Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091130
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-30
- Monat1909-11
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
278, 36. November 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Drlchn. Buchhandel. 1-1849 gestanden; die Klägerin hat von der Beklagten hauptsächlich wissen schaftliche, in deren Verlage erschienene Werke bezogen; im letzten Jahre vor der Klagerhebung hat die Klägerin von der Beklagten Verlagsartikcl im Betrage von mehr als 12000 ^ erhalten, un gerechnet der durch Barsortimcnter bewirkten Bezüge (vgl. Pt. I des erstinstanzlichen Tatbestandes Bl. 237b, Bd. 1). Die Klägerin konnte darauf rechnen, daß der Geschäftsverkehr auch noch weiter bestehen werde. Nach den den Verkehr beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben durste Klägerin von der ihr als Genossen des Börsenvereins gegenüberstehcndcn Beklagten erwarten, daß diese nicht den aus Förderung des Wohles der Mitglieder gerich tete» Zwecken des Vereins zuwiderhandle, ihr plötzlich und ohne Grund die Lieferung weiterer Verlagswerke verweigere und ihr so erheblichen Schaden zufügen werde. Es kommt hierbei besonders in Betracht, daß es sich um den Bezug wissenschaftlicher Werke handelt, die die Klägerin von keiner anderen Seite erhalten konnte und aus die sie beim Betriebe ihres Sortimentshandels besonders angewiesen war. Es konnte im vorliegenden Falle nicht dem Be lieben des Verlegers überlassen sein, durch grundlose Verweigerung der Ausführung fernerer Bestellungen den Geschäftsbetrieb des mit ihr seit Jahren in Verbindung stehenden Sortimenters, der ihre Verlagswcrkc dringend nötig hatte, auf das erheblichste zu stören, wenn nicht ganz lahm zu legen lvgl. Koppel in Schmollers Jahrb. f. Gesetzgebung 1907, S. 738). Eine unbeschränkte Frei heit der Beklagten zum plötzlichen grundlosen Abbruche der Be ziehungen zu der Klägerin läßt sich auch nicht aus H 28n der Berkehrsordnung herleiten ; der Verleger ist nach dieser Bestimmung zwar berechtigt, jederzeit den Rechnungsverkehr einzuschränke» oder in Barverkehr umzuändern; es ist aber aus ihr nicht das Recht des Verlegers herzuleiten, in einem Falle wie dem vorliegenden dem Sortimenter gegenüber grundlos jede fernere Lieserung zu verweigern. Hiernach ist III. weiter zu prüfen, ob der Beklagte» ein gerechtfertigter Grund zum Abbruche der geschäftlichen Beziehungen zu der Klägerin zugestanden hat. Auch diese Frage ist mit der vorigen Instanz zu bejahen. Die Beklagte hat mit Grund angenommen, daß die Klägerin zu den Schleuderen! im buchhändlerischen Sinne gehöre, d. h. bei ihren Verkäufen den vom Börsenverein zugelassenen Rabattsatz überschreite. Bekanntlich sind im deutschen Buchhandel die maß gebenden Kreise seit längerer Zeit bestrebt, der zu großen Rabatt gewährung durch Bestimmungen entgegenzutreten, die den Rabatt auf ein gewisses Maß beschränken; diesen Bestrebungen verdanken die Vorschriften in Z I, Z. 2, Z 8, Z. 4, 5 der Satzungen ihre Entstehung. Es ist hier nicht der Ort, zu entscheiden, ob diese Bestrebungen, ivie neuerdings vielfach bestritten worden ist, volks wirtschaftlich zu billige» sind. Jedenfalls ist mit dem Reichsge richt der vom Börsenverein in bezug auf den Kundenrabatt ver folgte Zweck, den Buchhandel gegen Entwertung der Bücher zu schützen und hierdurch auch die kleinen Sortimentsbetriebe lebens fähig zu erhalten, rechtlich als ein durchaus erlaubter anzusehen (vgl. RG. in Zivils. Bd. 25, 244, 56, 274). Hierbei braucht auch auf die Streitfrage, ob der Börscnverein als ein Kartell an zusehen ist (vgl. Koppel, a. a. O. S. 288 ff., Bücher, der deutsche Buchhandel und die Wissenschast, 2. Aust. Seite 76, Baumgarten- Meszcünh, Kartelle und Trusts, S. 102 fs.) nicht eingegangen zu werden. Gerade weil den dem Börsenverein angehörenden Buch händlern die Einhaltung der Rabattbedingungen zur besonderen Pflicht gemacht ist, wird jeder Verleger gerechten Anstoß daran nehmen müssen, die Verbindung mit eineni, der Schleuderei dringend verdächtigen Sortimenter sortzusetzcn, und es wird nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die in den buchhändlerischen Satzungen niedergelegten Grundsätze anzusehen sein, wenn er den Verkehr mit einem derartigen Sortimenter ab bricht. Tatsächlich hatte die Beklagte hinreichenden Grund, die Börsenblatt sür den Deutsche» Buchhandel. 