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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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279, 1. Dezember 1909 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. 14919 der Sortimenter gegenüber dem Publikuni satzungsgemäß geltenden allgemeinen Bestimmungen (Verkehrsordnung, Rest buchhandelsordnung) zu verlangen. 2. Die Frage, ob sich der Sortimenter des geflissentlichen Schleuderns schuldig gemacht hat, ist ausschließlich von dem Börsenverein in dem durch die Satzungen vorgesehenen Ver fahren, nicht aber von dem einzelnen, etwa davon betroffenen Verleger zu entscheiden. 3. Der Verleger ist, solange nicht der Börsenverein die Aus schließung des des geflissentlichen Schleuderns bezichtigten Sortimenters beschlossen hat, nicht befugt, einseitig die Ge schäftsverbindung mit dem Sortimenter zu lösen und ihm, bedingt oder unbedingt, das Konto zu sperren. Die Gültigkeit dieser drei Grundsätze ist nicht lediglich aus einzel nen, in den Satzungen des Börsenvereins oder der Verkehrsordnung enthaltenen Bestimmungen im Wege logischer Schlußfolgerung, sondern vor allem aus dem Wesen und Zweck des Börsenvereins unter Berücksichtigung feiner Entwickelungsgeschichte, aus dem Geist der Satzungen des Vereins und aus der Eigenart des wirt schaftlichen Verhältnisses herzuleite», das infolge des monopolarti gen Charakters des Buches als Ware zwischen Sortimenter und Verleger besteht. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler ist im Lause seiner geschichtlichen Entwicklung zu einer Vereinigung sämtlicher Glieder des Buchhandels behufs Förderung der geschäftlichen Interessen der Vereinsgenossen geworden und läßt sich zu diesem Zwecke die Pflege des genossenschaftlichen Geistes unter seinen Mitgliedern besonders angelegen sein. Ursprünglich diente der 1825 gegründete Börsenverein der Deutsche» Buchhändler nur dazu, den Abrechnungsverkehr unter seinen Mitgliedern zu vereinfachen und zu erleichtern; später traten noch die Bestrebungen zur Bekämpfung des Nachdrucks und Schaf fung eines einheitlichen Urheberrechts hinzu, dagegen hielt er sich geflissentlich von jeder Einmischung in die inneren geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitglieder untereinander fern. Dementsprechend war noch in den Satzungen von 1852 als Zweck des Vereins angegeben: Die gemeinsame Verhandlung und Betreibung der all gemeinen Angelegenheiten des Buch- und Kunsthandels, ein schließlich des Musikalien- und Landkartcnhandels, sowie die Er leichterung des geschäftlichen Verkehrs und insbesondere der jährlichen Abrechnungen (Z 1). Und wenn in Z 25 der Satzungen, der die Obliegenheiten des Vorstandes aufzählte, an letzter Stelle gesagt war, daß der Vorstand alle Maßregeln zu ergreifen habe, die geeignet seien, das Interesse des Vereins und des Deutschen Buchhandels im allgemeinen zu fördern, so war doch in der beigegebenen »Erläuterung« zur Vermeidung von Zweifeln ausdrücklich darauf hingewiescn, daß es nicht einmal in der Befugnis und Macht des ganzen Vereins, viel weniger in der des Vorstandes liege, Maßregeln zu ergreifen oder Bestimmungen zu treffen, die in die Handelsverhältnisse der Geschästsgenossen unter sich eingreisen (vgl. Schür,nanu, Der dentfche Buchhandel der Neuzeit S. 99 fg., Die Reformbewegung im Deutschen Buch handel 1878—1889 I. Bd. S. 209, 220). Hierin trat eine Änderung ein, als sich der Börsenverein infolge der vielfachen Klagen über das unsolide Gebühren von Sortimentern, bestehend in der Gewährung eines unverhältnismäßig hohen Kunden rabatts (Schleudere!) entschloß, der Regelung dieser Angelegen heit seine Aufmerksamkeit zu widmen. Indessen vollzog sich der Umschwung ganz allmählich und unter Überwindung allerlei Widerstände, insbesondere ans Verlegerkreisen. Nachdem sich in zwischen, namentlich seit 1879, zahlreiche Orts- und Kreisvereine zur Bekämpfung des übermäßigen Kundenrabatts gebildet und zu einem Gesamlverband zusammengeschlosscn hatten, kam es 1880 zu einer umfassenden Revision der Satzungen, die dem 1869 in eine Genossenschaft nach dem Sächsischen Gesetz, die juristischen Personen betr., vom 15. Juni 1888 »»gewandelten Börsenverein einen wesentlich veränderten Charakter gab. Dies