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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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14920 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 279, 1. Dezember 190S. tung seiner Mitglieder mit dem besondern Zweck der Be kämpfung der Schleudere! geworden. Oberster Grundsatz für das Verhältnis der Bereinsmitglieder untereinander ist die Pflege des genossenschaftlichen Geistes. Das kommt auch in den neuen Satzungen zum deutlichen, ja verstärkten Ausdruck. In H 1, Abs. 3, Z. 4 der Satzungen wird die Pflege des genossen schaftlichen Geistes und zwar nicht nur, wie in den alten Satzungen, in den Lokal-, Kreis- und Provinzial-Vereinen, sondern auch in den Verleger- und Kommissionär-Vereinen besonders als Mittel zur Förderung des Vereinszwecks hervorgehoben. Die Orts- und Kreisvereine, in denen Sortimenter und Verleger Mitglieder sind, die Verlegeivereine und der Leipziger Kommissionär-Verein sind unter der Voraussetzung, daß ihre vom Vorstand genehmigten Satzungen ihren Mitgliedern die Verpflichtung auferlcgen, Mit glieder des Börsenvereins zu werden, als Organe des Gesamt vereins anerkannt (K 13 Z. 4). Ihnen ist zur Erledigung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten eine gemeinschaftliche Geschäfts stelle zugeteilt (A 48 i. V. m. Z 13 Abs. 2). Auch ist ihnen eine Vertretung im Vereinsausschuß, der nach HZ 8, S der Satzungen bei den Entscheidungen über Verletzungen der Satzungen mitzuwirken hat und überdies befugt ist, über die Regelung des Verkehrs der Buchhändler untereinander und mit dem Publikum Anträge beim Vorstand für die Hauptversammlung einzureichen, eingeräumt (ZZ 29, Abs. 1, Z. 4, 47). Durch alle diese Be stimmungen in Zusammenhalt mit der in den neuen Statuten wiederholten Vorschrift, daß zur Ausnahme in den Börscnverein der Nachweis der Zugehörigkeit des Ausnahmesuchenden zu einem den buchhändlerischen Bernssinteressen gewidmeten, durch Bestäti gung seiner Satzungen vom Börsenverein anerkannten Vereins er forderlich ist. ingleichen die Ausstellung einer schriftlichen Ber- pflichtungserklärung, sich allenthalben den Satzungen des Börsen vereins, sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversamm lungen und des Vorstands zu unterweisen, sind die Vertreter der verschiedenen Gruppen des zum Börsenverein gehörigen Buch handels in engste Beziehung zueinander gerückt und zu einen, organischen Ganzen miteinander verbunden, um durch ihr Zu sammenarbeiten aus genossenschaftlicher Grundlage ihre geschäftlichen Interessen nach Möglichkeit zu fördern. Es leuchtet ein, daß dieser Zweck vollkommen vereitelt würde, wen» es dem einzelnen Mitglied! des Börsenvereins gestattet wäre, einem andern Mitglieds, das seiner Mitwirkung not wendig bedarf, um in normaler Weise seine geschäftlichen Bedürfnisse zu befriedigen, diese Besricdigung zu versagen. Die Bewegungsfreiheit der Vereinsmitglieder ist vielmehr in dem Umfange für eingeschränkt zu erachten, als es die ihnen zur Pflicht gemachte Wahrung des genossenschaftlichen Geistes er heischt. Die Mitglieder haben sich gegenseitig als Genossen an zusehen und entsprechend ihr Verhalten einzurichten. Nur eine Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes auf einen be sondern Fall ist es, wenn für das Verhältnis des Sortimenters zum Verleger anerkannt wird, daß elfterer als Genosse be rechtigt ist, von letzterem die Lieferung seiner Verlagswerke zu verlangen, falls er ihrer zum ordnungsmäßigen Be triebe seines Geschäfts benötigt. Es ist nämlich weiter zu berücksichtigen, daß der Sortimenter zufolge des monopolartigen Charakters des Buchs als Ware in viel höherem Grade vom Verleger abhängig ist, als umgekehrt der Verleger vom Sortimenter, und daß die Satzungen des Börsen vereins, sowie die Verkehrsordnnng eine Reihe von Vorschriften enthalten, die jenes natürliche Abhängigkeitsverhältnis nicht un beträchtlich erhöhen. Das Buch, das der Kunde beim Sortimenter bestellt, ist wirtschaftlich betrachtet in der Regel keine vertretbare Sache. Wen» der Kunde das von ihm gewünschte Buch bei dem einen Sortin,enter nicht erhalten kann, so wendet er sich an einen andern Sortimenter oder wohl auch unmittelbar an den Verleger, um es sich auf diese Weise zu verschaffen, kauft