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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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279, 1, Dezember ISSN. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Drjchn. Buchhandel. 14921 Werkes zu betreiben, das ihm zu diesem Zwecke von einem Ver leger als Vereinsgenossen zugewendet worden ist. Verfehlt ist auch der Einwand der Beklagten, daß seinerzeit die Verfasser der gegenwärtig in Kraft stehenden Satzungen des Börsenvcreins nicht im entferntesten an die Begründung eines Kontrahierungszwanges gedacht hätten, da bei der Auslegung der Satzungen eines Vereins gerade mit Rücksicht auf den wechselnden Bestand seiner Mitglieder lediglich das entscheidend sein kann, was nach dem Geist der Satzungen in ihrer Gesamtheit und dem Zweck des Vereins als gewollt anzunehmen ist, auch wenn die Verfasser der Satzungen daran nicht gedacht haben. Kommt es doch auch gar nicht selten vor, daß bei der Ordnung bestimmter Lebensverhältnisse, sei es in der Gesetzgebung des Staats, sei es in autonome» Satzungen, die sich die Gesellschaft für bestimmte Kreise gibt, gerade die grundsätzlichen Fragen nicht mit ausdrücklichen Worten geregelt werden. In Fällen dieser Art spricht das Schweigen über solche Prinzipienfragen nicht immer ohne weiteres für die eine oder die andere der verschiedenen möglichen Auffassungen, vielmehr wird solchenfalls die Entscheidung sehr häufig nur unter Heranziehung sämtlicher für die Auslegung von Willenserklärungen überhaupt zugänglicher Hilfsmittel gefunden werden können. Endlich steht auch das Sächsische Gesetz, die juristischen Personen betr., vom 15. Juni 1868 der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da die allein in Frage kommende Vorschrift des Absatz 2 in Z 11 daselbst, wonach die Mitglieder der Genossenschaft als solche bloß der letzteren, nicht Dritten gegenüber verpflichtet sind, durchaus nicht die Möglichkeit einer Verpflichtung der Genossen unter einander, insbesondere zufolge des Zwecks der Genossenschaft, aus schließt. Der Sortimenter, der Mitglied des Börsenvereins ist, hat bei Ausübung seines Berufs nicht nur die vom Verleger fest gesetzten besonderen Bezugsbedingungen, sondern auch die all gemeinen Bedingungen zu erfüllen, die sich aus den Satzungen, der Verkehrsordnung, den Verkaufsnormen seines Orts- oder Kreisvcrcins und der Restbuchhandelsordnung für ihn ergeben. Vor allen, hat er sich der Schleuderei zu enthalten. Die Be kämpfung der Schleuderei ist, wie oben ausgesührt, im Laufe der Zeit zu der vornehmsten Ausgabe des Börsenvereins heraus gewachsen. Sie ist zur Bereinssache geworden und damit der Verfügungsgewalt des einzelnen Bereinsmitgliedes end gültig entzogen. Das einzelne Mitglied kann nur noch den Anstoß zur Verfolgung des Schleuderbetriebes geben; die Ent scheidung aber, ob im einzelnen Fall Schleuderei getrieben worden ist und welche Maßnahmen gegen die bewiesene Schleuderet zu ergreifen sind, steht nicht mehr dem einzelnen, sondern ausschließ lich der Gesamtheit, dem Verein selbst, zu. Dieser Grundsatz ist in den Vereinssatzungen, mit einer jeden begründete» Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zur Durchführung gelangt. Der Verein fordert von jedem Ausnahmesuchenden die Aus stellung einer unbedingten und schriftlichen Erklärung, durch die er sich verpflichtet, den Satzungen des Vereins, sowie den satzungs gemäßen Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vorstandes nachzukomme» (Z 2 Abs. 3 Z. 4). Der Verein bestimmt, daß das einzelne Mitglied die Vorschriften der Satzungen über die Jnnehaltung des von den Verlegern festgesetzten Ladenpreises zu beobachten hat und hiervon nur insoweit entbunden ist, als es die besonderen Verkaufsnormen seines Orts- oder Kreisvcrcins, die aber die Genehmigung des Börsenvereinsvorstandes erhalten haben müssen, zulassen (K 8. Z. 5). Der Verein nimmt sonach in besonders feierlicher Form jedem Mitglied von vornherein das Versprechen ab, Kundenrabatt nur dann und nur in dem Umfange zu gewähren, als cs nach den Verkaufsnormen des betreffenden Bezirks gestattet ist, und schiebt damit der Schleuderet von Anfang an einen gewissen Riegel vor. Der Verein kann, und zwar auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluß der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ^/z