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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1909
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- Deutsch
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14846 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. aR 278. 30 November !S09, Aufhebung des Berufungsurteils ihrem Berufungsantrag stattzu geben. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. I. Urteil des Königlichen Landgerichts Leipzig vom 9. Juli 1907. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen usw. Gründe. Regelmäßig besteht ein Zwang zum Kontrahieren nicht, es ist vielmehr Sache der freien Entschließung des einzelnen, ob er ein ihm gemachtes Vertragsanerbicte» annehmen oder ablehne» will Nur ausnahmsweise verpflichte! das Gesetz in gewissen Fällen zum Abschluß des angebotenen Vertrages. So darf z. B nach Z 453 HGB. beim Vorhandensein der dort genannten Voraus setzungen eine dem öffentlichen Güterverkehrs dienende Eisenbahn die Übernahme von Gütern und Beförderung nach einer für den Güterverkehr eingerichteten Station innerhalb des Deutschen Reiches nicht verweigern und macht sich, wenn sie diese Übernahme trotz dem verweigert, schadenersatzpflichtig. Es ist klar, daß diese Be stimmung, sowie einige andere einen Zwang zum Kontrahieren statuierende Bestimmungen, im öffentlichen Interesse erlassen worden ist und auf dem monopolartigen Charakter beruht, den der Ge- werbsbetricb der Eisenbahn hat. Nicht in allen Fällen jedoch, in welchen gewissen Personen ein ausschließliches gewerbliches Nutzungs recht zusteht, sind diese Personen gesetzlich gezwungen, mit jedem Beliebigen in dieses Nutzungsrecht einschlagende Verträge abzu- schließen. So hat z. B. nach den Gesetzen betreffend das Urheber recht und Verlagsrecht, der Urheber bzw Verleger, die ausschließ liche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, er kann aber zu dieser Verbreitung bzw. zum Abschluß von Verträgen betreffend Lieferung von Exemplaren des Werkes, nicht genötigt werden, auch wenn die möglichste Verbreitung im öffentlichen Interesse wünschenswert erscheinen sollte. Eine Be stimmung, die den Urheber oder Verleger zum Abschluß solcher Verträge nötigte, findet sich weder in den Urheberrechtsgesetzen, noch im Gesetze über das Verlagsrecht. Wenn in M l und 14 des letzteren gesagt ist: »Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zit vervielfältigen und zu verbreiten-, so bezieht sich diese Bestimmung, wie aus dem übrige» Inhalt dieser Gesetzesstellen hervorgeht, nur auf das durch den Verlagsvertrag begründete Verhältnis des Verlegers zum Verfasser, nicht aber zu Dritten. Unmittelbar aus den: Gesetze läßt sich deshalb eine Ver pflichtung des Verlegers, bei ihm einlaufende Bestellungen auf Lieferung von literarischen Werken, an welchen ihm das »UZ! schließliche Verlagsrecht zusteht, anzunehmen und auszusühren, nicht ableiten. Es fragt sich deshalb, ob nach den Satzungen des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler und der Buchhändlerischen Ver kehrsordnung für die Mitglieder des Börsenvereins, dem beide Parteien angehören, eine vertragsmäßige derartige Verpflichtung anzunehmen ist. Eine Bestimmung, die eine solche Verpflichtung direkt aus spräche, ist weder in den Satzungen des Börsenvcreins, noch in der Buchhändlcrischen Verkehrsordnung enthalten. Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung des Ver legers nicht aus K 3 Ziffer 6 der Satzungen des Börsenvereins, wonach die Mitglieder des Börsenvereins verpflichtet sind, gegen den Wille» des Verlegers den Verlag desselben an solche Buch händler und Wiederverkäufer, welche vom Börsenvereinsvorstande oder durch die Hauptversammlung desselben von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen sind, nicht zu liefern. Denn daraus, daß nach dieser Bestimmung der Verleger das Recht hat, zu verlangen, daß seine Bcrlagswerke an ausgeschlossene Mitglieder von anderen Börsenvereins-Mitglie- dern