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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1909
- Strukturtyp
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- 1909-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1909
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 289, 13. Dezember 1909. Nichtamtlicher Teil. Die Verjährung bei Herstellung oder Ankündigung unzüchtiger Schriften. Von Di, jnr. Anton Finkelstein, Referendar in Leipzig, »Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1000 .k oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, ankündigt oder anpreist.« Seit dem 25. Juni 1900, dem Tage, an dem die sogenannte Lex Heinze publiziert wurde, ist dies die Fassung des ß 184 Ziffer 1 des Reichs-Strafgesetzbuchs. Vorher strafte das Gesetz tigen Schrift (verkaufen, verteilen uiw.). Die zum Zwecke der Verbreitung vorgenommenen Handlungen (Herstellung, Ankün digung ufw.) blieben straflos. Der gesetzgeberische Grund, nun mehr auch diese Akte zu selbständigen vollendeten Vergehen zu stempeln, bestand in der Absicht, die Verbreitung unzüchtiger Schriften schon im Stadium der Vorbereitung zu treffen und Nun privilegiert § 22 des Reichs-Preß-Gesetzes vom 7. Mai 1874 alle Vergehen, »welche durch Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden«, durch Normierung einer Verjährungsfrist von nur sechs Monaten. Es bedurfte keiner Dis kussion, um festzustellen, daß damit der Verkauf, die Verteilung und sonstige Verbreitung unzüchtiger Schriften nicht erst innerhalb der ordentlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 67 St G. B ), sondern schon mit Ablauf der besonderen Verjährungsfrist von sechs Monaten verjähre. Daß der Schutz des 8 22 auch die zur Herstellung und Ankündigung der unzüchtigen Schriften vorge nommenen Akte mit umfasse, war vor der Emanation der Novelle vom 25. Juni 1900 ebenfalls nicht zu bezweifeln; denn jene Akte konnten damals noch nicht Gegenstand einer selbständigen Straftat sein, mußten vielmehr stets den Charakter einer vorbereitenden Handlung tragen und somit der strafrechtlichen Relevanz entbehren, wenn eine Verbreitung der Schrift nicht erfolgt war. Durch die Novelle wurde diesen Vorbereitungsakten der Charakter einer selbständigen Straftat verliehen. 8 184 des Strafgesetzbuchs strafte nun gleich der Verbreitung auch die bloße Ankündigung und Herstellung einer unzüchtigen Schrift, während der Verjährungsparagraph des Preßgesetzes unverändert blieb und feinem Wortlaute nach lediglich die durch Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangenen Delikte mit der sechsmonatigen Verjährungsfrist ausstattete. Alsbald erhob sich die Frage: Kann der Verleger, der wegen Verbreitung einer unzüchtigen Schrift gemäß 8 22 des Preß- gesetzes nicht mehr verfolgbar ist, wegen der Herstellung oder An kündigung derselben Schrift gleichwohl noch zur Verantwortung gezogen werden? Die Frage wurde vom Reichsgericht im Urteil vom 25. Mai 1905 (Entsch. Bd. 38, S. 71 ff.) verneint, weil es nach Ansicht des erkennenden Senats unzulässig wäre, »in einem Zeitpunkt, wo die Strafverfolgung wegen der geschehenen Ver breitung der Schrift verjährt ist, die zum Zwecke der Verbreitung vorgenommenen Handlungen als unverjährt zur Verfolgung zu ziehen«. In dem hier entschiedenen Falle hatte der angeklagte Ver leger das inkriminierte Buch tatsächlich verbreitet. Die Verbrei tung war geschehen, aber nach 8 22 verjährt, und als mitverjährt erachtete das Reichsgericht die vorbereitenden Akte der Herstellung und Ankündigung. Wie aber, wenn es noch gar nicht zur Ver breitung gekommen wäre, wenn der Verleger das Buch nur angekündigt, angepriesen, es nachher aber aus irgend einem Grunde nicht verkauft hätte? 