrat vr. Schwenke, I)r. Payer von Thurn, vr. Baensch - Drugulin und M. Sondheim an. Schon der Respekt vor diesen Namen hätte Herrn v. Freyberg ver pflichten müssen, sich an die Wahrheit zu halten, statt unter dem Schutze seiner Immunität unverantwortliche Beleidigungen in die Welt zu streuen. Tatsächlich befindet sich unter den zahl reichen Publikationen der »Gesellschaft der Bibliophilen« (Faksi- milien alter Handschriften, Neudrucken von Seltenheiten, biblio- 1916*
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