27S, 1. Dezember 1S0S. Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 14917 Julius Hoffman« in Stuttgart. 14949 V. Olsiolisv K.U88WUIW: 0o86l1itz1r6it. 1789—1900. 8 60 H Zsd. 10 ^; nuk ?6rANM6vt 12 ; Iuoxu8au8^. in 8u,kkinv 35 ^L. Jacob L 2llfrcd Maycr in Frankfurt a. M. Butz: Moloch Theater. 2 geb 3 .fl. — Lieder eines Mannes. 2 .fl; geb. 3 14928 Verlag von Di. Armin Kaufen in München. 14934 Kausen: Auf Höhenpfaden. Gedichte. Geb. 3 N. Kymmel's Verlag in Riga. 14962 ^Blacher: Feuerungstechnisches. 4 .fl 40 E. F. Lücke, G. m. b. H. in Leipzig. 14946 Ko. 97.^11awldä. ^13°^ " Ko. 99. Oanrl. 15 .fl. Ko. 1. 2 öäs. in Oanrloinen ^sd. 33 Ko. 2. 2 Läs. in Noleskin §sb. 38 Ko. 3. Lisino kruL:1it.-^.u8Aa.bs. 2 110s. in OiiA.-Hulbkra. mit. Asb. 60 Ko. 73. LIsiiis ?raedtau8^Lds. Lin8sit.i§ dsäluo^b. 3 öäs. jscism Lrätsii. 75 Robert Lutz in Stuttgart. 14960/61 Gensel: Die Wahrheit über Helen Keller. 2. Aufl. 1^20^. Helen Keller: Dunkelheit. 8. Ausl. Geb. 1 50 H. Georg Müller Verlag in München. 14945 Phönix-Verlag Siwinna in Kattowitz. 14937 Nöllrls: Das k'örl1sr86ru3t. 8 ^ 60 Asb. 10 .fl. Erich Reif; Verlag in Verlin-Westend. 14945 ^.uerdaok: Niniilr. 1 ^ 50 -H. Herm. L Friedr. Schaffstein in Köln. 14929 Kreidolf: Die Wiefenzwerge. 3. Ausl. 3 .fl. — Die schlafenden Bäume. 2. Aufl. 2 >6. Josef Singer in Ttratzbnrg. 14935 Karin: Immakulata Kröger. 3 geb. 4 Julius Springer in Berlin. 14934, 14944, 14959 4. ^uch ^o^obiwüon^ K^ibrun^8 Lircllnsl-. I. ^a.brg. 1910. 6sb. 5 F. L. Ltaackmann Verlag in Leipzig. 14954/65 gsb. 6 /c. Urban ä- Schwarzenberg in Wien. 14952 ^ 6ä.^2^"' 1)ioebsini8e1i6n ^.rdsitEtboäsn. Verlag „Harmonie" in Berlin. 14951 Lür krolls Lrsi86. Ksus ^U8gads 70. 'I'aus. 6sd. 2 65 ->). Volkövereins-Verlag G. m. b. H. in M.-Gladbach. 14960 Meffert: Die Ferrer-Bewegung. 20 — Freidenkerschlagworte. 21.—40. Taus. 20 0). Otto Wigand m. b. H. in Leipzig. 14944 Friede: Ein Vater. 2 ^ Nichtamtlicher Teil. Zur Lieferungspflicht unter Börsenvereins. Mitgliedern. (Schluß zu Nr. 278 d. Bl.> III. Urteil des Reichsgerichts vom 18. März 1909. (IV. Zivilsenat). Das Urteil des vierten Zivilsenats des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts in Dresden vom 14. April 1908 wird aus gehoben und die Sache znr anderweiten Verhandlung und Ent scheidung an das Berufungsgericht und zwar an den achten Zivil senat desselben zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsiustanz bleibt dem künftigen Endurteil Vor behalten. Entscheidungsgründe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts unterliegen recht lichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat es für nicht unzweifelhaft erklärt, ob aus den Satzungen des Börsenvereins sich ergebe, daß der der Genossenschaft angehörende Sortimentsbuchhändler ein festes Recht darauf habe, daß der der Genossenschaft angehörende Verleger ihm die Verlagswerke zu den üblichen Bedingungen liefere, das Be rufungsgericht hat aber angenommen, diese Frage brauche nicht entschieden zu werden, weil nach der tatsächlichen Gestaltung des Börsenblatt sär dm Deutschen Buchhandel. 76 JahrtMS Vertragsverhältnisses der Parteien zu einander zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werde, daß die Beklagte ihr nicht willkürlich, ohne gerechtfertigten Grund das Konto sperren dürfe. Den »gerechtfertigten Grund« zum Abbruch der Beziehungen hat das Berufungsgericht darin gefunden, daß die Beklagte mit Grund angenommen habe, die Klägerin gehöre zu den Schleuderern, daß sie — wie es an andern Stellen heißt — mit Grund an dieser Überzeugung habe festhalten dürfen, daß ihr nicht zu ver denken sei, wenn sie an dem Verhalten der Klägerin Anstoß genommen habe. Derartige Erwägungen sind zwar geeignet, die Annahme zu begründe», Laß die Beklagte nicht lediglich den Zweck verfolgt habe, der Klägerin Schaden zuzufügcn (Z 226 des BGB.), und daß die Einstellung der Lieferungen an sich nicht gegen die guten Sitten verstoße, nicht aber könnten sie ausreichen, die Schaden ersatzpflicht der Beklagten zu verneinen, falls der Klägerin — wie sie vor dem Berufungsgericht geltend gemacht hatte — ein vertragsmäßiges Recht auf Lieferung zustehen sollte. Das Vorgehen der Beklagten ist von dem Berufungsgericht für entschuldigt erachtet worden, weil die Beklagte Grund gehabt habe anzuuehmen, die Klägerin überschreite bei den Verkäufen den von dem Börsenverein gebilligten Rabattsatz. Zu diesem Verdacht soll die Klägerin dadurch Anlaß gegeben haben, daß sie ein aus zwei Bänden bestehendes Werk unter dem Ladenpreis verkauft lgllS