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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1909
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- Deutsch
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14918 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. V 278, 1 Dezember ISO» habe. Aus den von den, Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Festpellungen läßt sich jedoch nicht schließen, daß der Verdacht begründet war. Wenn von den beiden Bänden der eine anti quarisch erworben war, so ist daraus, daß das Werk um 52 ^ verkauft wurde, nicht zu entnehmen, daß der zweite Band, auch wenn er neu und tadellos war, unter dem Ladenpreis verkauft wurde, falls der Gesaintprcis den Ladenpreis des zweite» Bandes überstieg. Es ist nicht ersichtlich und von dem Berusungsrichter nicht dargetegt, weshalb der antiquarisch erworbene Band nicht zu einem beliebigen Preis hätte verkauft werden dürfen. — Ferner sollen Angebote in Katalogen den Verdacht erweckt haben, daß Klägerin schleudere. Auch die Berechtigung dieser Annahme ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts. Daß Bücher in neuer Auslage unter dem Ladenpreise angeboten werden könne», ohne daß Schleuderei vorliegt, ist eine bekannte Tatsache (vgl. die kontradiktorischen Verhandlungen über deutsche Kartelle, 1904, Heft 7 S. 426), ergiebt sich auch aus ß 2 Abs. 4 der Restbuchhandelsordnung. — Bei der Frage, ob Vorkehrungen gegen die Schleuderei von der Klägerin getroffen seien, spricht der Berufungsrichter von einem durch den Zeugen M bekundeten Falle der Überschreitung des zulässigen Rabatts, als ob die Über schrcitung des Rabatisatzes objektiv feststände, während schon in dem Urteile des Landgerichts, auf dessen Betveistvürdigung der Berufungsrichter Bezug genommen hat, angeführt worden war, der Verdacht der Beklagten habe insofern nicht vollständige Be stätigung gefunden, als mehrbändige, aus Bänden alter und neuer Auflage zusammengestellte Werke zu antiquarische» Preisen von der Klägerin verlaust zu sein schienen. In dieser Richtung hatte auch in der Berufungsinstanz die Klägerin betont, in ihrem Antiquariatsbetrieb sei sehr ost eine Ergänzung der Werke durch neue Einzelbände nötig. Der Berusungsrichter hat diese» Punkt in der Begründung seiner Entscheidung außer Betracht gelassen, in der Begründung nicht einmal angeführt, daß die Klägerin auch einen Antiquariatsbuchhandel betreibe. — Besonderes Gewicht hat der Berusungsrichter mit dem Landgericht ans die Äußerung des Vereinsausschusses gelegt, der seiner Erklärung, es habe sich bei der Klägerin ein geflissentlicher Verstoß gegen die Satzungen nicht feststellen lasse», beigefügt hatte: -Dagegen lassen die . . . Einrichtungen der Firma . . . den Verdacht bestehen, daß wenigstens keine Vorkehrungen gegen Mißbrauch . . . getroffen sind« . Der Berusungsrichter hat aber nicht dargelegt, daß und aus Grund welcher Bestimmung der Satzungen den Mitgliedern des Börsenvereins ein Vorwurf zu machen ist, wenn sie keine Vorkehrungen gegen Mißbrauch treffen, während doch die Aus schließung aus der Genossenschaft nur zulässig ist wegen ge flissentlicher Nichtbeachtung der Bestimmungen der Satzungen. Der Berusungsrichter prüft ferner die Frage, ob die Beklagte eigenmächtig Vorgehen durste, getrennt von der Frage, welche Rechte nach den Satzungen den Mitgliedern des Börsenvereins unter einander zustehe». Wenn aber, was das Berufungsgericht dahingestellt läßt, aus den Satzungen ein festes Recht des Sortimenters, vom Verleger Lieferung zu den üblichen Bedingungen zu verlangen, sich ergibt, und wenn der Ausschluß aus der Ge nossenschaft nur wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der Be stimmungen der Satzungen erfolgen darf, so ist es nicht schlüssig, wenn das Berufungsgericht annimmt, es sei dem vernünftigen Ermessen des einzelnen überlassen, ob er gerechten Grund zu haben glaube, die Geschäftsverbindung mit einem anderen Mitglieds zu lösen. Ergibt sich aus der Mitgliedschaft das Recht, Lieferung zu verlangen, so kann es darauf nicht ankommen, ob ein Mitglied gerechten Grund zur Lösung einer Geschäftsver bindung zu haben glaubt. Das Mitglied wird vielmehr dann daraus