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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091130
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^ 278, 30, November 1909. Amtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. ^4345 I. F. Lehmanns Verlag in München. 14885, 14897 6is Xerue. 2. ^.uü. 4 Lsris 66l1uIoi6Hrln6ploden (9 ^äkeleüeQ ) 2 it. *>Ve^sr: l'sLedsvduoü 6er XrieSgüotten. XI. 6akrx. 1910. 4 ^50-^. Max Mencke in Erlangen. 14877 Robert Mohr in Wien. 14876 Lux: Der Wille zum Glück. In Pergamentband 4 >/L. Georg E. Nagel in Schöneberg-Berlin. 14870 Hauspoet. Eine Sammlung von Gedichten und Szenen für allerlei festliche Gelegeilheiten. Bd. 1. 1 Ludwig Nntzler in Leoben. 14888 *Busson: Die Unfallverhütung im Bergbaubetriebe. II. Teil: Saigere Förderung und Verladung. 3 40 L — 4 X. Leo L. Lisch«, Verlag in Florenz. 14875 Ambr. LPitz Nachs. in Wien. 14880 Mörl: Tod oder Leben für unsere Kriegsmarine. 80 b. Priber L LammerS in Berlin. 14890/91 Hugo Schildberger in Berlin. 14894 12 Leite 5 Loolsts ck68 LriblieatLons I-1ttsrairs8 I11n8trös8 in Paris. 14884 Josef Singer in Stratzburg i. E. 14886 *Gagnebin: Schwester Vic. Kart. 3 Christian Stoll in Plauen i. B 14879 30 ; Uauck II Xf§. 1 u. 2 L 2 -k 50^ ^ ^ ^ ^ Xerawür. 6anä II lrplt 36 6g.n6 III Ok§. 1 u. 2 ä. 3 Kobra öluinenranken. 8 Leblebabu: Xslck- null V^ieseollora. 3 .<L 60 H. Oie biKtoribebe LpitLe. 24 Leus karb. V^orlaAen für lextiliuckustrio. II. 36 .<L. Verlagsbuchhandlung „Styria" in Graz. 14864 NülIenckoiX: Oie Lbe. 60 L. Thelemann's Verlag in Weimar. 14897 ^Greiner: Aus der Thüringer Heimat. Heft I. 60 -Z. Verlag der „Neuen Gesellschaftlichen Korrespondenz" in Berlin. 14895 Berlagsgesellschaft „Helios" G. m. b. H. in Berlin. 14866 Eduard Volkening in Leipzig. 14888 Verbotene Druckschriften. Die Strafkammer 2 des Landgerichts Hierselbst hat am 4. November 1909 für Recht erkannt: Sämtliche im Gebiete des Deutschen Reichs und im Besitze des Verfassers, Herausgebers, Verlegers und Buchhändlers be findlichen, öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare der Druckschrift »Orisnuik 2^iarikorv^ 2^o6a« (Vereins-Tageblatt Eintracht) der Nr. 151 vom 29. Juni, der Nr. 162 vom 30. Juni und der Nr. 153 vom 1. Juli 1909, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. Posen, 20. November 1909. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3261 vom 27. November 1909.) Nichtamtlicher Teil. Zur Lieferungspflicht unter Börsenvereins- Mitgliedern. Ein buchhändlerischer Prozeß hat in letzter Zeit berechtigtes Aussehen erregt, da in ihm die für de» Buchhandel hochbedeut- same Frage zur Entscheidung stand, ob die Verleger-Mitglieder des Börsenvercins den Sortimenter-Mitgliedern gegenüber all gemein zur Lieferung ihres Verlags verpflichtet sind. Vom Buch handel wurde diese Frage bisher fast ausnahmslos verneint, Um so ausfälliger ist die von dem Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 29. September 1909 ausgesprochene Bejahung dieser Liefcrungspflicht, Dieses Urteil ist beim VIII, Zivilsenat des Ober landesgerichts ergangen, an den das Reichsgericht IV, Zivilsenat mit Urteil vom 18, März 1909 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung aus die Revision der klagenden Sortimentsfirma verwiesen hatte. Der IV, Zivilsenat des Ober- laudesgerichts Dresden hatte nämlich in einem früheren Erkenntnis in gleicher Sache vom 14, April 1908 im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil des Königlichen Landgerichts Leipzig, III, Kammer für Handelssachen, vom 9, Juli 1907 eine unbedingte Liefcrungsverpflichtung durch Zurückweisung der von der klagenden Soitimcntsbuchhandlung eingelegten Berufung verneint. Die Wiedergabe der sämtlichen Tatbestände der ergangener: Urteile würde zu weit führen und das Verständnis nur erschweren. Wir beschränken uns daher auf die Mitteilung des knappen Tat- dörsenblati sitr dorr Deutschen Buchchanket, 7a J-chMuz bestandes des Reichsgerichtsurteils vom 18. März 1909, während wir die Gründe aller vier Urteile nur mit unwesentlichen Kürzungen zum Abdruck bringen. Da die beklagte Verlagsfirma nunmehr ihrerseits Revision eingelegt hat, wird die Sache erneut das Reichsgericht beschäftigen. Tatbestand, Der Klägerin, die einen Buchhandel, und ztvar sowohl ein Sortimentsgeschäft als auch ein Antiguariat betreibt, hat durch Brief von: 16. März 1905 die Beklagte, eine Verlagsbuch handlung, mitgeteilt, daß sie die Geschäftsverbindung mit der Klägerin aufhebe und aus jeden Verkehr mit ihr so lange verzichte, bis wirkliche Garantien vorhanden seien, daß neue Werke des Verlags nicht zu anderen als den im Buchhandel üblichen Preisen verkauft würden. Die Beklagte hat der Klägerin seit dieser Zeit Verlagswerke nicht mehr geliefert; sie hat auch Barsortimentern untersagt, ihre Verlagswerke an die Klägerin abzugeben. Die Klägerin erhob deswegen im März 1908 Klage, Sie verlangte unter Aufrechnung eines Betrages von 652 vorlänfig 3000 Schadensersatz, beantragte auch, die Beklagte zu verurteilen, in einem zu verbreitenden Rundschreiben die Sperre des Kontos wieder auf zuheben, Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Die Klägerin hat Revision erhoben. Sie beantragt, unter 19?«
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