nicht geliefert werden, folgt doch noch keineswegs, daß für ihn eine Verpflichtung zur Annahme und Ausführung von Be stellungen solcher Vereinsmitglieder besteht, bei welchen die Vor aussetzungen des angezogeneu A 3 Ziffer 6 nicht gegeben sind. Ebensowenig ergibt sich eine solche Verpflichtung aus tz 6 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung, da diese Bestimmung sich nur auf bereits abgeschlossene Lieserungsverträge bezieht und nur die Berechtigung de» Verlegers ausspricht, die Lieferung von Fort setzungen gegenüber ausgeschlossenen Vereinsmitgliedern zu ver weigern. Eine vertragsmäßige Verpflichtung eines dem Börsenverein ungehörigen Verlegers, Bestellungen eines demselben Verein un gehörigen Sortimenters auf Werke, die in seinem Verlage er schienen sind, auzunehmen und auszuführen, könnte nur gefolgert werde» aus den: in Z 1 der Vereinssatzungen angegebenen Zwecke des Vereins: »Die Pflege und Förderung des Wohles, sowie die Vertretung der Interessen des Deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange«, vorausgesetzt, daß man, wie dies das von der Klägerin überreichte Gutachten des Präsidenten vr. Bolze annimmt, diese Bestimmung nicht nur auf das Ver hältnis des Vereins zu dem einzelnen Mitgliede, sondern auch aus das Verhältnis der Mitglieder untereinander zu beziehen hat. Ob dieser etwas gewagten Auslegung der Satzungen beizu- treten sei, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann die darnach dem Verleger etwa obliegende Verpflichtung zur Wahr nehmung der Interessen des Sortimenters nicht so weit gehen, jede Bestellung jedes Sortimenters ohne weiteres anzunehmeu und auszusühren, auch wenn er genügende Gründe zur Ablehnung der selben hat oder zu haben glaubt oder die Annahme und Aus führung von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig zw machen für nötig befindet. Und daß namentlich dieses letztere: Recht dem Verleger zusteht, ergibt sich aus ZZ 4 und 5 der Buch händlerischen Berkehrsordnung. Nach ß 4 bestimmt der Verleger die Bezugsbedingungen für den Sortimenter, und nach K 5a ist der Verleger zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung die Abänderung öffentlich oder durch besondere Mitteilung bekannt ge macht hat. Hiernach ist der Verleger berechtigt, dem einzelnen Sortimenter die Bedingungen zu stellen, unter welchen er an diesen liefern will, und diese Bedingungen auch für die Zukunst einseitig abzuändern. Allerdings kann sich hierbei der Verleger auch eines Miß brauches dieses seines Rechtes schuldig machen, und wenn er dies tut, wenn er ohne rechtfertigenden Grund und lediglich in der Absicht, den Sortimenter zu schädigen, diesem die Lieferung ver weigert oder von unerfüllbaren oder besonders erschwerenden Be dingungen abhängig macht, so macht er sich einer Zuwiderhand lung gegen H 826 des BGB. schuldig und wird dem Sortimenter ersatzpflichtig für den diesem durch solche Handlungsweise zugesügte» Schaden. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beklagten ein solcher Ver stoß gegen H 826 des BGB. zur Last fällt. In dem Briefe vom 16. März 1905, Klaganlage 8, lehnt die Beklagte den Geschäftsverkehr mit der Klägerin nicht schlecht hin, sondern nur so lange ab, -bis wirkliche Garantien vorhanden sind, daß neue Werke meines Verlages von Ihnen nicht zu anderen, als den durch die Vereinbarungen im Buchhandel festgesetzten Preisen verkauft werden«. Unter den Garantien, die in diesem Briese verlangt werden, versteht die Beklagte die von der Klägerin ihr gegenüber abzu- gebende Zusage, dasür zu sorgen und zu hasten, daß in ihren, Geschäftsbetriebe Bücher nicht unter dem festgesetzten Ladenpreise verkauft werden, und das Versprechen einer Konventionalstrafe für den Zuwiderhandlungsfall. Dieses Verlangen der Beklagten kann nicht als ein frivoles,, ohne rechtfertigenden Grund aufgestelltes und lediglich auf Schädi gung der Klägerin abzielendes bezeichnet werden. Nach der be-
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