angewiesen sein, die Ausschließung des anderen Mitgliedes bet der Genossenschaft zu betreiben oder selbst auszutreteu. Das Berufungsgericht hat auch angenommen, der Fall liege, was das Interesse der Beklagten angehe, anders als der von dem Reichsgericht früher entschiedene Rechtsstreit, der das König- sche Kursbuch betraf (Entscheidungen Bd. 68, S. 884). In jenem Falle hatte der Verleger unter Gegenbeweis gestellt, daß eine Reihe von Sortimentern an ihn geschrieben habe, sie würden sich sür das Kursbuch nicht mehr interessieren und es nicht mehr vertreiben können, falls er nicht verhüte, daß es unter den, Laden preis verkauft werde. Demgegenüber hatte damals der Berusnngs lichter unter Billigung des Reichsgerichts (Entscheidungen Bd. 63 S. 401) erwogen, die Annahme des Verlegers, der Absatz des Kursbuches werde zurückgehen, wenn ein Teil der Sortimenter sich sür dessen Betrieb nicht mehr interessiere, sei eine durch nichts bewiesene Behauptung, die nicht einmal die Wahrscheinlichkeit sür sich habe. Die Annahme des Oberlandcsgcrichts, die Sachlage sei jetzt nicht die gleiche, läßt sich als begründet nicht anerkennen. Nach den Darlegungen, die bei den kontradiktorischen Verhand lungen über deutsche Kartelle Hest 7 S. 405, 470 gemacht wurden, scheinen größere Verlagsgeschäfte überhaupt keinen Wert darauf zu legen, daß möglichst viele Sortimenter sich sür ihren Verlag interessieren. Sollte aber ein Verlagsgeschäft dahin streben, mit nur wenigen Sortimcntsbuchhändlern Geschäftsverkehr zu unter halten, die andern auszuschalten, so würde es sür die Frage, ob ein solches Interesse einem Mitglied des Börsenvereins gegenüber ein berechtigtes ist, aus den von dem Berufungsgericht »och nicht festgestellten Inhalt der Satzungen des Börsenvereins ankommen. Aber auch abgesehen davon dürfte die von dem Berusungsrichter getroffene Feststellung, daß es sich hier um wissenschaftliche Werke mit hohem Ladenpreise handelt, an deren Stelle man nicht, wie dies bei einen, Kursbuch im Werte von 50 Psg. der Fall ist, ei» anderes Werk kauft, wenn das gesuchte bei dem Buchhändler nicht vorrätig ist, die Annahme ausschließen, daß der Absatz zurück gehe, wenn ein Teil der Sortimenter sich sür den Vertrieb nicht interessiere. Daran, daß Bücher nicht zu Antiquariatspreisen verkauft werden, wird sür den Verleger ein Jnteresje bestehe»; allein es wird sich fragen, ob nach den Satzungen des Börsen vereins und nach den sonstigen Bestimmungen, denen die Mit glieder des Börsenvereins sich unterworfen habe», die von dem Börsenverein über den Kundenrabatt der Sortimenter getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung des Antiquariatsbuchhandels an gewendet werden dürfen. In diesen verschiedenen Richtungen sind die Ausführungen, mit denen der Berufungsrichter seine Entscheidung begründet hat, zu beanstanden. Das Berufungsurteil ist deshalb auszuhebe». Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auch erscheint es ange messen, von der Befugnis, die K 565 Abs. 1 Satz 2 der Zivil prozeßordnung gewährt, Gebrauch zu machen. IV. Urteil des Oberlandesgerichts Dresden von, 28. September 1903 (VIII. Zivilsenat). Der Beklagte wird verurteilt, in einem durch das Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel zu veröffentlichenden Rund schreiben die Sperre des Kontos gegenüber der Klägerin wieder anfzuheben. Wegen des Mehlgeforderten wird die Klage, soweit sie »och aufrecht erhalten ist, abgewiese». Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Auch die Kosten der Berusungs- und Revisionsinstanz werde» gegeneinander aufgehoben. Entscheidungsgründe. Nach Ansicht des jetzt erkennenden Berufungsgerichts sind sür das Rechtsverhältnis zwischen dem Sortimenter und Verleger, falls beide Teile Mitglieder des Börsenvereins der Deut- fchen Buchhändler sind, folgende 3 Grundsätze auszustellen: 1. Der Sortimenter hat in seiner Eigenschaft als Vereinsmit glied das Recht, von dem Verleger die Lieferung seiner Ber- lagswerke zu den von ihm festgesetzten besonderen Bezugsbe dingungen und, soweit solche nicht bestehen, zu den sür den Verkehr der Sortimenter und Verleger untereinander sowie
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