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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1909
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- Deutsch
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14850 Bdrlkiidlalt s. «. DIschn. Suchhand-,. Nichtamtlicher Teil. ^ 278. 30. Novemtnr 1909 ein frivoles, mit den der Klägerin gegenüber einznhaltenden Grund sätzen eines anständigen Geschäsisverkehrs oder mit ihren Pflichten als Mitglied des Börsenvereins im Widerspruch stehendes ange sehen werden; es ist vielmehr anzuerkennen, daß sie ein berechtig tes Interesse zu ihrem Vorgehen gegen die Klägerin gehabt ha«. Da sie nur zur Wahrung dieses Interesses, nicht in der Absicht, lediglich der Klägerin Schaden zuzufügen, gegen diese vorgcgangen ist, so steht ihr der H 226 BGB. auch nicht entgegen. Es bleibt noch die Beantwortung der Frage übrig, ob die Beklagte selbst wegen des satzungswidrigen Verhaltens der Klägerin gegen sie Vorgehen darf, oder ob aus Grund der Satzungen des Börsenvereins lediglich der Vorstand dieses Vereins zur Ergreifung der zulässigen Maßregeln befugt ist. Klägerin ist unter Berufung auf die vorgelegten Gutachten Bolzes und Köhlers der Ansicht, daß ein eigenmächtiges Vor gehen der Beklagten gegen sie schlechthin unzulässig sei. Nach de» Ausführungen Bolzes begründet die Lieferungspflicht des Ver legers zwar ein Recht des Sortimenters, ihm zu seinem Nutzen zu liefern; er erkennt an, daß der Verleger es sich nicht gesalleu zu lassen brauche, wenn der Sortimenter Lieferung zu einem, das Interesse des Verlegers schädigenden Zwecke fordere, weist aber darauf hin, die Beklagte habe aber in diesem Prozesse nicht geltend gemacht, daß ihr aus dem Verhalten der Klägerin ein Schaden erwachsen sei oder noch erwachsen könne; sie vindiziere üch viel mehr im Interesse der Allgemeinheit das Recht, der Klägerin die Lieferung sperre» zu können, während ihr für ihre Person aus dieser Sperre geradezu ein Nachteil erwachse; das Interesse der Allge meinheit habe jedoch nicht der einzelne Verleger sondern nur der Verein nach H 8 der Satzungen zu wahren. Auch Köhler spricht dem einzelnen Mitgliede des Börsenvereins das Recht ab, »Privat disziplin zu treiben- und verweist ihn lediglich an die Anrusung der Bereinsdisziplin. Dieser Ansicht vermag das erkennende Ge richt nicht beizutreten. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler ist gegründet im Interesse der Allgemeinheit der Buchhändler; er will das Wohl wie der Gesamtheit so der einzelnen Mitglieder fördern. Zu diesem Zwecke verlangt er von den einzelnen Mitgliedern die Einhaltung bestimmter, in den Satzungen (vgl. Z 2, Z. 4, K 3) niedergelegten Verpflichtungen; er hält bei besonders schweren Verletzungen den Ausschluß eines Mitgliedes für zulässig und beansprucht zu diesem Zwecke eine Disziplinargewalt über die einzelnen Mitglieder (Ztz 8 ff. der Satzungen). Ob die Auslegung dieser Gewalt in vielen Fällen etwa zu einer Vernichtung der ganzen buchhändlerischen Existenz des einzelnen Sortimenters führen kann, wie dies Bücher a. a. O. S. 82 annimmt, braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls aber ist in den Satzungen, von dem absoluten Verbote der Rabattbewilligung abgesehen, im übrige» die volle Freiheit des einzelnen Mitgliedes gewährleiste«; cs ist dem einzelnen Mitgliede nirgends vorgeschrieben, in welcher Weise es seinen Geschäftsbetrieb einzulichten hat; es ist nicht, wie sonst etwa bei Kartellen, die Festsetzung der Ladenpreise den Organen des Vereins überlassen, noch weniger etwa dem einzelnen Verleger eine bestimmte Produktion zur Pflicht gemacht. Auch die für den geschäftlichen Verkehr der Mitglieder geltende Verkehrsordnung stellt, in wörtlicher Anlehnung an Art. 279 HGBs. a. F. nur für die in ihr geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. Die Verkehrsordnung ist also nur als Jnterpretationsmittel für den Willen der vertrag schließenden Teile zu benutzen (vgl. v. Hahn, Komm. z. HGB. Bd. 2, S. 8l der 2. Ausl); es steht den Beteiligten frei, ihre vertragsmäßigen Beziehungen zueinander abweichend zu regeln sZ >, H 2t> der Verkehrsordnung). Aus dieser grundsätzlich dem einzelnen Mitgliede gewähr leisteten Freiheit folgt, daß cs nur soweit in seinem Geschäfts betriebe Beschränkungen unterworfen ist, als diese ausdrücklich oder unzweifelhaft dem Sinne nach in den Satzungen enthalten find Zu letzteren gehört vor allem das Verbot des Schleudernd. Ein Mitglied, das sich eines Verstoßes gegen dieses Verbot oder sonstiger besonders schwerer buchhändlerischer Verfehlungen schuldig macht (Z 8 Abs. 2, Z. 1—4), kann aus Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Hauptversammlung aus dem Verein aus geschlossen werden. Hiermit ist aber nicht gesagt, baß jedes Mit glied mit einem andern Mitgliede auf so lange den — ihm im einzelnen Falle obliegenden — Geschäftsverkehr fortsetzen muß, als bis letzteres durch Beschluß der Hauplversammlung aus dem Verein ausgeschlossen ist. Es muß dem vernünftigen Ermessen des Einzelnen überlassen bleiben, ob er gerechten Grund zu haben glaubt, die bestehende Verbindung mit einem andern Mitgliede zu lösen; der Verleger darf zwar nicht aus reiner Willkür oder Laune oder gar lediglich in der Absicht der Schadenzusügung einem Sortimenter die Auslieferung verweigern, es kann ihm aber das Recht nicht versagt werden, die Geschäftsverbindung mit einem Sortimenter abzubrechen, dessen Verhalte» ihm mit Grund nicht einwandfrei erscheint. Die entgegengesetzte Ansicht würde zu den unerträglichsten Konsequenzen führen. So kann nach Z 8, Z. 2 und 3 der Satzungen die Ausschließung eines Mitgliedes wegen fortgesetzter Veröffentlichung unzüchtiger Schriften und Abbildungen oder wegen wissentlichen unerlaubten Nachdrucks oder Nachdruck vertriebes erfolgen. Wollte man den Verleger nötigen, mit Sorti mentern, gegen die gegründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen letztere Bestimmungen vorliegt, den Verkehr bis zur ehren gerichtlichen Ausschließung dieser Mitglieder fortzusetzen, so würden gerade die vornehmsten und ehrenhaftesten Verleger vielfach genötigt sein, an Sortimenter weiter zu liefern, die allgemein in Buch händlerkreisen als Besörderer des Vertriebs der Schmutzliteratur oder des Nachdrucks bekannt sind; die tägliche Erfahrung lehrt, daß minderwertige Sortimenter, die moralisch bedenkliche Schriften oder Erzeugnisse des Nachdrucks vertreiben, ihre Tätigkeit auch als Mitglieder des Börsenvereins fortsetzen, während ihre Ausschließung nicht erfolgt, sei es nun, weil keine Anzeige gegen sie erstattet wird, sei es, weil der strikte Beweis eines pflichtwidrigen Ver haltens nicht zu führen ist. Soll nun auch die Handlungsweise der Klägerin nicht dem Gebaren solcher Mitglieder gleichgestellt werden, die sich ehrenrühriger Verfehlungen im Sinne des Z 8, g. 2 und 3 der Satzungen schuldig machen, so muß doch nach allgemeiner buchhändlerischer Anschauung auch der gegen einen Sortimenter vorliegende gegründete Verdacht des Schleuder»? als genügender Grund für den Verleger angesehen werden, die weitere Verbindung mit ihm abzulehnen. Für die jetzige Instanz trifft es ferner jedenfalls nicht zu, daß Beklagte, wovon Bolze in seinem Gutachten ausgeht, einen ihr aus dem Verhalten der Klägerin entstandenen oder drohenden Schaden gar nicht geltend gemacht habe. Die Beklagte, — die allerdings eine Schädigung der Sortimenter geltend zu machen nicht befugt ist, vgl. Entsch. des RG. Bd. 58, S. 273, 63, S. 401 — hat in ihrer Entgegnung auf die Berusungsbegründung zutreffend hervorgehoben, sie sei zu der Sperre des Kontos auch in ihrem eigenen Interesse genötigt gewesen, weil sonst M. und andere Sottimcnter ihre» Berlagswerken weniger Interesse zu gewendet hätten (Pt. VII des Schriftsatzes vom 23. Januar 1908 Bt. 298, Bd. 2). Diese Befürchtung ist, soweit zunächst M. in Frage kommt, tatsächlich begründet. M. hat seiner Aussage zu folge bei einem im Berlage der Beklagten erschienenen Werke einen Rückgang des Absatzes zufolge der billigeren Angebote dieses Werkes durch die Klägerin schon sestgestellt (Bl. 213b Bd. 1); er hat die Sache durchaus nicht leicht genommen, vielmehr bereit willig dem Ersuchen der Beklagten entsprochen, Beweise für das Schleudern der Klägerin herbeizubringen. Ist es hiernach M. keineswegs gleichgültig gewesen, daß Klägerin Verlagswerke der Beklagten unter dem Ladenpreise verlaust hat, so ist in keiner Weise ausgeschlossen, daß er von einer weiteren Verbindung mit der Beklagten abgesehen haben würde, wenn diese nicht energische
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