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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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14848 Börsenblatt I. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 278. 80. November 1S09. Einladungen an das Publikum ergehen läßt und hinterher ohne zureichenden Grund sich weigert, ihnen Folge zu geben, wegen widerrechtlicher schuldhafter Schadenzufügung vom Geschädigten verantwortlich gemacht werden kann. Schon nach dem früheren gemeinen Rechte ist die Meinung vertreten worden, daß in einem solchen Falle die actio cloli gegeben sein könne (vergl. Regels berger a. a. O.), auch für das heutige Recht wird von angesehencn Rechtslehrern die Ansicht vertreten, daß die grundlose Weigerung zum Abschlüsse eines durch eine öffentliche Ankündigung ange bahnte» Vertrages zum Schadenersätze verpflichte (vergl. Dernburg, Bürgerl. R. Bd. 1, S. 440, der 3. Aust.). In Konsequenz dieser Ansicht würde dann ein Anspruch aus Unterlassung des ferneren rechtswidrigen Verhaltens gegeben sein. Einer grundsätzliche» Stellungnahme zu dieser, nicht unzweifelhasten Frage bedarf es indessen nicht. Denn wollte man sie auch zu Gunsten der Klägerin beantworten, und ist auch durchaus mit dem Reichs gericht weiter davon auszugehen, daß der Mißbrauch eines dem Einzelnen tatsächlich zustehenden Monopols oder des Ausschlusses einer Konkurreuzmöglichkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen ist (RG. in Zivils. Bd. 62, S. 264ss), so kann doch weder auf den einen noch auf den andcrn Rechtsgrund ein An spruch dann gestützt werden, wenn eine Partei den Vertragsab schluß nicht aus bloßer Laune oder Willkür, sondern aus gerecht fertigtem Grunde verweigert. Letzteres behauptet Beklagte. Dieses Ansühren ist, wie später zu zeigen sein wird, tatsächlich be gründet. II. Es fragt sich indessen zunächst noch, ob die Beklagte als Mitglied des Börsenvereins Deutscher Buchhändler der Klägerin, die ebenfalls Mitglied dieses Vereins ist, zur Lieferung ihrer Verlagswerke verpflichtet ist. Der Börsenvercin Deutscher Buchhändler ist, wie gerichts kundig ist, eine Genossenschaft im Sinne des — zusolge der Bestimmung in Art. 166 EG. z. BGB. noch jetzt geltenden — sächsischen Gesetzes, betreffend die juristischen Personen vom 15. Juni 1868 (vgl. Entsch. des RGs. in Zivils. Bd. 28, S. 238). Unmittelbar aus dem Gesetze läßt sich ein Anspruch eines Genossen gegen einen anderen auf Unterlassung aller, deni Genossenschafts zwecke zuwiderlausenden Handlungen nicht herleiten; vielmehr folgt aus der Bestimmung in Z II Abs. 2 dieses Gesetzes, nach der die Mitglieder der Genossenschaft als solche nur der letzteren, nicht Dritten verpflichtet sind, daß vertragsmäßige Beziehungen der Genosse» zu einander nicht bestehen, wodurch natürlich nicht ausgeschlossen wird, daß durch die Statuten derartige Beziehungen anerkannt werden können. Nach Z 1 Abs. 2 der Satzungen des Börsenvereins ist der Zweck des Vereins die Pflege und Förderung des Wohles sowie die Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange. Als Mittel dient hierzu unter andern: 1. die Schaffung und Unterhaltung von Anstalten und Ein richtungen behufs Erleichterung des gegenseitigen Geschäftsverkehrs und der Abrechnungen; 2. die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Be stimmungen im Verkehr der Buchhändler untereinander sowie der Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreise bezw. den von letzteren zu gewährenden Rabatt. Jeder Buchhändler, der dem Verein beitreten will, hat vor der Aufnahme eine unbedingte und schriftliche Verpflichtung aus zustellen, sich in allen Stücken den Satzungen des Böisenvereins sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes zu unterwerfen (K 2, Z. 4 der Satzungen). Unter den Pflichten der Mitglieder ist in K 3, Z. 4 und 5 besonders die erwähnt, jedes öffentliche Anbietc» von Rabatt an das Publikum in zifscrmäßiger oder unbestimmter Form zu unter lassen, und bei Verkäufen an das Publikum innerhalb Deutschlands und gewisser näher bezcichneter Gebiete