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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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14852 Börsenblatt s. d Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 278, 30. November 190<f. strafe für den Fall ausbedingt, daß der Sortimenter unter dem Ladenpreise oder insbesondere an Warenhäuser liefern würde. In dem gestellten Verlangen kann daher in keiner Weise ein Verstoß gegen die guten Sitten gefunden werden. Wenn die Klägerin endlich es der Beklagten zum besonderen Vorwurfe macht, daß sie den Barsortimentern untersagt habe, ihre Verlagswerke an sie auszuliefern, so läßt sich auch dies nicht als eine Zuwiderhandlung gegen die guten Sitten bezeichnen. Es ist eine in Buchhändler kreisen sehr bekannte Erfahrung, daß der Sortimenter, dem der Verleger wegen des Schleuderns das Konto sperrt, zum Bar- sortimentcr geht und von diesem die Verlagswerke der anderen Partei entnimmt (vgl. Schürmann, Der deutsche Buchhandel der Neuzeit, S. 46). Wenn die Beklagte überhaupt als berechtigt anzusehen ist, der Klägerin die direkte Lieferung ihrer Werke zu verweigern, so war sie auch befugt, Maßregeln zu treffen, um der Klägerin die Erlangung der Werke auf einem anderen Wege un möglich zu machen. Auch stand es der Beklagten frei, den Bar sortimentern die Eingehung von Geschäften mit der Klägerin zu untersagen und ihnen bei Nichterfüllung einer Zusage, nicht an Klägerin zn liefern, die fernere Lieferung ihrer Verlagswerke zu verweigern (vgl. Entscheid, des RG. Bd. 56, S. 277 unten, 278 oben). Die Berufung der Klägerin ist hiernach unbegründet und es treffen sie die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Durch die hiernach gebotene Zurückweisung der Berufung erledigt sich die Frage, inwieweit die mit der Berufung erbetene Feststellung des Klaganspruchs dem Grunde nach gegenüber dem eine negative Feststellung bezweckenden Klaganspruch unter 1) überhaupt möglich sei. (Der Abdruck der beiden weiteren Urteile erfolgt in der morgigen Nummer d. Bl.) Kleine Mitteilungen. Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. (Vgl. Nr. 257 26^, 268, 276, 277 d. Bl.). — Im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 280 vom 27. November 1909 wird die Bilanz der Deutschen Verlags-Anstalt in Stuttgart vom 30. Juni 1909 bekannt gegeben, wie sie zuletzt auch im Börsenblatt Nr 276 vom 27. November Seite 14770/71 veröffentlicht war. Im Anschluß daran wird folgendes mitgeteilt: Von heute ab kann die auf .// 20— per Aktie festgesetzte Dividende per 1908/09 an unserer Kasse, Neckarstraße 121/23, sowie bei den Bankhäusern Doertenbach L Co. in Stuttgart, Dresdner B°nk ! ^ Aranlsurt M. Gebr. Bethmann l erhoben werden. Stuttgart, den 22. November 1909. Der Vorstand. gez.) O. v. Halem. (gez.) A. Loewenstein. (gez.) C. Goßrau. (gez.) I- V.: G. Kilpper. (gez.) I. V.: G. H. Meyer. Desgleichen wird der Gesellschaft die Verbindung mit einer Firma der Kinematographenbilder - Branche bei ihren weiteren Arbeiten für einen farbigen Kinematographenfilm von größtem Werte sein. Wenn auch die Krisen, von denen die Hauptgeschäftszweige der Neuen Photographischen Gesellschaft in den letzten Jahren betroffen worden waren, nunmehr als überwunden gelten können und die Aussichten der Gesellschaft für das nächste Jahr wieder günstiger erscheinen, so erachtet es die Geschäftsleitung doch für geboten, durch die Großfabrikation von Rohfilms den Geschäftsbetrieb, wie schon früher beabsichtigt, zu erweitern.