der abstimmenden Mitglieder die Ausschließung des Mitgliedes, das sich einer geflissentlichen Verletzung der in Börsenblatt für dm Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Z 2 Z. 4 der Satzungen übernommenen Verpflichtung, insbesondere also der geflissentlichen Schleuderei, schuldig gemacht hat, herbei fühlen (Zß 8 Abs. 2 Z. 1, 14 Abs. 5 Z. 2). Der Verein ist es auch, der die Wiederaufnahme eines wegen Schleuderet aus geschlossenen Mitgliedes beschließen kann (Z 11). Das Aus schließungsverfahren selbst ist ausführlich von Vereinswegen im voraus geregelt (Z 8 der Satzungen in V. IN. H 7 sg. der Geschäftsordnung des Vereinsausschusscs des Börsenvereins). Es ist dem Verfahren vor den ordentlichen Strafgerichten nachgebildet mit Voruntersuchung durch den Vorstand unter etwaiger Mit wirkung des betreffenden Orts- oder Kreisvereins, an die sich die Übergabe des gesamten Materials an de» Vereinsausschuß an schließt, der seinerseits bei nachgewiesener Verfehlung die Hinter legung einer Sicherheit oder die Anwendung der in K 4 der Satzungen vorgesehenen Sondermaßregeln oder die Ausschließung aus dem Börsenverein beim Vorstand beantragt. Letztcrenfalls hat der Vorstand die Ausschließung bei der Hauptversammlung zu beantragen, (A 7 der Geschäftsordnung des V.-A). Soll die Ausschließung beantragt werden, so genügt nicht die einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder des Vereinsausschusses, sondern es ist die Zustimmung von mindestens 6 Mitgliedern erforderlich (8 10 der Gesch.-O.). Außerdem ist dem Beschuldigten 4 Wochen vor der Hauptversammlung Nachricht zu geben, daß seine Aus schließung auf die Tagesordnung gesetzt werde (Z 9 Abs. 2 der Satzungen). Schon vorher kann der Vorsitzende des Ausschusses die Sache an den Vorstand zurückgeben, wenn der Nachweis fehlt, daß dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Gegenstand der Beschuldigung zu äußern, und daß die gütliche Beilegung der Streitsache nicht möglich war (H 8 Abs. 2 der Gesch.-O.). Aus den im vorstehenden wiedergegebenen Bestimmungen der Satzungen und der Geschäftsordnung des Vereinsausschusses ist als weiteres gesichertes Ergebnis ein Dreifaches festzustellen, nämlich, daß eine nicht geflissentliche Schleuderei zum Ausschluß des betreffenden Mitgliedes aus dem Börsenvereiu überhaupt nicht führen kann, daß aber selbst der Nachweis geflissentlicher Schleuderet nicht notwendig die Ausschließung nach sich zieht, sondern nur einen Grund für die Ausschließung abgeben kann, und daß zur Herbeiführung der Ausschließung ein umständliches Verfahren unter Gehör des Beschuldigten und mit erhöhter Stimmenmehrheit der beteiligten Vereinsorgane unerläßliches Er fordernis ist. Es ist demnach die geflissentliche Schleuderei einerseits als eine Handlungsweise, die nicht schlechthin die Unwürdigkeit des Schuldigen, der Genossenschaft auch fernerhin anzugehören, bedeutet, andererseits als eine die Lcbensinteressen des Vereins berührende Angelegenheit behandelt, über die nur das höchste Vereinsorgan, die Hauptversammlung endgültig zu befinden hat. Unvereinbar mit diesem Standpunkt würde es nun aber sein, wenn es dem Verleger gestattet wäre, die bisherige Geschäfts verbindung mit seinem Sortimenter unter der Begründung, daß sich dieser der Schleuderei schuldig gemacht habe, zu lösen, statt erst die Entscheidung des Börsenvereins über den erhobenen Vorwurf abzuwarten. Denn es könnte sonst leicht der Fall einlrcten, daß sich der betreffende Verleger mit der Auffassung in Widerspruch setzen würde, zu der der Börsenverein bei genauer Prüfung der Angelegenheit gelangen würde, sei es, daß dieser den Vorwurf der Schleuderet überhaupt nicht für begründet erachtete, sei es, daß er geflissentliche Schleuderet nicht als bewiesen ansähe oder doch trotz des Nachweises geflissentlicher Schleuderei die Sachlage so milde beurteilte, daß er von deni Ausschlüsse des Sortimenters aus dem Verein absähe. Das Vor gehen des Verlegers würde überdies dazu führen, daß er sich über einen Genossen eine private Strafgewalt in einer Angelegenheit anmaßte, die wegen ihrer hervorragenden Bedeutung für den gesamten Buchhandel der ausschließlichen Regelung durch den Börsenvereiu Vorbehalten ist. Dem Verleger sind ja auch durch I9S4
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