die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise — vorbehältlich einzelner Ausnahmen — cinzuhalten. Die Rechte der Mitglieder sind in Z 4 einzeln ausgcsührt. Neben den Satzungen sind die Bestimmungen der Buch- händlerischen Verkehrsordnung verbindlich für den geschäftlichen Verkehr der Mitglieder des Börsenvereins der Deutsche» Buch händler und der von ihnen vertretenen Firmen untereinander (Z 2, L der Verkehrsordnung). Der Verleger ist berechtigt, Buch händlern, welche die ihm gegenüber eingegangcnen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern; er ist ferner berechtigt, die Lieferung von Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern und einseitig seine Bezugsbedingungen abzuändcrn, gegenüber Mitgliedern des Börsenvereins von dem Zeitpunkte ab, wo sie aus dem Verein oder doch von der Benutzung der Vercinsanstalten und Einrichtungen ausgeschlossen sind (Z 6, a, b, 1 der Verkehrs ordnung). Die Ausschließung aus dem Börsenvercin kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Hauptversammlung unter andern wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der — bereits erwähnten — in K 2, Z. 7 der Satzungen enthaltene» Verpflichtung (Z 8 Abs. 2, Z. 1 der Satzungen) erfolgen. Aus allen diesen Bestimmungen ist zwar soviel mit Sicherheit zu folgern, daß die Mitglieder des Börsenvereins durch den Bei tritt zu dem Verein zu einander in ein Rechtsverhältnis getreten sind, vermöge dessen sie sich im Verkehr unter einander aller Handlungen zu enthalten haben, durch die die Zwecke des Vereins, die Pflege und Förderung des Wohles des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen, vereitelt oder gehindert werden. Ob mau aber, wie dies Köhler und Bolze in den von der Klägerin vor gelegten Gutachten tun, so weit gehen kann, aus den Satzungen ein sestes Recht des Sortimenters, vom Verleger Lieferung seiner Verlagswerke zu den üblichen Bedingungen verlangen zu können, herleiten darf, ist nicht unzweifelhaft. Die Satzungen und die Verkehrsordnung gehen allerdings davon aus, daß die Mitglieder des Vereins miteinander in geschäftlichen Beziehungen stehen; sie regeln insbesondere den Verkehr zwischen dem Verleger und den, Sortimenter; man wird Köhler unbedenklich darin beistimmen müssen, daß kein Teilnehmer des Vereins befugt ist, einen Bereins- genossen als nicht mehr zum Verein gehörig zu behandeln und seine Vereinsgenosjcnschast beiseite zu setzen; es ist aber fraglich, ob ein derartiges vertragswidriges Verhalten eines Genossen schon darin zu finden ist, daß er als Verleger dem Sortimenter die Lieferung seiner Verlagswerke verweigert, oder ob, wie Bolze annimmt, aus den Satzungen zu folgern ist, daß die Mitglieder untereinander verpflichtet sind, den Geschäftsverkehr, soweit er von der einen oder andern Seite beansprucht wird, einzugehen und zu unterhalten. Mit Grund ist in den von der Beklagten beige brachten Gutachten Osterrieths, Allfelds und Veit Simons daraus hingewiesen, daß sich weder in den Satzungen noch in der Ber kehrsordnung, so sorgfältig sie auch abgefaßt und so eingehend sie den buchhäudlerischen Verkehr zu regeln bemüht sind, eine aus drückliche Bestimmung des Inhalts, es habe jeder Verleger regel mäßig die Bestellungen des Sortimenters ausznführen, nicht enthalten ist, daß sich vielmehr in ihnen zahlreiche Bestimmungen finden, aus denen die Verneinung eines, mit dem den buch händlerischen Verkehr beherrschenden Grundsätze der Vertragsfreiheit im Widerspruche stehenden Kontrahierungszwangcs gefolgert werden könnte (ZK 4a, 5, 6 der Verkehrsordnung, H 3 der Satzungen). Für den gegenwärtigen Rechtsstreit braucht die aufgeworfene Streitfrage nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Nach der tatsächlichen Gestaltung des Vertragsverhältnisses der Parteien zu einander kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß ihr nicht willkürlich, ohne gerechtfertigten Grund von der Be klagte» das Konto gesperrt werden durfte. Die Parteien habe» unstreitig mit einander seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung
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