Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091130
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-11
- Tag1909-11-30
- Monat1909-11
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 278, 30, November 1909. Nichtamtlicher Teil, Mrsmbl-M s, d, DtsPn, BuchlMnd-I, 14847 schworenen Aussage des Zeugen M,, gegen dessen Glaubwürdigkeit ein begründetes Bedenken nicht vorliegt und zwar um so weniger, als er durch seine Aussagen der Klägerin Material zu dem von der Klägerin gegen ihn anhängig gemachten Prozesse liefert, mußte die Beklagte zur Zeit, als sie den Brief vom 16, März Igos schrieb, annehmen, daß die Klägerin sich der gewerbsmäßigen Schleudere! schuldig mache und derselben auch in den Fällen B, und R, überführt sei. Wenn nun auch nach den sonstigen Ergebnissen der Beweis aufnahme dieser Verdacht insosern nicht vollständige Bestätigung gefunden hat, als nach der Aussage V,'s bei der von dem Börsen- vereinsvorstande angestellten Untersuchung ein geflissentlicher Ver stoß gegen die Satzungen bzw, Verkaufsbestimmungen in den Fällen B, und R, sich nicht feststellen ließ und in den genannten Fällen mehrbändige, aus Bänden alter und neuer Auslage zu- sammengeftellte Werke zu antiquarischen Preisen von der Klägerin verkauft worden zu sein scheinen — ein Verfahren, über dessen Zulässigkeit die Sachverständigen geteilter Ansicht sind und welches durch die Gutachten des Börsenvereinsausschusses vom Herbst 1805 (s, V.'s Aussage Blatt 175 ff,) nur dann als zulässig bezeichnet tvorden ist, wenn ein verhältnismäßig unerheblicher Teil des ganzen Werkes zur Komplettierung verwendet wird —, so kann dieser Verdacht doch auch nicht als vollständig beseitigt angesehen werden Es kommt hierbei namentlich in Betracht, daß nach der Aus sage V.'s Blatt 176b, 177 der Vereinsausschuß aus Grund der angestellten Erörterungen und im Anschluß an die oben erwähnte Erklärung, cs habe sich ein geflissentlicher Verstoß gegen die Satzungen und Verkaussbestiinmungcn in de» Fällen B, und R, nicht feststellen lassen, hinzugefügt hat: »Dagegen lassen die in den Akten geschilderten Einrichtungen der Klägerin den Verdacht bestehen, daß wenigstens keine Vor kehrungen gegen Mißbrauch in dieser Firma getroffen sind,-- Daß auch der Vereiusausschuß den aus der Klägerin ruhenden Verdacht, satzungswidrig unter dem vorgeschriebenen Ladenpreise verkauft zu haben, wenn auch für denselben ein positiver Beweis nicht erbracht war, zum mindesten auch nicht für widerlegt ansah, ist aus den Schlußworten seiner Antwort auf die ihm vorgelegte Frage 4: »Der Vereinsausschuß bedauert deshalb, beim Vorstand den Antrag auf Ausschließung nicht stellen zu können« (s, Blatt 177) zu entnehmen. Auch durch die Aussage des Zeugen R, kann dieser Verdacht nicht als vollständig beseitigt erachtet werden. Denn einmal ist die Aussage dieses Zeugen, weil derselbe Gesellschafter und An gestellter der Klägerin ist, weshalb er auch nicht vereidet wurde, mit großer Vorsicht aufzunehmcn, und sodann hat derselbe auch nicht einmal bestimmt zu behaupten vermocht, daß niemals unter dem Ladenpreise verkauft worden sei, so z, B, hat er die Behauptung der Beklagten, die fabrik in E. oder Angestellte derselben hätten von der Klägerin neue Werke bezogen und von dem Preise derselben einen Rabatt von 1b abgezogen, was sich die Klägerin habe gefallen lassen, nicht bestimmt i» Abrede zu stellen vermocht, sondern sich nur mit Nichtwissen darüber erklärt (s. Blatt 217), Wenn nach alledem die Beklagte bis jetzt die Überzeugung, daß das Vorkommen von Verkäufen unter den vorgeschriebenen Ladenpreisen bei der Klägerin vollständig ausgeschlossen sei, nicht hat gewinnen können und deshalb aus Beschaffung der von ihr verlangten Garantien besteht, so kann dieses Verlangen als ein grundloses und gegen die guten Sitten verstoßendes nicht bezeichnet werden. Dies um so weniger, als die Garantien, welche die Be klagte verlangt, keineswegs besonders harte sind und von der Klägerin, wenn diese wirklich die Bestimmung der Vereinssatzungen über die Verkaufspreise