« * Gutenberg-Gefcllschaft. — Das Vermögen der Guten- berg-Gesellschaft (Sitz: Mainz) betrug am Schlüsse des Jahres 1908 27 373 ^ 84 Der kürzlich in Druck gegebene Jahresbericht bringt das Protokoll der ordentlichen Mitglieder- Versammlung vom 27. Juni 1909, das Mitglieder-Verzeichnis und zwei wissenschaftliche Arbeiten zur Geschichte des Buchdrucks und seiner Entwickelung: »Die Streitschriften zwischen Mainz und Erfurt aus den Jahren 1480 und 1481« von vr. Adolf Schmidt, Direktor der Großh. Hofbibliothek in Darmstadt, —und »William Morris als Buchdrucker« (illustriert), von Stadtbibliothekar Professor vr. Gustav Binz in Mainz. Verzeichnis von Lehrbüchern an Höheren Mädchen schulen. Auskunftstelle für Lehrbücher des höheren UnterrichtSwesenS. — Das > Zentralblatt für die gesamte Unter richtsverwaltung iu Preußen« gibt folgenden Erlaß des Ministers bekannt: 187) Verzeichnis der an den Höheren Mädchenschulen und weiter führenden Bildungsanstalten für die weibliche Jugend gebrauchten Lehrbücher. Berlin, den 19. August 1909. Es ist in Aussicht genommen, seitens der Auskunftstelle für Lehrbücher des höheren Unterrichtswesens künftig auch die an den Höheren Mädchenschulen und weiter führenden Bildungsanstalten für die weibliche Jugend gebrauchten Lehrbücher sammeln und deren Einführung kontrollieren zu lassen. Das Königliche Provinzialschulkollegium beauftrage ich daher, 1. in jedem Falle der Anerkennung einer Höheren Mädchen schule oder weiter führenden Bildungsanstalt für die weib liche Jngend von der Anstaltsleitung ein erstmaliges vollständiges Verzeichnis der eingeführten genehmigten Schulbücher nach dem Vordruck zu der in dem Runderlaß vom 1. Juni 1899 — v II 957 vorgeschriebenen Über sicht ^ einzufordern; 2. weiterhin von den unter 1 bezeichneten Anstalten alljährlich die Veränderungsnachweisungen nach der Vorschrift in dem Nunderlaß vom 29. April 1901 — v II 1410 — (Zentrbl. S. 470) einzusammeln und 3. diese Verzeichnisse und Nachweisungen zusammen nach dem 1. November jedes Jahres an die Auskunftstelle für Lehr bücher des höheren Unterrichtswesens in Schöneberg-Berlin Grunewaldstraße Nr. 6/7, einzusenden. Der Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten. Im Auftrag: (gez.) Schwartzkopsf. Neue Photographische Gesellschaft, Aktiengesellschaft, Bcrlin-Steglit;. (Vgl. Nr. 273 d. Bl.) — Zu der hier mitgeteilten Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung am 15. Dezember teilt die Verwaltung folgendes Nähere mit: »Es handelt sich darum, den größten Teil der wieder aus zugebenden 500 eigenen Aktien behufs Erwerbs der Anteile einiger Gesellschaften m. b. H. der kinematographischen Branche zu ver wenden. Einen der Fabrikationsartikel der Neuen Photographischen Gesellschaft bildet die Herstellung von Films, und es ist in neuerer Zeit gelungen, kinematographische Films in tadelloser Weise her zustellen. Bisher wurden die Rohfilms für Kinematographen fast ausschließlich vom Ausland gezogen; jetzt aber kann die Neue Photographische Gesellschaft dieser Konkurrenz die Spitze bieten. Dies hat sie veranlaßt, eine Angliederung an die bedeutendste deutsche Firma, welche die Herstellung von Kinematographen - Films betreibt, anzubahnen und sich hierdurch einen lukrativen Absatz ihrer Rohfilms zu sichern. Vom Reichsgericht. (Nachdruckverboten.) — Das Kvpier- buch als Urkunde. Eine für Geschäftsleute wichtige Frage wurde am 26. November d. I. vom Reichsgericht behandelt, nämlich die, ob das Kopierbuch eine Urkunde ist. Es handelte sich um einen Strafprozeß gegen den Orgelbauer und Stadtver ordneten S., der am 3. Juli vom Landgericht Bautzen wegen Urkundenfälschung zu 3 Monaten Gefängnis und 3 Jahren Ehr verlust verurteilt worden ist. Sein Kopierbuch hat numerierte Blätter. Erst nachträglich hat er auf ein bestimmtes Blatt einen Brief abgeklatscht, um zu beweisen, daß er ihn zu der fraglichen Zeit geschrieben und auch abgesandt habe. Von dieser »Urkunde« machte er vor Gericht Gebrauch. In seiner Revision bestritt der Angeklagte die Beweis- erheblichkeit des Kopierbuches. Der Reichsanwalt war gleicher Ansicht und beantragte Freisprechung. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die
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