aber nicht ohne weiteres ein andres Buch. Der Sortimenter muß daher alles aufbieten, das verlangte Buch zu erhalten, lind da ist er eben aus den Verleger als den Produzenten des Buchs angewiesen. Verweigert dieser ihm die Lieferung oder untersagt er dieselbe seinem Barsortimcnter, so ist der Sortimenter eben außerstande, die Bestellung auszuführen, wenn er nicht etwa das Buch von einem andern Sortimenter beziehen und aus den Buchhändler- rabatt, also seinen Geschäftsgewinn, verzichten will. Ganz anders der Verleger. Er kann sich unter der großen Zahl von Sorti mentern, die es gibt, diejenigen auswählen, die ihm am geeignetsten für den Vertrieb seiner Artikel erscheinen. Weigert sich ein Sorti menter, den Vertrieb zu übernehmen, so sind noch eine Menge andrer Sortimenter da, die die Lücke ausfüllen. Außerdem ist der Verleger nicht verpflichtet, seinen Verlag ausschließlich durch Vermittlung des Sortiments an das Publikum heranzubringen. Er kann sich und wird sich häufig unmittelbar an das Publikum wenden und erspart auf diese Weise den Rabatt, den er dem Sortimenter gewähren muß, oder er bedient sich, namentlich bei umfänglichen Lieferungswelken, des Reisebuchhandels. Ferner be stimmt der Verleger allein den Ladenpreis, zu dem seine Ver lagsartikel an das Publikum verkauft werden dürfen. Der Sorti menter ist an die Jnnehaltung dieses Preises streng gebunden, soweit nicht die Verkaufsnormen des betreffenden Orts- oder Kreis- Vereins, dem er angehört, die Bewilligung eines Kundenrabatts zulassen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann sogar zu seiner Entfernung aus dem Verein führen. Andrerseits ist es dem Verleger, wenn auch nach den Satzungen nur in Ausnahme fällen, gestattet, größere Partien eines Werks seines Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen unter Umgehung des Sortimenters zu licsern (ZZ 3 Z. 5a, b, 8 der Statuten, 8 4 der Verkehrsordnung). Dem Sortimenter ist verboten, gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag an solche Buchhändler und Wiederverkäuser, die vom Vor stande oder durch die Hauptversammlung von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen sind, sowie an solche Vereine, die Bücher und Zeitschriften mit unzu lässig hohem Rabatt abgeben, zu liefern (Z 3, Z. 6 der Satzungen). Der Verleger bestimmt auch einseitig die Bezugsbedingungen für den Sortimenter, kann aber gleichwohl zu deren Einhaltung, so weit es sich nicht um Fortsetzungen handelt, nicht gezwungen werden, wenn er nur vor Ausführung der Bestellung die Abänderung öffentlich oder durch besondere Mitteilung bekannt gemacht hat (Z 5 der Verkehrsordnuug). Der Verleger ist endlich jederzeit berechtigt, den in offener Rechnung begonnenen Geschäftsverkehr mit dem Sortimenter einzuschränken oder in Barverkehr umzu ändern (§ 28 der Verkehrsordnuug). Allen diesen dem Verleger günstigen Vorschriften unterwirft sich der Sortimenter durch seinen Beitritt zum Börsenverein sß 2, Abs. 3, Z. 4 der Satzungen). Es erscheint daher, vom Standpunkt des die Pflege des ge nossenschaftlichen Geistes unter seinen Mitgliedern in den Vordergrund stellenden Börsenvereins aus betrachtet, nur als eine Forderung der Billigkeit und Gerechtigkeit, wenn als Ent gelt für jene Unterwerfung die Verpflichtung des Verlegers anerkannt wird, dem Sortimenter, der sich als Vereinsgenosse an ihn wendet, die von diesem benötigten Werke seines Verlags zu den von ihm aufgestellten Bezugsbedingungen und den allgemeinen satzungs- und verkehrsordnungsmäßigen Bedingungen zu liefern. Aus dem hervorgehobeneu Abhängigkeitsverhältnis, in dem der Sortimenter zum Verleger steht, ergibt sich ohne weiteres die Unrichtigkeit des von der Beklagten aufgestellten Satzes, daß, wenn das Bestehen eines Lieferungszwanges des Verlegers gegenüber dem Sortimenter unter der Voraussetzung der Zugehörigkeit beider zum Börsenverein behauptet werde, auch umgekehrt der Sorti menter für verpflichtet angesehen werden müsse, sich um den Ver kauf jedes beliebigen, ihm von einem Verleger zugeschicktcn Werkes zu bemühen. Hiermit soll selbstverständlich nicht gesagt werden, daß nicht im einzelnen Fall die Umstände so liegen können, daß auch der Sortimenter verpflichtet ist, den Verkauf eines
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