zeigte sich vor allem darin, daß in Z 1 der Satzungen als Vereinszweck bestimmt wurde: »Die Pflege und Förderung des Wohles, sowie die Ver tretung der Interessen des- deutschen Buchhandels im allgemeinen und seiner Angehörigen im weitesten Umfang« und daß als hierunter fallend u. a. bezeichnet wurde: »Die Anbahnung und Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Normen im Verkehr der Buchhändler untereinander« und die Belebung des korporativen Geistes in Lokal-, Kreis- und Provinzial-Vereincn, sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine zum Schutz der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder (K 1 Abs. 2, Abs. 8, b und ck). Auch wurde die Aufnahme der Mitglieder u. a. davon abhängig gemacht, daß der Aufnahmesuchende Mitglied eines von dem Börsenverein durch Bestätigung seines Statuts anerkannten, den buchhändlerischen Berufsinteresscn gewidmeten Vereins war, oder wenigstens sein Aufnahmegesuch durch 3 Mitglieder des Börsenvereins befürwortet wurde. Weiter wurde den Mitgliedern des Vereins ausdrücklich das Recht zuerkannt, Kreisvereine (Lokal vereine, Provinzialvereine, Verbände) zu bilden, mit dem Zusatz, daß es gestattet sei, in diese Vereine auch Nichtmitglicder des Börsenvereins anfzunehmen. Als Zweck dieser Vereine wurde neben der Förderung der Aufgaben des Börsenvereins die Pflege und Wahrung der besonderen geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder bezeichnet (ZK 49, 50). Damit war der Grundsatz des alten Börsenvereins, sich nicht in die inneren geschäftlichen Ver hältnisse der Mitglieder untereinander zu mischen, preisgegeben und der Verein zu einer Interessenvertretung seiner Mitglieder umgewandelt; auch waren die sich hauptsächlich mit der Bekämpfung der Schleuderei befassenden Orts- und Kreisvereine vom Haupt verein ausdrücklich anerkannt und unter seinen besonderen Schutz genommen (vgl. Schürmann a. a. O. S. 118 fg.; Bücher, »Der deutsche Buchhandel und die Wissenschaft« 2. Aufl. S. 71 f.; Die Rcsormbewegung usw. I. Bd. S. 209, 230). Noch ein bedeuten des Stück weiter auf diesem Wege schritt der Börsenverein durch Annahme der Kantate 1888 in Kraft getretenen, noch gegen wärtig in Geltung befindlichen Satzungen vom 25. Septem ber 1887. Zunächst wurde der Zweck des Vereins dahin er weitert, daß ihm in Zukunft nicht nur die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Normen für den Geschäftsverkehr der Buch händler untereinander, sondern auch die Regelung des Verkehrs zwischen den Buchhändlern und dem Publikum in bezug auf die Einhaltung der Ladenpreise bzw. den von den letzteren zu gewährenden Rabatt obliegen sollte (A 1 Abs. 3, Ziff. 2). So dann wurde bestimmt, daß jedes öffentliche Anbieten von Kunden rabatt zu unterlassen sei und daß bei Verkäufen an das Publikuni innerhalb Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und aller aus ländischen Gebiete, in denen vom Vorstande des Börsenvereins anerkannte Orts- und Kreisvereine beständet,, die von den Ver legern festgesetzten Ladenpreise mit bestimmten näher angegebenen Einschränkungen einzuhalten seien (H 3, Z. 4, 5). In K. 8 Abs. 2 Z. 1 der neuen Satzungen wurde ausgesprochen, daß wegen ge flissentlicher Nichtbeachtung der in K 2 Z. 4 übernommenen Verpflichtung, sich in allen Stücken den Satzungen des Börsenver eins sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversamm lungen und des Vorstandes zu unterwerfen, von der Hauptver sammlung mit Mehrheit der Ausschluß eines Vereinsmitgliedes beschlossen werden könne. Damit war die Möglichkeit eröffnet, ein Vereinsmitglied, das sich der Schleuderei schuldig machte, aus dem Verein auszustoßen, und es war die Bekämpfung der Schleuderei, die anfänglich nur Sache der zu diesem Zweck ge bildeten Orts- und Kreisvereine gewesen war, dann aber zur Revision der Statuten vom Jahre 1880 geführt hatte, end gültig zur vornehmsten Ausgabe des Börsenvereins er hoben worden. In der Folgezeit entstanden im Anschlüsse an Z 1 Abs. 3 Z. 2 der Satzungen die »Buchhändlerische Verkehrs- ordnung« sowie die »Restbuchhandelsordnung«. So ist der Börsenverein der Deutschen Buchhändler im Lause der Entwicklung seinem Wesen nach zu einer Jnteressenvertre- 1933»
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