8 22 deckt nur die Verbreitung des Buches, und von einer Mitverjährung der Herstellungs- und Ankündigungsakte kann nicht die Rede sein, wenn die Ver breitung gar nicht erfolgt ist. Und so müßte die Ankündigung eines unzüchtigen Buches in sechs Monaten verjähren, wenn das Buch tatsächlich verbreitet worden ist, dagegen erst in fünf Jahren, wenn eine Verbreitung überhaupt nicht erfolgt, der Täter vielmehr im Stadium der Vorbereitung dazu stecken ge blieben ist. Diese Konsequenz wird denn auch tatsächlich in einem Urteil gezogen, das im August dieses Jahres von der Strafkammer! eines preußischen Landgerichts verkündet worden ist. Der Ange klagte, ein Antiquar, hatte in einem Katalog, den er an seine Kunden versandte, eine Anzahl objektiv unzüchtiger Schriften an gezeigt. Verkauft hatte er sie nach Feststellung des Urteils in keinem Falle. Zwischen der Versendung der letzten Kataloge und der ersten gegen den Angeklagten gerichteten richterlichen Handlung lag ein Zeitraum von über sechs Monaten. Verjährt? 8 22 des Preßgesetzes spricht allerdings nur von Verbreitung. Das Preß- gesetz stammt aber vom Jahre 1874, die Novelle, die die An kündigung unzüchtiger Schriften als ihrer Verbreitung gleich wertige Delikts-Tatbestände dem 8 184 des Reichs-Strafgesetzbuchs einfügte, wurde im Jahre 1900 Gesetz. Das Privileg des § 22 muß also nunmehr auch die gleichwertigen, ja leichteren neuen Delikte umfassen. Das Gesetz will seinem wahren Inhalte nach auch diese Handlungen als innerhalb sechs Monaten verjährt be trachten. Anstatt aber so den Sinn und Inhalt des Gesetzes hinter seinem Wortlaut zu suchen, treibt das zitierte Urteil bloße Wortinterpretation und gelangt so zu jenem unmöglichen Er gebnis, das dem Recht und der Billigkeit gleich wenig entspricht. Das Reichsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Ange klagten freigesprochen. Es hat die Entscheidung darauf gestützt, daß schon die vom Angeklagten versandten Kataloge Druckschriften strafbaren Inhalts seien, deren Verbreitung nach § 22 des Preß, gesetzes in sechs Monaten verjähre. Die Entscheidung ist für den Buchhandel von außerordent licher Bedeutung; denn sie sichert dem Vergehen der buch- händlerischen Ankündigung einer unzüchtigen Schrift das Privileg des 8 22 des Preßgesetzes. Der höchste Ge richtshof ist, wie man sieht, auf einem andern Wege zu diesem Ziel gelangt, und es bleibt die Frage offen, welche Verjährungsfrist er für die Delikte des Herstellens und Vorrätighaltens unzüchtiger Schriften für gegeben erachtet Es ist aber nicht anzunehmen, daß der höchste Gerichtshof das von ihm aufgehobene Urteil billigen würde, wenn es die Herstellung anstatt die Ankündigung einer unzüchtigen Schrift beträfe. Die bereits zitierte Entscheidung im 38. Bde. gibt zu dieser Annahme keinen Grund. In einem Zeitpunkte, wo der Verleger wegen der Verbreitung einer un züchtigen Schrift nicht mehr bestraft werden könnte, muß er auch wegen der Herstellung dieser Schrift der Strafverfolgung ent zogen sein. Das künstlerische Sehen in der Natur ! und die neuesten Fortschritte auf dem Gebiete der Photographie in natürlichen Farben. Vortrag, von Herrn Druckereibesitzer Peter Luhn, Barmen, gehalten im Verein für Technik und Industrie in Barmen am 3. Dezember 1909, mit Unterstützung von zahlreichen Lichtbildern und einer umfangreichen Ausstellung von Künstlerkarten in Vierfarbendruck nach Gemälden namhafter Künstler. Schön und menschlich ist der Geist, der uns in das Freie weist, Wo in Wäldern, auf der Flur, Wie im steilen Berggehänge Sonnen-Auf- und-Untergänge preisen Gott und die Natur.—I Ruhig Wasser, grause Höhle, Bergeshöh und ernstes Licht, Seltsam, wie es unsrer Seele schauderhafte Laute spricht, So erweist sich wohl Natur, — Künstlerblick vernimmt I es nur. — Wie herrlich ist die Welt! Wie schön! Heil ihm, der je sie so geseh'n! Diese Worte Goethes aus »Wilhelm Tischbeins Idyllen« passen! so recht zu der Materie, die uns heute abend beschäftigen soll-! Was gibt es Schöneres, als die Schritte hinauszulenken in die! freie Natur, besonders wenn die Sonne lacht, wenn Feld und
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