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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091215
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190912159
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091215
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- Public Domain Mark 1.0
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Nichtamtlicher keil. .V 291, 15. Dezember 1999. Nichtamtlicher Teil. Deutscher Verlegerverein. Änderungsvorschläge des Deutschen Vcrlcgervcreins zum Entwurf einer neuen Buchhändlcrischcn Verkchrsordnnng *> («gl. Börsenblatt 1908, Nr. 9S, Beilage.) I. Allgemeine« 8 1. Zweck der Verkehrsordnung. Die Buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäft lichen Verkehr der deutschen, sowie der mit diesen verkehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Unter Buchhändlern versteht man Personen, die sich mit dem gewerbsmäßigen Vertriebe buchhändlerischer Ware im weitesten Umsange be schäftigen. Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäufe! behandelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also auf Eigen gewinn gerichteten buchhändlerifchen Betrieb führen, der bei der zuständigen Behörde angemeldet ist und weder wie z. B. Konsumvereine, Bücherämter usw. mit einem nach der Verkaussordnung unzulässigen Rabatt liefern noch den erzielten Gewinn an ihre Mitglieder bzw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von unzu lässigem Rabatt gleichkommt. (Verkaussordnung 8 S.) Sie stellt für die darin geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr zwischen Buchhändlern geltenden und zu berück sichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche fest. Wird in dieser Verkehrsordnung der Ausdruck Bücher oder Werke gebraucht, so sind darunier stets alle Gegenstände des Buchhandels zu verstehen. (Vgl. Verkaufsordnung 8 4.) § 8. Anzeigen. Absatz ») Zeile 3 hinter dem Worte »sind» ist anzu fügen: »(Ausnahme 8 2S).< II. Preise und Bezugsbedingungen. 8 4. Ladenpreis. Nettopreis. ») Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Vcrlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind (Satzungen des Börsenvereins 8 3 Ziffer 4 und 5); sowie die Bezugs bedingungen sür den Sortimenter und Wiederverkäufer. Gehört zu den Bezugsbedingungen auch die Bewilligung von Partien, so müssen sie auf einmal bezogen werden. Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25"/o vom Ladenpreis liefert, dürfen mit einem ent sprechenden Ausschlag verkauft werden. b) Der Ladenpreis gilt als aufgehoben: 1. sobald der Verleger die Aufhebung im Börsenblatt bekannt gemacht hat; 2. wenn der Verleger die Restauflage eines Werkes zum antiquarischen Vertriebe verkauft; 3. wenn der Verleger sonstige Veranstaltungen trifft, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen, z. B. wenn der Verleger das Werk als Zeitungsprämie gibt, oder größere Partien an Wiederverkäufe! abstößt, ohne diese zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises zu veranlassen. In den Fällen 2 und 3 hat der Verleger gleichfalls die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatt anzuzeigen. Unterläßt er es, so kann der Vorstand des Börsenvereins, sobald er davon Kenntnis bekommt, ihn dazu anhalten und, falls der Verleger dieser Aufsorderung nicht nachkommt, er klären, daß der Ladenpreis durch den Börsenverein nicht mehr geschützt werde. ») Anmerkung: Bei den hier nicht erneut abgedruckten Paragraphen gilt die Fassung des Entwurfs (Beilage zum Börsen blatt 190», Nr. SS.) Absatz o) ist zu streichen (siehe unter »). Absatz ä) ist zu ändern in o>. Absatz o) ist zu ändern in ä). Zeile 3 und 4 sind die Worte -oder des Käufers- zu streichen. Absatz k) ist zu ändern in o). Zeile 1 ist das Wort -Verkauf- zu ändern in »Vertrieb». Absatz g) ist zu ändern in k). Absatz b) ist zu ändern in x). IV. Kondiiionsguk. 8 11. Allgemeines. l>) Absatz 2, Zeile 2 ist hinter dem Worte »gelten» einzuschalten: »sofern sie ihm fristgemäß nach 8 30 dieser Verkehrs ordnung gestellt sind,, o) Zeile 1 ist hinter dem Worte -Konditionsgut- ein zuschalten: »seines Inhalts wegen» V. Beschaffenheit der Sendungen. 8 14. Defekte. Dieser ganze Paragraph soll in der bisherigen jetzt geltenden Fassung bestehen bleiben. 8 15. Sendungen unter Vorbehalt. s) Zeile 1 ist vor das Wort »Vorbehalte« zu setzen: »Einseitige» 8 16. Neueste Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exemplaren zu liefern. Eine Ausnahme machen Schulbücher. Bei diesen ist der Verleger berechtigt, um zu einem bestimmten Schultermin (Ostern, Michaelis) den sämtlichen Buchhändlern einer Stadt resp. eines Kreises nur ein und dieselbe Auflage liefern zu können, zwei Auslagen nebeneinander zu vertreiben. VIII. Ishresrrchnung. 8 28. Aushebung der Rechnung. b) Hat der Sortimenter in der Buchhändler-Messe im Termin- oder Barverkehr seine Verpflichtungen gegen den Verleger nicht erfüllt, oder hat er in der Ostermeß-Abrechnung Bücher, die bei Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres fest abgesetzt waren, als noch auf seinem Lager vorhanden aufgesührt (blind disponiert), so ist der Verleger berechtigt, auch sür die Disponenden und Lieferungen in neuer Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern IX. Nrmiitendrn und Disponenden. 8 30. Frist für Meß-Remittcnden und -Disponenden. 8 30 a) Zeile 12 bis 15 ist der Satz: »Krankheit außer Kraft zu setzen.« zu streichen. 8 33. Remittenden von Kommissionsgut. Absatz e) Zeile 2 ist hinter dem Worte »Exemplare» einzuschalten: »eines Werkes an Stelle von ä coväitioo gelieferten Exemplaren« Zeile 9 sind die Worte »L oovä. oder fest bezogen« zu ersetzen durch die Worte: »L eovä., fest oder bar bezogen« Absatz s) Dieser Absatz ist von: »Verlangt der Verleger ausnahmsweise für eine spätere Rück sendung eingeholt hat.« zu streichen. An diese Stelle tritt der Wortlaut der bisherigen jetzt geltenden Fassung. 8 34. Remittenden von Barsendungen mit Re missionsrecht. Dem 8 34 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen: »Für Zeitschristen und Fortsetzungen kommt 8 10 in Anwendung.«
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