76. Jahrgang. Klägerin für eine Schleuderin anznsehen; die Klägerin hatte in der Tat mehrfach ein Verhalten betätigt, das bei der Beklagten den gerechtfertigten Verdacht erwecken mußte, die Klägerin über schreite vielfach absichtlich die zulässigen Rabattbestimmungen. In dem hierzu auf die zutreffenden Beweiswürdigungen des ange fochtenen Urteils (Bl. 245 ff. Bd. I) verwiesen werden kann, ist zur Widerlegung der Berufungsbegründung unter IV ff. (Bl. 272ff. Bd. 2) noch folgendes hervorzuheben - Die Klägerin bestreitet zwar jetzt noch mit Entschiedenheit, jemals sich des Schienbeins schuldig gemacht zu haben; sie hat aber Tatsachen nicht angeführt, die zur Widerlegung der Bekun dungen des Zeuge» M. (Bl. 213b ff. Bd. 1) geeignet sein könn ten. Dieser hatte dem Buchhändler S., de» früheren Inhaber der Beklagten, mitgeteilt, seine Reisenden klagte» darüber, daß das in ihrem Verlage erschienene Werk von der Klägerin unter dem Ladenpreise verkauft werde. Aus Veranlassung S.'s, der hierüber entrüstet gewesen ist, hat der Zeuge durch Vermittlung des Reisenden B. zwei Bände des genannten Werkes in neuster Auflage unter den, Ladenpreise bei der Klägerin kaufen lassen. Wenn nun Beklagte aus ihre, aus Grund dieser Ermittlungen gegen die Klägerin bei dem Börsenvereine erstattete Anzeige von dem Vorsitzenden des Ausschusses dieses Vereins die Mitteilung erhalten hat, es habe sich zwar ein geflissentlicher Verstoß gegen die Satzungen bei der Klägerin nicht feststellen lassen, es ließen aber die Einrichtungen der klagenden Firma den Verdacht bestehen, daß bei dieser wenigstens keine Vorkehrungen gegen Mißbrauch getroffen worden seien, und daß es deshalb der Vereinsausschuß bedaurc, beim Vorstande den Antrag auf Ausschließung der Klägerin nicht stellen zu können, so ersah Beklagte hieraus zum mindesten, daß auch die maßgebenden buchhändlerischen Organe die von ihr gegen die Klägerin erhobenen Anschuldigungen nicht schlechthin sür ungerechtfertigt, nur nicht für erwiesen hielten. Beklagte durfte hiernach mit Grund an der Überzeugung festhalten, daß die Klägerin sich des Schleuderns schuldig mache. Ebenso konnte die Beklagte, wenn man die Ausführungen des Sachver ständigen G. (Bl. 195 b) berücksichtigt, mit Grund annehmen, daß verschiedene in ihrem Verlage erschienene Werke von der Klägerin in ihrem Lagerkataloge Nr. 213 zu einem unter dem Ladenpreise znrückbleibenden Preise ausgeboten würden; die Klägerin hat ins besondere auch in jetziger Instanz unterlassen, der von dem Sach verständigen gegebenen Anregung entsprechend den Nachweis zu führen, daß sie die in Frage kommenden Werke aus zweiter Hand erworben habe. Ist nun auch hinsichtlich der Ankündigungen dieser Werke der Sachverständige vr. G. (Bl. I96b) anscheinend einer der Klägerin günstigeren Ansicht, so ist es doch der Beklag ten, ebenso wie dies der Sachverständige G. getan hat, nicht zu verdenken, daß sie an dem Verhalten der Klägerin Anstoß nahm. Es bedarf hiernach nicht erst der Erhebung der von der Beklagten in jetziger Instanz für das Schleudern der Klägerin noch ange botenen Beweise. Wenn die Klägerin (vgl. Pt. V der Bernsungsbegründung) sich gegen de» Vorwurf, keine Vorkehrungen gegen die Schleuderei getroffen zu haben, damit verteidigt, daß sie ihre Angestellten an gewiesen habe, die Bücher nicht unter dem Ladenpreise zu verkaufen, und daß andere Vorkehrungen in, Buchhandel gar nicht möglich seien, so mag es tatsächlich richtig sein, daß Klägerin, wie der Zeuge R. bekundet hat, ein Rundschreiben an ihre Angestellten erlassen hat, durch das ihnen die Einhaltung der Rabattbestim- mnngen des Börsenvereins zur Pflicht gemacht worden ist. Diese Einrichtung hat aber doch, wie sich aus dem von M. bekundeten Falle der Überschreitung- des zulässigen Rabatts ergibt, den be zweckten Erfolg nicht erreicht, und es hat Klägerin selbst, unge achtet des an ihre Angestellten erlassenen Verbotes in ihrem Kata loge Verlagswerke der Beklagten zu Preisen allsgeboten, die bei Sachverständigen den Verdacht einer unzulässigen Überschreitung der Rabattbestimnlungcn erwecken müssen. Nach alledem kann das Verhalten der Beklagten nicht als l«25
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder