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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1909
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- Deutsch
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278, SV November 1909. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f, d. Dtjchn. Buchhandel. '4851 Schritte zur Abwendung der gerügten Mißstände getan Hütte. Die Beklagte würde überhaupt in den Kreisen der Sortimenter dadurch in Mißkredit gekommen sein, daß letztere infolge des Weiterbestehens der geschäftlichen Beziehungen der Parteien zu einander mit Grund hätte annehmen müssen, daß Beklagte das Verfahren der Klägerin billige. Nach buchhändlerischen Anschauungen darf ein Verleger das Schleudern nicht befördern; wenn er weiß und duldet, daß der Sortimenter, dem er seine Berlagswerke liefert, schleudert, so kann er leicht in Buchhändlerkreisen in den Verdacht kommen, daß er mit dieser Handlungsweise einverstanden ist; sein Ansehen wird hierdurch bei den Sortimentern herabgesetzt; es ist nur erklärlich, wenn sie seinen Verlagswerken nicht mehr das frühere Interesse zuwenden, sie dem Publikum nicht besonders, durch Anzeigen oder in sonst geeigneter Weise empfehlen, sondern andere Werke ähnlichen Inhalts den Kauflustigen anbieten. Es kann auch der Umstand, daß ein Sortimenter regelmäßig bestimmte Verlagswerke unter dem normalen Preise verkauft, andere Sortimenter veranlassen, an den Verleger mit dem Verlangen um Lieferung dieser Werke mit einem höheren als dem sonst üblichen Rabatt heranzutretcn, so daß der Verleger schließlich, besonders bei Veranstaltung späterer Auflagen, zu einer Erniedrigung des Ladenpreises genötigt werden kann. Der Fall liegt hier tatsächlich anders, als in dem von, Reichsgericht früher entschiedenen, dasKönig'sche Kursbuch betreffenden Rechtsstreite (Enlsch. des RG. in Zivils. Bd. 63, S. 401). Damals handelte es sich um den Vertrieb eines in 380000 bis 400000 Exemplaren erschienenen Werkes und es konnte die Annahme, der Absatz des Kursbuches werde infolge des Schleuderns seitens eines Warenhauses zurückgehen, als eine durch nichts bewiesene Behauptung zurückgewiesen werden, die nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit für sich habe. Gegenwärtig kommt hauptsächlich der Vertrieb wissenschaftlicher, sicher bei jeder Auflage in ver hältnismäßig geringer Zahl erschienener Werke in Frage (vgl. den erstinstanzlichen Tatbestand unter I und III, 2. Bl. 237b, 230); bei diesen kann der reguläre Absatz sehr leicht erschwert und hier durch der Preis gedrückt werden, wenn ein Sortimenter sie vielfach unter dem Ladenpreise ausbietet. Zutreffend hebt Allseld in seinem Gutachten hervor, die Beklagte wolle den Verkauf ihrer Berlagsartiket zu Antiguariatspreisen nicht um des Publikums willen, sondern um ihrer selbst willen verhüten, weil sie befürchte, daß ihre Verlagsartikel durch den Verkauf unter dem Laden preise in ihrer Geltung, in ihrem Werte beim Publikum sinken könnten. Einflußlos ist es ferner, daß die Beklagte aus der gegen die Klägerin verhangenen Sperre zunächst sogar Schaden hat, da ihr die Bestellungen der Klägerin entgehen, die sich unstreitig zuletzt aus über 12 000 im Jahre belaufen haben (vgl. den erst instanzlichen Tatbestand Bl. 237b). Es ist lediglich Sache der Beklagten mit sich zu erwägen, ob sie den ihr aus dem Aufhören der Verbindung mit der Klägerin entstehenden Schaden geringer veranschlagt, als den ihr bei dem Fortbestehen dieser Verbindung drohenden materiellen Schaden und die Minderung ihres Ansehens in Buchhändlerkrcisen. Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, daß die Beklagte durch ihr Vorgehen beabsichtigt habe, die Klägerin aus dem Börsenvcrein herauszudrängen und so den von der Klägerin jetzt erzielten Gewinn in ihre eigene Tasche fließen zu lassen (Pt. VII der Berusungsbegründung Bl. 277 ff.). Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß die Beklagte durch Gewährung von Rabatt den Sorti mentern unlautere Konkurrenz mache; es ist das Recht der Be klagten, mit dem Publikum in direkten Verkehr zu treten, wie dies ihr Inhaber bei den kontradiktorischen Verhandlungen über deutsche Kartelle ausführlich dargelegt hat (vgl. Heft 7 der Ver handlungen S. 287 ff.). Die von der Klägerin gegen die Beklagte in dieser Beziehung erhobenen Vorwürfe stellen sich nicht als die Aufstellung bestimmter tatsächlicher Behauptung, sondern nur als Ausdruck bloßer Vermutungen und Ansichten dar. Die Bestimmung in H 6 der Buchhändlerischen Verkehrs ordnung endlich steht der Klägerin nicht zur Seite; sie bezieht sich, worauf die vorige Instanz schon zutreffend hingewiescn hat, nur aus die bereits abgeschlossenen Lieferungsverträge; es würde aber unzulässig sein, vermöge eines Schlusses aus dem Gegenteil diese Bestimmung dahin auszulegen, daß der Verleger, so lange der Buchhändler die ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllt (Z 6 a), oder solange ein Mitglied aus dem Vereine nicht ausgeschlossen ist (Z 6 b) schlechthin, selbst bei dem Vorliegen eines für ihn erheblichen Grundes zur Ausführung aller Bestellungen verpflichtet sei. IV. Ungeachtet hiernach der Beklagten sowohl nach allgemeinem bürgerlichen Rechte als auch nach den Bestimmungen des Börsen vereins Deutscher Buchhändler das Recht zusteht, der Klägerin die Auslieferung ihrer Verlagswerke zu verweigern, so könnte von einem Verstoße gegen die Vorschriften in Z 826 BGB. doch dann die Rede sein, wenn ihre Handlungsweise nach dem erstrebten Ziele oder nach den Mitteln, mit denen sie es zu erreichen gesucht hat, als ein Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen wäre. Weder in der einen noch in der anderen Beziehung ist indessen der Be klagten ein Vorwurf zu machen. Der Zweck, den Beklagte mit ihrem Vorgehen gegen die Klägerin verfolgt hat, war ein erlaubter, nämlich der, die Klägerin an weiterem Schleudern, au der Bewilligung eines unzulässigen Rabatts zu hindern. Bei Prüfung der Erlaubtheit des Zweckes ist es einflußlos, ob die Beklagte zu ihrem Schritte lediglich aus eigennützigen Gründen, um Schaden und Nachteile von sich abzuwenden, oder mit Rücksicht aus das Gesamtwohl der Buchhändler sich veranlaßt gesehen hat. Es kann weder nach dem Anstandsgesühl aller billig und gerecht denkenden Menschen noch nach der besonderen Standessitte der Buchhändler als ein Verstoß gegen die guten Sitten angesehen werden, wenn ein Verleger aus wohlbegründeter Überzeugung der Rabattgewährung eines Sorti menters entgegentritt, selbst wenn man berücksichtigt, daß hochan gesehene Vertreter der verschiedensten Berussstände die auf die Beseitigung des Rabatts gerichteten Bestrebungen der Mehrzahl der deutschen Buchhändler als unheilvoll mißbilligen. — Ebenso wenig sind die Mittel, deren sich Beklagte zur Erreichung des erstrebten Zweckes bedient hat, verwerfliche gewesen. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Achterklärung oder um eine Kund gebung, die auf die Lahmlegung des gesamten Gewerbebetriebes der Klägerin gerichtet ist, ebensowenig um eine wahrheitswidrige Behauptung im Sinne des Z 824 BGB., in welchen Fällen die Handlungsweise mit dem Reichsgericht entschieden zu miß billigen sein würde (vgl. Eutsch. des RG. in Zivils. Bd. 28, S. 245 ss., Bd. 56, S. 281 ff.). Die Beklagte hat der Klägerin vielmehr in einem nur an sie gerichteten, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Briese den Vorwurf des Schleuderns gemacht — daß dies wider besseres Wissen geschehen wäre, hat Klägerin selbst nicht behauptet — und hinzugefügt, daß sie die Verbindung mit ihr aushebe, bis wirkliche Garantien dafür vorhanden seien, daß neue Werke ihres Verlags nicht zu anderen als den durch die Vereinbarungen im Buchhandel festgesetzten Preisen verkauft werden. Unter den von der Beklagten geforderten Garantien ist nach ihrer in erster Instanz abgegebenen Erklärung die Zusage der Klägerin, dafür zu sorgen und zu hasten, daß neue Berlagswerke der Be klagten nicht unter dem festgesetzten Ladenpreise verkauft werden, sowie das Versprechen einer Konventionalstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verstehen. Das zuerst gestellte Verlangen enthält nur die Aufforderung, eine der Klägerin nach den Satzungen des Börseuvercins schon an sich obliegende Verpflichtung nochmals zu bestätigen. Das Ansinnen, sich für jeden Fall der Zuwider handlung einer Vertragsstrafe zu unterwerfen, ist ebensowenig zu beanstanden. Es kommt im Verkehr zwischen Verlegern und Sortimentern, wie dem Berufungsgericht aus anderen Prozessen bekannt ist, häufig genug vor, daß der Verleger sich eine Vertrags- I92S«
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