gewissenhaft einzuhalten gesonnen ist und einhalten wird, unbedenklich und ohne davon eine Schädigung für sich befürchten zu müssen, geleistet werden können. Wenn hiernach der Beklagten auch kein Verstoß gegen H 826 des BGB, zur Last fällt, so kann sie auch für den der Klägerin durch die bisherige Nichtlieferung erwachsenen Schaden nicht ver antwortlich gemacht werden, II, Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 14, April 1908 HIV, Zivil-Senat). Die Berufung gegen das Urteil der dritten Kammer für Handelssachen beim Kgl, Landgericht zu Leipzig von, 9, Juli 1907 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs verfahrens zu tragen, Entscheidungsgrande, In der Sache selbst ist den zutreffenden Ausführungen der vorigen Richter darin beizustimmen, daß der Klaganspruch weder nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts, noch nach den besonderen, für die Parteien als Mitglieder des Börsen vereins Deutscher Buchhändler geltenden Vorschriften gerecht fertigt ist, I, Der Abschluß eines Kaufvertrags wie aller privatrechtlichen Verträge ist der Regel nach dem freien Belieben jedes Einzelnen überlassen. Um Ausnahmen, wie sie aus Gründen des öffentlichen Wohls für den Betrieb gewisser Anstalten, besonders der Eisen bahnen, Post- oder Telegraphenanstalten wegen ihres monopol- artigen Charakters vorgeschriebe» sind, handelt es sich gegenwärtig nicht, worauf in dem angefochtenen Urteile bereits richtig hinge wiesen worden ist (Bl, 243), Bei bloß tatsächlichen Monopolen, bei dem Betriebe eines Unternehmens, das keinen Konkurrenten hat, besteht keine Verpflichtung zur Lieferung des geführten Artikels an einen Kauflustigen (vergl, Biermann in Jherings Jahrb, f, Dogmatik Bd, 32, S, 286). Hiervon ist auch für den Betrieb des Verlagsbuchhandels grundsätzlich keine Ausnahme zu machen. Allerdings ist jeder, der ein in, Buchhandel erschienenes »Werk erwerben will, regelmäßig darauf angewiesen, es vom Ver leger, sei es nun direkt oder durch Vermittlung einer Zwischen person, des Sortimenters, zu beziehen; verweigert der Verleger die Lieferung, so ist ihm der Erwerb in den weitaus meisten Fällen — abgesehen von dem Bezüge auf antiquarischem Wege — unmöglich. Dies tritt aber nicht »ur beim Buchhandel, sondern auch in allen Fällen ein, in denen jemand ausschließlich über eine Ware oder ein sonstiges wirtschaftliches Gut zu verfügen berechtigt ist. Ein öffentliches Interesse, veraiöge dessen der Ver leger Personen, die ein von ihm verlegtes Werk kennen lernen wollen, liefern müßte, besteht nicht und ist jedenfalls nirgends in der Gesetzgebung anerkannt; eine Ausnahmebestimmung, wie sie in H 11^ des Patentgesetzes vom 7, April 1891 enthalten ist, kann nicht analog auf das Verhältnis zwischen Verleger und Sortimenter angewendet werden, — Hieran ändert auch die Tat sache nichts, daß der Verlagsbuchhändler den Vertrieb seiner Verlagswerke durch Anzeigen, Kataloge und dgl, zum Verkaufe öffentlich ankündigt. Der Kaufmann oder Gewerbetreibende, der seine Waren oder Erzeugnisse öffentlich ausbietet, ist nicht ge zwungen, eingehende Kaussanerbieten anzunehmen. Enthält auch das jetzt geltende Recht keine ausdrückliche, dem früheren Art, 337 des HGBs, entsprechende Vorschrift mehr, der die Unverbindlichkeit derartiger öffentlicher Ankündigungen besonders aussprach, so ist es doch auch jetzt noch unzweifelhaft, daß die öffentliche Auf forderung zum Kause durch Mitteilung von Preislisten, Lager verzeichnissen, Katalogen u, dergl, nicht als verbindlicher Antrag zum Kauf, sondern nur als unverbindliche Aufforderung, Aner bietungen zu mache», anzusehen ist; es trifft auch jetzt noch zu, daß die öffentliche Aufforderung zum Kontrahieren noch keinen Kontra hierungszwang enthält (vgl, Jhcring in seinem Jahrb, s, Dogmatik Bd, 23, S, 274, Bd, 4, S, 96, Regclsberger, Zivilrecht!, Er örterungen I, Heft, S, 51, Windscheid-Kipp, Pandekten Bd, 2, H 308 unter 3, S, 266 der 9, Aufl.) Eine andere Frage freilich ist die, ob derjenige, der derartige 1824«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder